BGB-Gesellschaftsrecht, Gründung und Rechtsverhältnise nach innen

 

BGB-Gesellschaftsrecht

Gründung und Rechtsverhältnis nach innen

  1. Gesellschaftsvertrag

a) Gesellschafter verpflichten sich, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB)

b) Gesellschafter betreiben kein Handelsgewerbe i.S.des HGB

c) Form

  1. Grds.:

Formfreiheit, Schriftform aus Beweisgründen aber empfehlenswert

bb) Ausn.: Beurkundung, wenn ein Gesellschafter sich verpflichtet, als Beitrag ein Grundstück auf die GbR zu übertragen oder einen GmbHAnteil in die GbR einzubringen.

d) Keine HandelsregisterEintragungspflicht

e) Mitgliedschaftsfähigkeit:

aa) natürliche und juristische Personen

bb) nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, insbesondere auch

  • Personenhandelsgesellschaften
  • GbR
  • Vereine
  • Nicht aber: Erbengemeinschaften
2) Erscheinungsformen

a) Außengesellschaft

GbR beteiligt sich mit ihrem Gesellschaftsvermögen am allg. Rechtsverkehr

b) Innengesellschaft

aa) Nur ein Gesellschafter tritt nach außen auf; die übrigen sind nur im Innenverhältnis zueinander Gesellschafter.

bb) Gesellschaft tritt nicht nach außen im Rechtsverkehr auf

cc) Gesellschaft verfügt über kein eigenes Vermögen

3) Rechtsstatus

GbR besitzt keine Rechtspersönlichkeit,

dh im Zivilprozeß müssen alle Gesellschafter gemeinsam klagen bzw. verklagt werden. GbR wird im Prozeß von dem/den Geschäftsführer(n) vertreten

4) Vorteile

a) Sehr weiter inhaltlicher Gestaltungsspielraum

b) Beschränkbarkeit der persönlichen Haftung über Vertretungsregelungen

c) Fehlender Handelsregisterzwang

und Formfreiheit erlauben flexible Vertragsanpassung

5) Nachteile

Ausweitung/Entfaltung der Gesellschaftstätigkeit befördert GbR u.U. ‘per se’ ins strengere HGB

6) Geschäftsname bei Gewerbeausübung

a) GbR kann keine Firma i.S.d. HGB führen

b) GbR hat Geschäftsbezeichnung, aus der ihr Gewerbegegenstand hervorgeht.

c) Erforderlich ist Angabe der Gesellschafter; Inhalt: mind. 2 Gesellschafter mit Familienname, hiervon mind. 1 ausgeschriebener Vorname

d) Gewerbe Anmeldung: Anzeige von…

aa) Beginn

bb) Veränderung

cc) Einstellung

…des Geschäftsbetriebes, und zwar durch jeden einzelnen Gesellschafter

7) Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander (Mitgliedschaft)

a) gemäß Gesellschaftsvertrag; Hauptregelungsbereiche sind insbes.:

aa) Gesellschafterpflichten,

insbes.

Beitragspflicht:

(1) Geldleistungen

(2) Sachleistungen

(3) Dienst/Arbeits

leistungen, Herstellung

von Sachen

(4) Einbringung / Überlassung von Rechten

(5) Sachgesamtheiten,

zB andere Unternehmen

bb) Stimmrecht und Beschlußfassung

cc) Geschäftsführungsinhalte,

dh Tätigkeiten nicht grundsätzlicher Art zur Erreichung des Gesellschaftszwecks

dd) Geschäfts

führungsbefugnis,

dh Berechtigung, Geschäftsführungsaufgaben wahrzunehmen,

insbes.

Mehrheitsbeschlußfassung

  • Verteilung des Stimmrechts
  • Einsetzung eines oder mehrerer Geschäftsführer,

oder Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedes

Gesellschafters

vollständig

teilweise bzgl. bestimmter Tätigkeitsbereiche

  • Widerspruchsrechte der übrigen Gesellschafter
  • Problemfälle iRd

Geschäftsführungsbefugnis;

Übertragung auf NichtGesellschafter

Bea.: Unabdingbar ist das Recht zur Entziehung aus wichtigem Grund, insbes.

Grobe Pflichtverletzung

Unfähigkeit

sonstige vertragl. als ‘wichtiger Grund’ fixierte Kündigungsgründe

  • Vertretung der GbR nach außen
  • Haftung des Geschäftsführers ggü den übrigen Gesellschaftern wg. Verletzung seiner Geschäftsführungsaufgaben
  • Beitragserhöhung
  • Nachschußpflicht
  • Aufwendungser

satzansprüche geschäftsführender Gesellschafter

b) ansonsten gilt das gesetzliche Leitbild §§ 705 ff BGB >

aa) Grds: Gleichbehandlungsprinzip, dh ohne Rücksicht auf die jeweilige Kapitaleinlage

bb) Ausprägungen:

  • Beitragsgleichheit;
  • Bea.: Unabdingbare Begrenzung der Beitragspflicht auf die vertraglich festgelegten Beiträge
  • Stimmengleichheit
  • Gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretung nach außen
  • Gewinn / Verlustanteilsgleichheit
  • Kündigungsfreiheit
  • Auflösung und Abwicklung bei Tod eines Gesellschafters oder Konkurseröffnung über Vermögen eines Gesellschafters
  • Haftung des Geschäftsführers ggü den übrigen Gesellschaftern wg. Verletzung seiner Geschäftsführungsaufgaben; Haftung

aber nur für eigenübliche Sorgfalt, immer aber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

8) Rechtsschutz der Minderheit in der GbR:

Jeder Gesellschafter kann gegen einen oder mehrere MitGesellschafter im eigenen Namen Klage auf Leistung an die Gesellschaft ‘zur gesamten Hand’ erheben

9) Gesellschafts

vermögen

a) Gesellschaftsvermögen ist keine grds Voraussetzung der GbR (vgl oben: ‘Innengesellschaft’)

b) Zusammensetzung

[1.] AKTIVA

  • Beiträge
  • Durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbene Gegenstände (Sachen, Rechte, Forderungen, vermögenswerte Positionen)
  • Rechte und Sachen, die als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesellschaftsvermögens gehörenden Gegenstandes erworben sind (zB Schadensersatzansprüche)

[2.] PASSIVA

Alle Gesellschaftsverbindlichkeiten

  1. Vermögenszuordnung: Gesamthandsvermögen, keine Bruchteilsgemeinschaft.

Folge:

  • Einschränkung der Verfügungsmacht

Der Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen oder an den einzelnen dazu gehörigen Gegenständen verfügen

  • Nichtübertragbar

keit von Gesellschaftsrechten

Ansprüche von Gesellschaftern gegen MitGesellschafter oder gegen die GbR sofern aus dem Gesellschaftsverhältnis entstammend können nicht übertragen werden (sog. Abspaltungsverbot);

Ausn.: Geldzahlungsansprüche auf Gewinnanteil, Auseinandersetzungsanteil,

Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung

  • Keine Aufteilung vor Auseinandersetzung

Unabdingbar ist ein gehindert, die Teilung des Gesellschaftsvermögens vor Auflösung der Gesellschaft zu verlangen

Sondern:

Kündigung unter der Vorauss. des Vorliegens von Kündigungsgründen und der Einhaltung von Kündigungsfristen