ECommerce

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I. Abschluß und Beweisführung bei Online-Verträgen

Probleme ergeben sich im Internet stets beim Beweis eines streitigen Vertragsschlusses. Regelmäßig stehen keine Zeugen für den Online-Vorgang zur Verfügung. Auch auf eine Bildleitung, eine telefonische Nachfrage und einen Computerausdruck als Indiz wird in den meisten Fällen nicht zurückgegriffen werden können, um die behauptete nachzuweisen.

1. Beweislast

Die Beweislast geht nach den bislang hierzu ergangenen Urteilen aus dem BTX-Bereich Lasten des Kennungs-Inhabers, i. e. des BTX-Teilnehmers der zugeteilten Benutzerkennung bzw. wohl nunmehr zu Lasten des Inhabers der entsprechenden Internet-Adresse. Wird elektronisch ein Angebot abgegeben, so obliegt es ihm zu beweisen, daß die Erklärung nicht von ihm stammt. Gleiches gilt im geschäftlichen Bereich: Wer seinen Computer so einrichtet, daß Angestellte über den BTX-Anschluß oder den Online-Zugang Willenserklärungen abgeben können, ohne zuvor ein Paßwort eingeben zu müssen, soll für diese Erklärungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht haften.

2. Beweisführung

Im elektronischen Briefverkehr ist die Möglichkeit, daß eine Nachricht verlorengeht, ebensowenig auszuschließen wie beim Papierbrief. Fehler können beim Absender, im Netz und beim Adressaten auftreten. Ist ein Fehler beim Absender oder im Netz aufgetreten, fehlt es schon objektiv am Zugang der Erklärung. Sie kann keinerlei Rechtsfolgen erzeugen. Ist die Nachricht erst beim Adressaten versehentlich gelöscht worden, sei es durch ihn selbst oder durch den Provider, der die Nachrichten auf einem Server bereithält, gilt die Willenserklärung als zugegangen, auch wenn tatsächlich noch keine Kenntnisnahme erfolgt war (sog. Zugangsfiktion). Es ist aber stets Sache des Erklärenden, der sich darauf beruft, dies zu beweisen.

3. Abschluß per Mausklick

Im Internet können prinzipiell Verträge genauso abgeschlossen werden wie im normalen Geschäftsleben. Klärungsbedürftig sind jedoch die Fragen des Zustandekommens solcher Verträge, der Schriftform und des Beweiswertes elektronischer Dokumente, sowie der Haftung von Online-Diensten für Inhalte auf Web-Seiten.

a) Angebot und Annahme

Auch ein elektronischer Vertragsschluß erfordert die Abgabe zweier sich deckender Willenserklärungen. Bloße Werbung und werbeähnliche Äußerungen auf Internet-Homepages stellen jedoch regelmäßig noch kein verbindliches Angebot in diesem Sinne dar.
Darin ist vielmehr die bloße Aufforderung an einen anderen zu sehen, seinerseits ein Angebot zu machen. Bei (idR kostenpflichtigen) automatisierten Online-Dienstleistungen drängt sich eine Parallele zu Warenautomaten auf: das Geschäft wird vollständig automatisch abgewickelt, ohne daß der Verkäufer den Kunden je zu Gesicht bekommen müßte. Fordert der Verkäufer also zur Eingabe einer Kreditkartennummer auf, so wird ein Angebot abgegeben “solange der Vorrat reicht.” Das Herunterladen von Computerprogrammen oder die Bestellung von Filmen “on demand” fallen hierunter. Anderes gilt, wenn in die Abwicklung menschliche Mitarbeiter eingeschaltet werden.

b) Zugangsprobleme

aa) Mailbox im Geschäftsbetrieb

Fraglich ist, wie oft der kommerzielle Adressat verpflichtet ist, den elektronischen Briefkasten zu leeren. Wenn die Nachricht unmittelbar nach Absendung in den Empfangsbereich gelangt, dann ist sie idR während der Geschäftszeit zur Kenntnis zu nehmen, also spätestens mit Geschäftsschluß zugegangen. Bei einem Telefax gilt, daß mit der Kenntnisnahme stets während der Geschäftsstunden zu rechnen ist. Dieser Grundsatz ist entsprechend auf elektronische Post anzuwenden. Wer mit Einrichtung eines elektronischen Briefkastens und Veröffentlichung seiner Adresse den elektronischen Briefverkehr eröffnet, muß sich darauf einrichten, daß die Absender damit rechnen, ihre Post werde alsbald ankommen und gelesen. Der Geschäftsmann muß also sicherstellen, daß sein elektronischer Briefkasten geöffnet wird und sich gegebenenfalls die Folgen eines Versäumnisses zurechnen lassen. Hierbei ist er wie bei dem Betrieb eines Fax-Geräts zu behandeln. Die Nachricht gelangt unmittelbar nach Absendung in den Zugriffsbereich des Empfängers und ist während der normalen Geschäftszeiten zur Kenntnis zu nehmen. Die im Laufe des Tages abgesendete Nachricht ist also spätestens zum Geschäftsschluß zugegangen.

bb) Private Mailbox

Privat stellt sich dies anders dar. Da von einem Privatmann nicht erwartet werden kann, daß er seinen privaten elektronischen Briefkasten öfter als einmal pro Tag leert, kann hier davon ausgegangen werden, daß eine E-Mail erst bzw. spätestens am nächsten Tag als zugegangen gelten kann.

cc) Kaufleute

Für den Kaufmann gelten Besonderheiten. Auch das Schweigen im Rechtsverkehr kann ausnahmsweise Wirkung haben. Neben den § 516 BGB (Schenkung) ist der wichtigste Anwendungsfall im elektronischen Rechtsverkehr das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Dort gilt Schweigen kraft Gewohnheitsrecht als Zustimmung. Die hierzu entwickelten Grundsätze dürften in Zukunft auch auf den Bereich der Email übertragbar sein. Werden Bestellungen elektronisch getätigt, so sollte auch ein Bestätigungsschreiben auf diese Weise möglich sein. Aber auch dort, wo der Kaufmann zum ersten Mal seine E-Mail-Adresse ausgibt, muß er damit rechnen, daß ihn rechtsverbindliche Erklärungen in der Zukunft auf diesem Wege erreichen. Wer den elektronischen Rechtsverkehr auf diese Weise eröffnet, muß sich in jeder Hinsicht darauf einstellen, daß er ihm gerecht wird.

4. Gesetzliche Formerfordernisse und Online-Verträge

Die Regeln des BGB sind auch beim elektronischen Rechtsverkehr weitestgehend anwendbar. Insbesondere berechtigt auch eine – wie auch immer erzeugte – technische Falschübermittlung zur Anfechtung wegen Irrtums. Der Mausklick erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Formerfordernisse, die für die Wirksamkeit bestimmter Willenserklärungen bestehen. Es bestehen also Ausnahmen für bestimmte Rechtsgeschäfte, für die Schriftform oder gar eine notarielle Beurkundung vorgesehen. Einige für den Online-Bereich wichtige Verbraucherschutznormen, insbes. in §§ 1, 2 HaustürwiderrufsG (schriftliche Widerrufsbelehrung, schriftlicher Widerruf) und §§ 4, 7 VerbraucherkreditG (Vertragsform, schriftlicher Widerruf), verlangen für die Wirksamkeit des Geschäfts schriftliche Niederlegung. Erforderlich ist grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung durch den Erklärenden. Eine nach diesen Normen wirksame Erklärung ist bislang elektronisch mangels Unterschrift nicht möglich. Damit entziehen sich die gesamten Rechtsgeschäfte, die der gesetzlichen Schriftform des § 126 BGB unterliegen, der digitalen Kommunikation.

II. Bildschirm-AGB
1. Grundsatz

Nach § 2 AGBG werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn
· der Verwender bei Vertragsabschluß die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist
· und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
· und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

2. Online-AGB

a) Die Rechtsprechung zu BTX

· Bei Vertragsangeboten mittels BTX genügt die Einblendung von AGBs dem § 2 AGBG nur, wenn dem Kunden ausreichend Zeit für eine Prüfung zu Verfügung steht.
· Der Hinweis, die AGBs könnten auf einer anderen BTX-Seite abgerufen werden, ist nicht ausreichend.
· Bildschirm-AGBs werden ferner nur dann Vertragsinhalt, wenn es sich um relativ kurze Texte handelt, die klar gegliedert sind und sich problemlos abrufen lassen.
· Werden kostenpflichtige Seiten zum Abruf bereitgehalten, so muß jedenfalls auf die finanziellen Folgen eines Seitenabrufes am Bildschirm deutlich hingewiesen werden, um dem Kunden eine überschlägige Abwägung zu ermöglichen.
· Hinsichtlich der übrigen, nicht die Kostenpflichtigkeit als solche betreffenden allgemeinen Bestimmungen reicht unter Umständen ein Hinweis auf die einer auf anderen Seite im BTX-Angebot abgelegten AGBs dann aus, wenn dieser Hinweis nicht zu übersehen ist und die entsprechende Seite problemlos aufgerufen werden kann.

Insbesondere bei der Frage, ob es für die Einbeziehung von AGBs in den Vertrag ausreicht, daß wegen eines Teils der AGBs von einer BTX-Seite auf eine andere verwiesen wird, bestand in der deutschen Rechtsprechung bis zuletzt keine Einigkeit.

b) AGBs im Internet

aa) Übertragbarkeit der BTX-Grundsätze

Ähnliche Grundsätze gelten für den Bereich des Online-Vertragsrechts. Es ist zu erwarten, daß die Gerichte hier der – leider z.T. uneinheitlichen – Rechtsprechung zum BTX-AGB-Recht folgen werden. Es empfiehlt sich also eine optisch klare und inhaltlich verständliche Herausstellung der Bildschirm-AGBs; sind diese für eine einzige Webseite zu lang, so muß der Hinweis auf die übrigen AGBs deutlich sein und das Auffinden dieser AGBs muß ohne größeren Aufwand binnen kurzer Zeit ermöglicht werden, bspw. durch einen Link.
bb) Link zu den AGBs

Nicht erforderlich wird es sein, unmittelbar neben einer Produktankündigung alle AGBs darzustellen. Eine wohl ausreichende Methode liegt darin, den (deutlichen) Link auf dem elektronischen Bestellformular bzw. neben der E-Mail-Adresse des Verwenders anzubringen, so daß der Kunde diese ohne Aufwand zur Kenntnis nehmen kann. Allerdings müssen die AGBs auch hier den üblichen Anforderungen an mühelose Lesbarkeit, Mindestmaß an Übersichtlichkeit und im Verhältnis zum Vertragstext vertretbaren Umfang genügen. Es ist daher kaum zulässig, die AGBs, um sie auf einer Bildschirmseite darstellen zu können, quer anzuzeigen. Es ist stets erforderlich, daß der Kunde die AGBs prüfen kann. Dies ist im Internet problemlos möglich, da der Kunde die AGBs am Bildschirm lesen und zudem ausdrucken kann.

cc) Wichtig ist insgesamt also, daß die Geschäftsbedingungen
· in lesbarer und übersichtlicher Form
· ausdruckbar
· und mit dem Vertragsformular unveränderbar zu verbinden sind.
· Das Feld mit den Geschäftsbedingungen sollte auch nicht erst am Ende eines längeren Dokuments “versteckt” sein.

(2) Kaufleute müssen u.U. schnell reagieren müssen, wenn sie mit der Einbeziehung gegnerischer AGBs oder einem Abweichen von den eigenen, im Internet abrufbaren AGBs nicht einverstanden sind. Hier kann sich die deutliche Mitteilung einer Bearbeitungsfrist empfehlen, wenn die Organisation des Kaufmanns auf Mitteilungen im Internet noch nicht sofort reagieren kann.

III. Anwendbares Recht

Bei Vertragsabschlüssen via Internet oder BTX gilt vorrangig das von den Vertragsparteien gewählte Recht. Wurde keine Rechtswahl getroffen, ist das nationale Recht ausschlaggebend, das mit dem konkreten Vertrag die engsten Verbindungen aufweist.

1. Grundsatz: Freie Rechtswahl

Im Internet werden häufig Verträge mit grenzüberschreitendem Charakter geschlossen. Welches Vertragsrecht auf solche Verträge zur Anwendung kommt, richtet sich den Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts. Hiernach unterliegt ein Vertrag vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht. Treffen die Parteien demnach eine Vereinbarung darüber, welches Recht Anwendung finden soll, ist diese Vereinbarung vorrangig zu beachten.

2. Ausnahme: Zwingendes nationales Recht

Eine von den Parteien getroffene Rechtswahl kann jedoch nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des deutschen Rechts berühren, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln sollen. Gemeint sind also die in jedem Falle vertraglich nicht abdingbaren Vorschriften des deutschen Rechts. Erforderlich ist fernerhin ein Inlandsbezug des zugrundeliegenden Sachverhalts. In Betracht kommen hier privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im öffentlichen Interesse (z.B. zum Schutz der sozial schwächeren Vertragspartei) in Schuldverhältnisse eingreifen (Bsp.: Außenwirtschaftsrecht, Verbraucherschutzvorschriften, Produktpiraterie usw.

3. Im übrigen (Hauptfall): Prinzip der engsten Verbindung

Wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, gilt das Recht desjenigen Staates, mit dem der konkrete Vertrag von seinem Inhalt her die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird darauf abgestellt, wessen Leistung den Vertrag rechtlich und wirtschaftlich entscheidend prägt. Es besteht eine gesetzliche Vermutung dahin, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. ihren Unternehmenssitz hat. Handelt es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person, kommt es auf den Sitz der Hauptverwaltung an.

4. Einzelne Vertragstypen:

a) Warenkauf

Bei Warenkaufverträgen erbringt regelmäßig der Verkäufer die charakteristische Leistung; dessen Sitz entscheidet daher über das anwendbare Recht. Es ist jedoch das internationale Einheitsrecht des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 zu berücksichtigen, das für die BRD am 01.01.1991 in Kraft getreten ist.
b) Verbraucherverträge

Bei Verbraucherverträgen gilt die Sonderregel des Art. 29 EGBGB. Verbraucherverträge sind Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen
· zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, und
· Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts.
In diesen Fällen darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher, der durch die zwingenden Bestimmungen seines Heimatrechts, i.e. dem Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährter Schutz entzogen wird (s.o.).

aa) Voraussetzung für diese Schutzvorschrift ist jedoch,
· daß dem Vertragsschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung im Heimatstaat des Verbrauchers vorausgegangen ist, und daß
· der Verbraucher auch in seinem Heimatstaat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder der Vertragspartner des Verbrauchers (bzw. dessen Vertreter) die Bestellung des Verbrauchers im Heimatstaat des Verbrauchers entgegengenommen hat, oder daß
· der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von seinem Heimatstaat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, dem Verbraucher zum Vertragsschluß zu veranlassen (Verkaufstrips, Kaffeefahrten).

Diese Regeln führen zur Überwindung einer zwischen den Parteien getroffenen Rechtswahl.
Ohne Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den zuvor skizzierten Umständen zustandegekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Form der Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

bb) Diese Schutzvorschriften gelten jedoch nicht für reine Beförderungsverträge und Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Au
enthalt hat. Sie gelten allerdings für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.

c) Arbeitsverträge

Für Arbeitsverträge gilt, daß die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen darf, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts gewährt würde. Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Betriebsstätte), selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, gilt das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

d) Werkverträge

Beim Werkvertrag (insbes. Handwerkerleistungen) ist im Falle des Fehlens einer Rechtswahl die Unternehmerleistung für den Vertrag charakteristisch. Maßgebend ist daher in der Regel das Recht am Ort der Hauptniederlassung des Unternehmers. Das gleiche gilt für die Anknüpfung des Subunternehmervertrages. Dies gilt insbesondere für Bauverträge, Personenbeförderungsverträge oder für Luftbeförderungsverträge.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß die aufgeführten Beispiele der herrschenden Rechtsprechung zu den konventionellen Vertragsumständen entnommen wurden. Leitentscheidungen zu Verträgen via Internet existieren noch nicht.