Abmahnwelle „W-Lan“ (illegale mp3 Up-/Downloads) – Ende in Sicht?

Aus den Gründen: Für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet der W-Lan Betreiber nicht als Störer. Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann zwar auch sein, wer seinen Telefon-/Fax- oder Telex-Anschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus eine das Schutzrecht verletzende Handlung begeht. Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses. Die Verantwortlichkeit folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses im privaten Bereich kann vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt wird, wobei in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, inwieweit im familiären Bereich verdachtsunabhängige Prüfungspflichten bestehen: – Der Senat hat entschieden, dass ein Ehemann seine Frau, der er seinen Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlässt, nicht ständig überwachen muss, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat. – Das gleiche gilt nach der Rechtsprechung des Senats bei Zurverfügungstellung des Internetanschlusses im Verhältnis des Anschlussinhabers zu seinen Kindern. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahe stehende Personen – wie enge Familienangehörige – bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen (Urteil v.- 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07). Selbst wenn man dem nicht folgt, sondern eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers annimmt, ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsste. Das stößt schon deswegen auf Bedenken, weil mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden darf. Auch in anderen Fällen setzt die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus und genügt der Umstand für sich allein nicht, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet-Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht (BGH GRUR 04, 860). Prüf- und Handlungspflichten setzen aber stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Diese Einschränkung erscheint auch für die Störerhaftung eines WLAN- Anschlussbetreibers im privaten Bereich erforderlich. Auch er haftet nach Auffassung des Senats nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen. Der Beklagte hat weder seinen Anschluss einem Dritten überlassen, noch hatte er konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter. Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Klägerin ermittelten Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wofür nach Auffassung des Senats allerdings spricht, dass es sich bei der dynamischen IP- Adresse um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte. Denn es geht dabei nicht nur um eine Information, die dem Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar ist, sondern um die Ermittlung, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wie lange kommuniziert hat. Deshalb hätte es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft (vgl. auch BVerfG 1 BvR 256/08).Erkenntnisse, die ohne die erforderliche richterliche Anordnung erlangt worden sind, unterliegen auch im Zivilprozess einem Verwertungsverbot. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen: Denn die Entscheidung betreffe eine Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

Veröffentlicht am 14.08.2008
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