Euro-Einführungsgesetz Artikel 4-6

 

Artikel 4

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des

Bilanzrechts

§ 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs

4100-1

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. In § 244 werden die Wörter "Deutscher Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.

2. In §§ 284 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.

 

3. § 328 Abs. 4 wird aufgehoben.

§ 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

4101-1

Nach Artikel 41*) des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt:

"Neunter Abschnitt

Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro

Artikel 42

(1) §§ 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Jahres- und Konzernabschluß darf auch in Deutscher Mark aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Sofern der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Satz 2 in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die nach §§ 284 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiterhin in Deutscher Mark zu machen. § 328 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs ist letzmals auf das spätestens am 31. Dezember 1998 endende Geschäftjahr anzuwenden.

(2) Werden der Jahresabschluß und der Konzernabschluß in Euro aufgestellt, ist § 265 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres in Euro anzugeben ist. Die Umrechnung hat insoweit auch für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 1999 endet, zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" in der Bilanz oder im Anhang nach § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs.

(3) Stellen Unternehmen vor Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro den Jahres- und Konzernabschluß in Euro auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte der Bilanz weiterhin in Deutscher Mark ausgewiesen werden, sofern der sich in Euro ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. Stellen Unternehmen den Jahres- und Konzernabschluß nach Umstellung ihres gezeichneten Kapitals auf Euro in Deutscher Mark auf, darf das gezeichnete Kapital in der Vorspalte in Euro ausgewiesen werden, sofern der sich in Deutscher Mark ergebende Betrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. Statt des Ausweises in der Vorspalte darf das gezeichnete Kapital auch im Anhang angegeben werden.

Artikel 43

Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind zum nächsten, auf den 31. Dezember 1998 folgenden Stichtag im Jahresabschluß und im Konzernabschluß mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich aus der Umrechnung und dem entsprechenden Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten Posten unter der Bezeichnung "Sonderposten aus der Währungsumstellung auf den Euro" nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit aufzulösen, als die Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, aus dem Vermögen des Unternehmens ausscheiden.

Artikel 44

(1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Die als Bilanzierungshilfe ausgewiesenen Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. Im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften ist der Posten im Anhang zu erläutern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.

(2) Absatz 1 ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahr anzuwenden.

Artikel 45

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 12 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Form. Entsprechende Eintragungen werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.

(2) Auf Eintragungen in das Handelsregister, die nur die Ersetzung von auf Deutsche Mark lautenden Beträgen durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Betrag in Euro zum Gegenstand haben, ist § 26 Abs. 7 der Kostenordnung anzuwenden.

(3) Für die Anmeldung der Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder der Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro oder die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen durch zehn teilbaren Betrag in Euro gestellt werden können, zum Handelsregister und für die Eintragung in das Handelsregister ist die Hälfte des sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kostenordnung ergebenden Wertes als Geschäftswert zugrunde zu legen."

§ 3

Änderungen von Rechnungslegungsverordnungen

nach § 330 des Handelsgesetzbuchs

4142-1, 4143-1, 860-11-2, 2126-9-6

(1) Die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "Deutscher Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.

2. Dem § 39 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.

 

(8) Sofern Kreditinstitute einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten 8a. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten 11a. nach dem Posten Immaterielle Anlagewerte auszuweisen."

 

3. In den Formblättern 1 bis 3 einschließlich der Fußnoten zu einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Bezeichnungen "DM" jeweils durch die Bezeichnungen "Euro" ersetzt.

 

(2) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4 und in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 werden jeweils die Bezeichnung "Ecu" durch die Bezeichnung "Euro" ersetzt.

 

2. § 61 Abs. 2 wird aufgehoben.

3. Dem § 64 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und die in den Mustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" oder "TDM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.

 

(6) Sofern Versicherungsunternehmen einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten Da. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten Ba. nach dem Posten Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen."

 

4. In den Formblättern 1 bis 4 wird die Bezeichnung "DM" jeweils durch die Bezeichnung "Euro" ersetzt.

 

5. In den Mustern 1 bis 5 werden jeweils die Bezeichnung "TDM" durch "TsdEuro" und die Bezeichnung "DM" durch die Bezeichnung "Euro" ersetzt.

 

 

(3) Die Pflegebuchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 28" durch die Angabe "Artikel 28, 42 bis 44" ersetzt.

 

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3a und im Fördernachweis gemäß Anlage 3b vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden."

 

3. Im Anlagennachweis der Anlage 3a und im Fördernachweis nach Anlage 3b wird jeweils die Bezeichnung "DM" durch die Bezeichnung "Euro" ersetzt.

 

 

(4) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "Artikel 28" durch die Angabe "Artikel 28, 42 bis 44" ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden."

 

3. Im Anlagennachweis der Anlage 3 wird die Bezeichnung "DM" durch die Bezeichnung "Euro" ersetzt.

 

 

§ 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes

611-1

Das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 6d wird wie folgt gefaßt:

"§ 6d

Euroumrechnungsrücklage

(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluß des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahrs mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

 

(2) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können."

 

2. In § 52 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a eingefügt:

"(8a) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet."

Artikel 5

Änderung von Vorschriften auf dem

Gebiet des Börsenrechts

§ 1

Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S.1030) wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.

2. In § 75 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 29 Abs. 3 und 4" durch die Angabe "§ 29 Abs. 3" ersetzt.

 

3. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt:

"§ 98

Die Preise für Wertpapiere können ab dem 1. Januar 1999 an der Börse in Euro festgestellt werden. Das Nähere regelt die Börsenordnung."

§ 2

Aufhebung der Verordnung über die Feststellung

des Börsenpreises von Wertpapieren

Die Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1073) wird aufgehoben.