Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale

 

Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale

vom 21.12.2000, verkündet am 28.12.2000 im Bundesgesetzblatt 2000 I, S. 1918

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1: Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2: Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
Artikel 3: Neufassung geänderter Gesetze
Artikel 4: Inkrafttreten

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden
Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis 6 oder Abs. 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;“.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,70 Deutsche Mark für die ersten 10 Kilometer und 0,80 Deutsche Mark für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 10 000 Deutsche Mark;
ein höherer Betrag als 10 000 Deutsche Mark ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Dies gilt nicht für eine Flugstrecke. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Nach § 3 Nr. 32 oder § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht. Nach § 3 Nr. 34 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; als Sachbezugswert ist dabei der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichtende Preis anzusetzen oder der entsprechende Preis, wenn der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger ist. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die
nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich
aufgesucht wird;“.

bb) In Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,80 Deutsche
Mark für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte,

1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten
ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.“

3. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,“.

Artikel 2 Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes

Artikel 1 Nr. 10 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird wie folgt gefasst:

„10. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe „0,70 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“, die Angabe „0,80 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,40 Euro“ und jeweils die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 112 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „0,80 Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,40 Euro“ ersetzt.“

Artikel 3 Neufassung geänderter Gesetze

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des durch den Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Gesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

cript>