BGB Familienrecht §§ 1741 – 1772

BGB 4. Buch hier: Annahme als Kind. §§ 1741 – 1772
Neunter Titel. Annahme als Kind

I. Annahme Minderjähriger

§ 1741.
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu
erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-
Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Ver-
bringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hier-
mit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann
ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehe-
gatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der an-
dere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das
einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) (aufgehoben)

§ 1742.
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

§ 1743.
Der Annehmende muß das fünfundzwanzigste, in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz
3 das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2
Satz 2 muß ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte
das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

§ 1744.
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

§ 1745.
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

§ 1746.
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das ge-
schäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Ver-
treter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst
erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwil-
ligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des
Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dies gilt nicht, wenn die An-
nahme deutschem Recht unterliegt.

(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfä-
hig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der An-
nahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der
öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht er-
forderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne trif-
tigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen; einer Erklärung nach
Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwi-
derruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch
das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist

§ 1747.
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein
anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und
des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1
glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie
ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmen-
den nicht kennt.

(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärun-
gen abgegeben,

1.    kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;

2.    darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt
    hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des
    Vaters entschieden worden ist;

3.    kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1
    zu beantragen. Die Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. § 1750
    gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer
Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist

§ 1748.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines El-
ternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend
gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das Kind gleich-
gültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßi-
gem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die
Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind vor-
aussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverlet-
zung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugen-
damt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung we-
nigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen.
Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinter-
lassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugen-
damt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschun-
gen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf
die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten
Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Ge-
burt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer
besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen
oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig
ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwach-
sen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung
des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhält-
nismäßigem Nachteil gereichen würde.

§ 1749.
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

§ 1750.
(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

§ 1751.
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge die-
ses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht aus-
geübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere El-
ternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist.
Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem
Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu
erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. Für den Annehmenden gilt während der Zeit
der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat die Mutter in die Annah-
me eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zu-
stimmung.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen
Ehegatten angenommen wird.

(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormund-
schaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies
dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung
erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme
aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die
Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes
erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

§ 1752.
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 1753.
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wäre.

§ 1754.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen
Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen
Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des
Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemein-
sam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

§ 1755.
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden
Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind,
insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende
Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsan-
sprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im
Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

§ 1756.
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder
verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und
Pflichten.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwand-
schaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils,
wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

§ 1757.
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als
Familienname gilt nicht der nach § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name.

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen
Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den
Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegen-
über dem Vormundschaftsgericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das
fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der
Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vor-
mundschaftsgericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes
nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der
Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; die Er-
klärung muß öffentlich beglaubigt werden.

(4) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung
des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.    Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen bei-
    geben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;

2.    dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voran-
    stellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des
    Kindes erforderlich ist.

§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

§ 1758.
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

§ 1759.
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

§ 1760.
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben
werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes
oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.

(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende

a)    zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden
    Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war
    oder das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilli-
    gung selbst erteilt hat,

b)    nicht gewußt hat, daß es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er
    dies zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Ein-
    willigung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende
    in der Person des anzunehmenden K
ndes oder wenn sich das anzunehmende
    Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,

c)    durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt
    worden ist,

d)    widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,

e)    die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt
    hat.

(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Ge-
schäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch
die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach
Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung
nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis auf-
rechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des
§ 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner
ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kin-
des getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antragsoder
Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch
einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.

(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, daß ein El-
ternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilli-
gung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis
aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind ent-
sprechend anzuwenden

§ 1761.
(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.

§ 1762.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das
Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht
vierzehn Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können
die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch
einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der An-
nahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt

a)    in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Er-
    klärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem
    dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch
    nicht vierzehn Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt
    wird;

b)    in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der
    Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;

c)    in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die
    Zwangslage aufhört;

d)    in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz
    1 bestimmten Frist;

e)    in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt
    wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die für die Verjährung
    geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 1763.
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.

§ 1764.
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tod aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandtenein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.

§ 1765.
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.

§ 1766.
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.

II. Annahme Volljähriger

§ 1767.
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme, Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 1768.
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

§ 1769.
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

§ 1770.
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

§ 1771.
Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

§ 1772.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen
auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, daß sich die
Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjähri-
gen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)    ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmen-
    den von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig
    angenommen wird oder

b)    der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden
    aufgenommen worden ist oder

c)    der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder

d)    der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem
    Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interes-
sen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die
Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.