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Zugangsvermittlung (1)
F
Verschaffen,
Gewähren und Aufrechterhalten der technischen Infrastruktur für den Netzzugang
(Access)
– Einwahlknoten
u
(Drittverträge
mit Carriern, PoP- oder Backbone-Betreibern)
– Zugangssoftware
F
Mehrwertdienste
– Mail-Account
– Datentransport u. (Nebenpflicht)
Datensicherung (Neuzustellungen)
– Usenet
F
Proxies
Zugangsvermittlung (2)
F
Hauptleistungen Zugang &
Softwareüberlassung
– Dauerhafter Netzzugang: Schwerpunkt
Entfaltung einer Tätigkeit - DienstV/WerkV (hM) - oder Verschaffung einer
Mitnutzungsmöglichkeit - MietV/PachtV (aM)?
– WerkV/DienstV (str.)?
u
Individualbezogener,
automatisiert herbeigeführter Primärerfolg des Netzzugangs? à
WerkV
u
Zugang
und Datenübermittlung (z.B. Mails) nicht als Erfolg geschuldet, sondern nur
Bereithaltung der Infrastruktur zur Einwahl? à
DienstV
– MietV (aM)?
u
Nutzung
der Übermittlungstechnik, Software-Überlassung und Installation,
Datensicherung, Hardwareausstattung
– Aber: nach hM ist Nutzung der
Providereinrichtung der Aktivität des Access-Providers untergeordnet
Access/Webhost
als WerkV (1)
F
Zugangsgewährung
daher vergleichbar der Pflicht zur Dialogfähigkeit beim Webhosting
F
Arbeitshypothese
Werkvertrag
– Nachteiligkeit des Werkvertragsrechts
u
§
633 II: Sachmangel, wenn nicht vereinbarte Beschaffenheit (z.B. 97% Zugangsverfügbarkeit/Jahr)
u
oder
nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder falls diese fehlt, die
gewöhnliche Verwendung (z.B.
Zugangsaufbau o. Abruf auf Anfrage oder dauerhaft) geeignet
– Im neuen Recht insbes. aufgehoben:
u
Unterscheidung
unmittelbare (z.B. Datenverlust infolge Verbindungsabbruchs) und entferntere
Mangelfolgeschäden
u
Wandlung
wie beim Kaufvertragsrecht entfallen
Access/Webhost
als WerkV (2)
F
Gewährleistungsansprüche
(§ 634 BGB): Werkmängel
F
Access:
Nutzer erhält nicht/schwer Netzzugang
u
Verzug:
Zugang über wesentlichen Zeitraum nicht oder nur lückenhaft
u
GWL:
Wg. unzureichender Infrastruktur keine für beliebige Einwahl ausreichende
Zugangsmöglichkeit (Verbindungsaufbau, Geschwindigkeit beim Seitenabruf)
F
Webhost:
Anbieter erhält nicht/schwer Zugang zu seinen Webseiten oder diese sind im Netz
nicht/schwer erreichbar
u
Verzug:
Zugriff oder Abruf über wesentlichen Zeitraum oder wiederholt (z.B.
Ausfallzeiten wg. Konfigurationsfehlern) nicht herstellbar
u
GWL:
Zugriff aus dem Netz (Seitenaufbau) wiederholt gestört oder zu langsam; dito
für Unternehmer (Aktualisierung, Pflege)
Access/Webhost als WerkV (3)
F
Nacherfüllung
– bedeutet also beim Zugangsvertrag:
u
mehr
PoPs, Anmietung weiterer Leitungen à mehr Bandbreite, schnellere
Datenübertragung
– bedeutet beim Webhosting:
u
Webserver
muss „aufgerüstet“ oder ersetzt werden, schnellere Leitungsanbindung (mit mehr
Datendurchsatz) ggf. angemietet werden
Access/Webhost
als WerkV (4)
F
Dann
Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Selbstvornahme u. Ersatz der vergeblichen
Aufwendungen
u Zunächst also Anspruch
auf Nacherfüllung
u
erst
wenn nicht erfüllt: Sekundärrechte, einzeln oder gleichzeitig
F
Nacherfüllung
(s.o.)
– Neuherstellung u.
Mangelbeseitigung (Nachbesserung), WahlR Unternehmer (ß à
KaufR)
– verweigerbar wenn unverhältnismäßige
Kosten
– Nacherfüllungskosten trägt
Unternehmer
u
à Provider müssten „aufrüsten“ à
Verweisung auf Rücktritt
Access/Webhost
als WerkV (5)
F
Selbstvornahme
u
setzt
keinen Verzug des Unternehmers mehr voraus
u
Frist
zur Nacherfüllung muss nur erfolglos abgelaufen sein
u
und
Unternehmer darf nicht Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten berechtigterweise
verweigern
u
Anspruch
auf Vorschuss für Mangelbeseitigungskosten
F
Minderung,
Rücktritt
u
u.U.
Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (s.o.)
u
à Besteller hat nur Anspruch auf
Rücktritt oder Minderung
u
Vorauss:
Frist zur ordnungsgemäßen Leistung abgelaufen
u
Verschulden
nicht erforderlich
Access/Webhost als WerkV (6)
– Fristsetzung entbehrlich, wenn
u
Nacherfüllung
wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen (auch unberechtigt)
vom Unternehmer verweigert wird,
u
Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist,
u
Nacherfüllung
dem Besteller unzumutbar ist,
u
Unternehmer
nicht fristgerecht geleistet hat und der Besteller Fortbestand des Vertrages
von Rechtzeitigkeit der Leistung abhängig gemacht hat oder
u
besondere
Umstände sofortigen Rücktritt rechtfertigen
F
Schadensersatz
statt der Leistung
– neben Rücktritt oder Minderung
– Verschuldenserfordernis
Access/Webhost als WerkV (7)
F
Verjährung
– allgemeine Frist von 6 Monate
auf 2 Jahre verlängert
u
2
Jahre bei Werken, deren Erfolg in der Wartung, Herstellung oder Veränderung
einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen
besteht. Beginn: Abnahme
u
à passt weder für Access noch Hosting,
aber u.U. für Inidividualsoftware (s.u.) (Bauwerke/5 Jahre (-)
– Im Übrigen (§§ 195, 199) „regelmäßig“
u
3
Jahre ab Fälligkeit und Kenntnis bzw.
grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen
–
Arglist: §§ 195, 199
Access/Webhost
(8)
F
Access
und Webhost als Dauerschuld-Werkvertrag
– àAbgrenzung
Leistungsstörungs- und Gewährsrecht fast unmöglich
– à
weiteres Argument für Dienstvertrag
u
Angesichts
der Unsicherheiten empfiehlt sich möglichst konkrete Leistungsbeschreibung
u
à Klarstellung, dass ein jederzeitiger
Erfolg hinsichtlich der Vermittlung des Zugangs und der Übermittlung von Daten
– insbes. E-Mail-Konnektivität – nicht zugesagt wird
u
à sondern dass der Provider es
lediglich unternimmt, geeignete und dem Stand der Technik entsprechende
Infrastruktur bereit zu halten
u
à dienstvertraglicher Einschlag
Access/Webhost (9)
F
Musterklausel
„dienstrechtlicher Einschlag“:
– Access: Firma X eröffnet dem Kunden die
Möglichkeit, sich über von X bereitzustellende technische Zugangseinrichtungen
(...) in einer unbestimmten Anzahl von Fällen in das Internet einzuwählen und
die hierfür hergestellten Verbindungen für die Dauer der Inanspruchnahme von
Online-Diensten aufrechtzuerhalten [und elektronische Post abzusenden und zu
empfangen] (...) nach ff. technischen Maßgaben (...)
– Webhost: Firma X überlässt dem Kunden
den Speicherplatz (...) zur Nutzung wie folgt (zB virtueller Server, Housing,
Homing...) und unternimmt es, die Verbindung zwischen dem Server und dem
Internet zum Abruf und zur Weiterleitung der darauf abgelegten Daten auf
Anfrage außenstehender Rechner (Clients) herzustellen und aufrecht zu erhalten.
Firma X schuldet das Bemühen, dass die Kundendaten im WWW über das Anbieternetz
jederzeit erreichbar sind. Firma X übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg
eines jederzeitigen Zugangs zu den Daten, soweit nicht ausschließlich das
Anbieternetz inkl. seiner Schnittstellen zu Netzen Dritter benutzt wird. Firma
X ist bestrebt, dem Kunden jederzeitigen Zugriff auf den Server zu ermöglichen
(Passwort, Login etc...).
– Vgl. Schuppert, in Redeker:
IT-Verträge
Datenschutz/Datensicherheit
F
Warnhinweis
AccesV/WebhostV: Internet als für Integrität u. Vertraulichkeit untaugliches
Medium
u
Dritte
außerhalb Sphäre des Anbieters kommen mit Daten in Berührung
u
und
halten ihrerseits Datenschutzrechte mglw nicht ein oder sind – außerhalb des
dt. DatenschutzR – an Einhaltung nicht gebunden (zB innerhalb Deutschlands
verschickte Daten nehmen ihren Weg via ausländische Netze zum Zielrechner)
u
Fingierte
Einwilligungen in Klauselwerken, wonach der Anbieter Kundendaten ohne
Einschränkung nutzen und/oder verwerten darf, verstoßen gegen § 307
u
Art
und Umfang der zu verarbeitenden Daten muss transparent sein
u
Einwilligungserklärung
muss drucktechnisch hervorgehoben sein
u
Hinweis
auf jederzeitige Widerrufsmöglichkeit unverzichtbar
F
Betrifft
v.a. Bereich E-Mail-Dienste
Maildienste (1)
F
Oft
Bestandteil Access- und WebhostV
F
Bereitstellung
funktionsfähigen Accounts: WerkV
– Einrichtung; Funktion
– Erfolgreicher Datentransport im
eigenen Providernetz
– Datensicherung als Nebenpflicht
F
Transport
außerhalb Providersphäre: DienstV (§§ 611ff., §§ 280ff./“pFV“)
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