Haftung im Internet

 

 

Haftung im Internet; Providerverantwortlichkeit

Eine der sowohl national als auch international umstrittensten Fragen des Online-Rechts stellt die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit im Internet, insbesondere der Host- bzw. Service-Provider dar. Die bestehenden Haftungsrisiken für die Anbieter von Diensten in Computernetzen waren Anlaß sowohl für die Länder als auch für den Bund, haftungsrechtliche Erleichterungen zu verabschieden, die die weitere Entwicklung des neuen Mediums Internet sichern sollen.

 

    1. Die Haftung nach BGB und ihre Überlagerung durch das Teledienstegesetz (TDG; Dienste zur individuellen Nutzung) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV; an die Allgemeinheit gerichtete Angebote).

 

Mit beiden Regelwerken sollen die Haftungsrisiken aus (mittelbarer, i.e. durch Dritte begangener) Rechtsgutsverletzung, insbesondere von Service-Providern für fremde Inhalte, reduziert werden. § 5 TDG und § 5 MDStV differenzieren zwischen drei Bereichen:

  • dem Bereithalten eigener Inhalte(à allgemeine Haftungsregeln)
  • dem Bereithalten fremder Inhalte (à Kenntnis-Grundsatz)
  • und der reinen Vermittlung des Zugangs zu fremden Inhalten (à Keine Haftung).

 

Während für das Bereithalten eigener Inhalte auf die allgemeinen Haftungsregeln nach BGB verwiesen wird und damit keine besonderen Rechtsprobleme aufgeworfen werden, greift eine Haftung des Anbieters für das Bereithalten fremder Inhalte gem. § 5 Abs. 2 TDG bzw. MDStV nur dann ein, wenn er von ihnen Kenntnis hatte, unabhängig davon, welche Haftungsgrundlage konkret in Betracht kommt. Noch einen Schritt weiter geht § 5 Abs. 3 TDG bzw. MDStV für die reine Zugangsvermittlung oder -gewährung: Hier kommt es nicht einmal mehr auf die Kenntnis fremder Inhalte an.

 

    1. Die Verantwortlichkeit des Online- Diensteanbieters im einzelnen:

 

Eine der fundamentalen Regelungen der Gesetzeswerke betrifft die Haftungsprivilegierung von Diensteanbietern. Für eigene Inhalte sind diese Anbieter wie bisher voll verantwortlich,

für fremde Inhalte nur, wenn sie diese

  • selbst auf ihrem Rechner bereithalten,
  • von ihnen positive Kenntnis haben
  • und die Nutzungsverhinderung technisch möglich
  • und den Anbietern zumutbar ist.

Eine Vermittlung des Zugangs zur Nutzung von fremden Inhalten begründet keine Verantwortlichkeit. Erfaßt werden damit keinesfalls nur Access-Provider, die den Zugang zum Internet ermöglichen, sondern auch das Herstellen von Hyperlinks zwischen Web-Seiten im Netz, denn die soweit maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 3 stellt nur auf den Zugang zu Inhalten ab, nicht allgemein nur auf den Zugang zu Diensten oder Netzen.

 

    1. Unwirksamkeit der Haftungsregeln des Mediendienste-Staatsvertrages?
    2. Aufgrund eines im Juni 1996 verabschiedeten Kompromißpapiers beanspruchen die Länder für sich die Regelungsbefugnis für Mediendienste. Hierzu zählen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 auch die Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht. Nach der Definition des MDStV sind also eine Reihe von Online-Diensten als Mediendienste zu qualifizieren. Dies gilt z.B. für elektronische Forschungsjournale, zahlreiche Newsgroups und inhaltlich orientierte Homepages.

      Die Kompetenzregelung des Grundgesetzes zwischen Bund und Ländern führt jedoch im Ergebnis zu einer Aufhebung dieser Haftungsprivilegierung. Anders als der Bund können die Bundesländer nämlich nicht die zivil- und strafrechtliche Haftung von Anbietern einschränken oder gar aufheben, da für die Regelungsbereiche des BGB, des StGB, des UrhG usw. der Bund gesetzgebungszuständig ist und diese Kompetenz auch ausgeschöpft hat. Der MDStV (Länderkompetenz) kann also keine haftungsrechtlichen Normen im Bereich von ausschließlich dem Bund zustehenden Kompetenzen modifizieren. Dies gilt erst recht für EG-Richtlinien umsetzendes Recht, wie zum Beispiel die verschuldensunabhängige Produkthaftung. Folglich kommt im Bereich des MDStV nur die Anwendung der klassischen Regelungen des Zivil- und Strafrechts in Betracht. Da diese eine Prüfungspflicht bei offenkundigen Verdachtsmomenten vorsehen, weichen die Haftungsbestimmungen von MDStV und TDG entscheidend voneinander ab.

      Dies bedeutet konkret: Dienste, die an die Allgemeinheit gerichtet sind und deshalb als Mediendienste vom MDStV geregelt werden, sind im Ergebnis jedenfalls über den MDStV nicht wirksam haftungsprivilegiert, da diese Bestimmungen nach überwiegender Meinung mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Problemstellung auseinanderzusetzen haben wird.

       

    3. Das Prinzip der Verantwortlichkeit
    4. Weder im TDG noch im MDStV ist freilich der Begriff der Verantwortlichkeit näher definiert. Die Begründung zum Regierungsentwurf des TDG führt dazu aus: "Der Begriff der Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden. Wer eigene Inhalte vorsätzlich oder fahrlässig so bereitstellt, daß sie über Teledienste so zur Kenntnis genommen werden können, trägt die Verantwortung für diese Inhalte."

      § 5 Abs. 2 TDG/MDStV schränkt die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte auf vorsätzliches Handeln ein. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Begriff der Verantwortlichkeit eine querschnittartige Erfassung aller denkbaren zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von Internet-Teilnehmern; die Verantwortlichkeit ist daher in umfassender Weise zu verstehen als das Einstehenmüssen des Diensteanbieters für Rechtsverletzungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgebiet sie stammen. Daraus folgt, daß grundsätzlich Vorsatz zu fordern ist. Aus diesem Grund ist auch die Haftung von Teilnehmern (Beihilfe, Anstiftung) ausgeschlossen, wenn der Anbieter keine Kenntnis von dem fremden Inhalt hatte. Dies gilt erst recht für den reinen Zugangsvermittler nach § 5 Abs. 3 TDG/MDStV.

      Zu Schwierigkeiten kann die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Inhalten führen. Allein die Tatsache, daß der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich macht, schließt nicht in jedem Fall seine Haftung wegen dieses Inhalts aus. Es kommt auf die Sicht des Internet-Nutzers an. Muß sich diesem aufdrängen, daß sich der Provider den Fremdinhalt objektiv zu eigen gemacht hat, so haftet der Anbieter nach den allgemeinen Regeln für eigene Inhalte. Der fremde Inhalte verbreitende Anbieter kommt erst dann in den Genuß des Haftungsprivilegs, wenn er sich von den Äußerungen eines Drittes ernsthaft distanziert oder die Distanz sich – wie im Internet zumeist – schon anhand objektiver Kriterien ergibt.

      Ursprünglich fremde Inhalte kann sich der Provider also zu eigen machen. Bietet er bspw. fremde Waren nach Art eines elektronischen Versandhauskataloges mit eigener Produktbeschreibung oder wie eine Art virtuelles Kaufhaus an, so macht er sich wie ein Händler die fremden Waren zu eigenen Inhalten. Er haftet daher für Verschulden in bezug auf mangelnde Produktaufklärung oder aus sonstigen deliktischen Pflichten (z.B. Produktbeobachtung), also wie ein ganz normales Kaufhaus oder ein Versandhändler. Verhält er sich jedoch eher wie ein Ladenzentrum, indem er nur den Zugang und die elektronischen Schaufenster für die einzelnen Anbieter zur Verfügung stellt, hält er fremde Inhalte bereit und hat nur bei positiver Kenntnis zu haften.

       

    5. Keine Haftungserleichterung für allgemeine Sicherungspflichten
    6. Das Haftungsprivileg mindert jedoch nicht die Sicherungspflichten des Providers in bezug auf die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit der angebotenen Dienste (Beispiel: Netzzugang, Datensverlust durch Viren etc.). Haftungsprivilegiert sind stets nur Inhalte. Sicherheits- und Funktionsmängel begründen die Haftung des Providers nach allgemeinen Regeln.

       

    7. Haftungsmaßstab: Positive Kenntnis
    8. Steht fest, daß der Inhalt als fremder zu werten ist, kommt es für die Haftung des Anbieters auf seine Kenntnis vom Inhalt an. Kenntnis bedeutet positives Wissen. Dem reinen Wortlaut nach ist fahrlässige Unkenntnis, also das sogenannte Kennenmüssen, nicht erfaßt.

      Es kommt auch nicht auf die Art und Weise der Kenntniserlangung an. Daher ist es ohne Belang, wer dem Anbieter die Kenntnis von dem fremden Inhalt verschafft hat und wie dies geschah. Sowohl Nutzer, Geschädigter als auch jeder Dritte, insbesondere in- und ausländische Behörden kommen als Informanten in Betracht. Aber auch Berichte in Newsgroups oder in Computerzeitschriften, die vom Anbieter bezogen werden, können zur Kenntniserlangung führen. Eine Kenntniserlangung kommt ferner in Betracht, wenn der Provider die Web-Seiten von Kunden betreut und im Rahmen dieses Wartungs- und Pflegeverhältnisses vom Inhalt der Seiten Kenntnis erlangt. Gleiches gilt für Web-Hosting-Verträge, wenn bereits der Vertrag Inhalte vorsieht, die rechtswidrig sind.

       

    9. Grundsätzlich keine Kontrollpflicht des Providers
    10. Den Anbieter trifft allerdings keine Pflicht, nach abgeschlossenem Web-Hosting-Vertrag die Web-Seite des Kunden stets auf deren Inhalt hin zu kontrollieren. Als haftungsbegründend idR auszuscheiden ist – außer in Grenzfällen – aus diesem Grund die Kenntniserlangung aufgrund von Diskussionsbeiträgen in Newsgroups oder anderen Foren zum Meinungsaustausch, sofern diese nicht vom Anbieter überwacht bzw. moderiert werden.

      Ebensowenig kann eine allgemeine, unspezifizierte Mitteilung an den Anbieter, daß sich in seinem Angebot verschiedene rechtswidrige Fremdinhalte finden, die Kenntnis begründen. Denn nach § 5 Abs. 2 TDG/MDStV muß der Anbieter die konkreten Inhalte löschen und den Zugang zu ihnen sperren, soweit es ihm zumutbar ist. Ohne Anhaltspunkte dafür, welche Inhalte dies sind, kann der Anbieter aber nicht tätig werden. Im Einzelfall mag hier anders zu entscheiden sein, wenn nämlich die Informationen über den fremden Inhalt so konkret ausfallen, daß der Anbieter unschwer den inkriminierten fremden Inhalt erkennen kann. Eine Pflicht zur Überprüfung der Inhalte wird jedoch dadurch nicht begründet.

       

    11. Zumutbarkeit und Möglichkeit der Verhinderung rechtwidriger Inhalte
    12. Für die Haftung nach § 5 TDG/MDStV ist schließlich erforderlich, daß dem Anbieter die Verhinderung der Nutzung der fremden Inhalte technisch möglich und zumutbar ist. Unter Zumutbarkeit ist hier nicht nur die technische Durchführbarkeit zu verstehen, sondern auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Im Einzelfall soll der Aufwand und die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes im Verhältnis zum geforderten Prüfaufwand, um Sperren durchzuführen, berücksichtigt werden.

      Insbesondere bei Newsgroup-Angeboten soll der Anbieter davor geschützt werden, einen unzumutbaren Aufwand treiben zu müssen, um fremde rechtswidrige Inhalte zu sperren, da sonst de facto der angebotene Dienst als ganzes eingestellt werden müßte. Trotz Kenntnis der fremden Inhalte muß der Dienstanbieter daher nicht haften, wenn ihm die Sperrung oder Löschung unzumutbar ist. An die Zumutbarkeit sind jedoch nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. Dies gilt um so mehr angesichts der Tatsache, daß grundsätzlich nur geringe Aufwendungen erforderlich sind, um Dienste im Internet anzubieten und angesichts des prinzipiellen Gefahrenpotentials, das mit einer völlig unkontrollierten Verbreitung fremder Inhalte eröffnet wird.

       

    13. Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten (insbes. Suchmaschinen, Hyperlinks, Proxy-Server)
    14. Darüber hinaus wird der Anbieter von der Haftung freigestellt, wenn er den Nutzern nur den Zugang zu anderen Inhalten vermittelt, aber selbst keine Inhalte bereithält, unabhängig davon, ob er Kenntnis von ihnen hat. Das Haftungsprivileg erfaßt auch weitere Verzweigungen im Internet, die sogenannten Hyperlinks, sowie Programme, die mittels Eingabe eines Suchbegriffs für den Nutzer den Zugang zu bestimmten Web-Seiten vermitteln. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TDG/MDStV gilt zudem die automatische und kurzhaltige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund einer Nutzerabfrage als Zugangsvermittlung, womit die sogenannten Proxy-Server und das Caching erfaßt werden sollen.

       

    15. Gegenstimmen
    16. Einigen Vertretern der juristischen Literatur geht diese Privilegierung zu weit. Der Anbieter nehme insbes. durch Hyperlinks die Angebote anderer nicht wahllos in seine Homepage auf, sondern treffe auch eine inhaltliche Auswahl. Es müsse differenziert werden, ob die Weiterverzweigung bereits den fremden Inhalt für den Nutzer in Grundzügen erkennen lasse oder ob sich nur um eine pauschale Weiterverweisung handele. Erst recht könne die Privilegierung nicht greifen, wenn der Anbieter mit seinem Hyperlink bewußt eine Vermittlung von rechtswidrigen Inhalten erreichen wolle. § 5 Abs. 3 TDG/MDStV sei daher entsprechend eng auszulegen und auf die Fälle der den Telekommunikationsleistungen vergleichbaren Zugangsvermittlungen zu reduzieren. Bei qualifizierten Hyperlinks könnte nach dieser Auffassung der Anbieter daher sehr wohl nach § 5 Abs. 2 TDG/MDStV bei Kenntnis, ggf. sogar nach § 5 Abs. 1 TDG/MDStV nach allgemeinen Regeln haften, wenn er sich die Inhalte zu eigen macht. Diese Ansicht wird gestützt durch eine Entscheidung des LG Hamburg aus dem Mai 1998.

       

    17. Beweislastfragen

 

Es gilt der Grundsatz, daß jeder die Tatsachen zu beweisen hat, die ihm günstig sind. Es hat also zunächst der Anspruchsteller die Tatbestandsmerkmale seiner Anspruchsgrundlage unter Beweis zu stellen. Da es sich bei den Vorschriften des TDG/MDStV um Ausnahmebestimmungen zum allgemeinen Haftungsrecht handelt, obliegt es dann dem Anbieter, den Beweis für seine fehlende Kenntnis etc., also für das Vorliegen einer solchen Ausnahme, zu erbringen. Ein Vollbeweis für das Nichtvorliegen einer Tatsache, z.B. fehlender Kenntnis, ist jedoch unmöglich. Die Lösung liegt wohl in abgestuften Darlegungs- und Beweislastregeln: Dem Anbieter wird der Beweis fehlender Kenntnis durch die Vorlage von betriebsinternen Dokumentationen erleichtert, die nur durch fundierte Gegenbeweisanträge des Klägers erschüttert werden können.