BGB Familienrecht §§ 1616-1625

BGB 4. Buch hier: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen: §§ 1616 – 1625
Vierter Titel. Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen

§ 1616.
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

§ 1617.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so
bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den
der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kin-
des. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muß öffentlich
beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Be-
stimmung, übertragt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Ab-
satz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Be-
stimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht
nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Be-
stimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das
Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies
beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personen-
standsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

§ 1617a

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem El-
ternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Ge-
burt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht,
kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des
anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des
anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der
Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für
die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

§ 1617b

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits ei-
nen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Be-
gründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein
Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat
das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn
es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3
und Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Wird rechtskräftig festgestellt, daß ein Mann, dessen Familienname Geburtsname
des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen
Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf
Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Stan-
desbeamten, die öffentlich beglaubigt werden muß. Für den Antrag des Kindes gilt
§ 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 1617c

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nach dem das Kind das fünfte Lebensjahr
vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur
dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit be-
schränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklä-
rung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Ver-
treters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öf-
fentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

1.    wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert
    oder

2.    wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines
    Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als
    durch Eheschließung ändert.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes
nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.

§ 1618.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht,
und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch Erklä-
rung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen
Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen
oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter
Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf,
wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, der Einwilligung des ande-
ren Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Ein-
willigung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Eltern-
teils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum
Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt wer-
den. § 1617c gilt entsprechend.

§ 1618a.
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

§ 1619.
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten.

§ 1620.
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überläßt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

§ 1621.
(aufgehoben)

§ 1622.
(aufgehoben)

§ 1623.
(aufgehoben)

§ 1624.
(1) Was einem Kinde mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

§ 1625.
Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.