Softwareüberlassung und neues Schuldrecht

Softwareüberlassung (1)

F   Oft Bestandteil eines IT-Vertrages

u   Zugangs- und Mailsoftware beim AccessV

u   & Transfersoftware beim WebhostingV

u   Datenbanksoftware beim ContentV

u   Html-Seiten etc. beim Webdesign

F   IdR Standardsoftware: Kauf, Schenkung

u   Ausnahme Webseitenprogrammierung, dort aber Software Bestanteil der beauftragten Werkleistung

 Softwareüberlassung (2)

F   I. Bisherige Rechtslage

F    Minderung/Wandelung; Gattungssoftware à Neulieferung

F    Nachbesserung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

F    Zugesicherte Eigenschaften (Funktionsmerkmale)

F   Bloße Beschreibung in Werbeprospekt oder  Pflichtenheft genügte Anforderungen an Zusicherung idR nicht

F    Schadensersatz aus pFV (andere Rechtsgüter)

u    Verletzung von Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten (z.B. Viren à Datenverlust)

    Rechtsmängelhaftung

u    Verlust des Vergütungsanspruchs und Schadensersatzhaftung (§§ 434, 440, 320, 323, 325, 326 BGB a.F.)

u    Individualsoftware/WerkV à Analogie

 Softwareüberlassung (3)

F   II. Kauf v. Standard-SW nach der Reform

   Verjährung

   weiterhin fehlender Gleichlauf GWL/Verletzung sonstiger Vertragspflichten (Regelverjährung: 3, max 10)
   Vermehrt Problem, dass sich Nachbesserung mit Supportvertrag überschneidet
   klare Abgrenzung gegenüber Mängelbeseitigung nötig, um den Vergütungsanspruch zu erhalten

   Schadensersatz (§§ 281-283 BGB)

u   keine Arglist oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften mehr nötig

u   schon wenn Nacherfüllungsfrist verstrichen ist und  Verkäufer Mangel zu vertreten hat

 Softwareüberlassung (4)

u   Es genügt schlichte Fristsetzung

   „Sie werden aufgefordert, folgenden Mangel bis … zu beseitigen“

u   Verzug nicht mehr Voraussetzung

   genügend, Leistungsaufforderung als Mahnung zu deuten

u   Fristsetzung gem. Abs. 2 sogar entbehrlich

   wenn „besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen"

hM: gilt auch für Nutzungsrechte aus Urheberrechten

   Interessenlage: Verkäufer hat überlegenes Wissen in Bezug auf Herkunft und Rechteketten an der Software

Softwareüberlassung (10)

F   Freizeichnung bei Rechtsmängeln?

u    z.B. Softwareüberlassung ohne entsprechende Nutzungsbefugnis

u    z.B. Einstellung nicht zur Verbreitung genehmigter Werke in eine Datenbank

   Altes Recht

u    Formularfreizeichnung ausgeschlossen, da gegen den wesentlichen Grundgedanken des Leistungsstörungsrechts verstoßen würde

u    Ausnahme, wenn Überlasser gutgläubig und kein Verschulden

   Dann Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche zulässig, sofern Überlasser Erwerber bei Abwehr unterstützte und ggf. freistellte

Softwareüberlassung (11)

F     Neues Recht

   Rechtsmängel den Sachmängeln gleichgestellt

    Keine Garantiehaftung wegen anfänglichen Unvermögens mehr: Verschuldensprinzip

F   Rückzug von der Freistellungsklausel?

u   Gefahr der Interpretation als Garantie

u   Erstreckung der Verjährung

u   Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Rechtstand

 Softwareüberlassung (12)

F   Abgestufte Gewährleistung

u   Zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung), erst dann

u   Rücktritt, Minderung und Schadensersatz

F   Nachbesserung beim Software-Rechtsmangel

u   Beschaffung des fehlenden Rechts durch Lizenzerwerb

– Unverhältnismäßig (§ 439 III 2)? 

u   Verkäufer kann zwar idR nicht reparieren (nachprogrammieren), aber Update liefern

   hM: Verpflichtung, dies zu akzeptieren, wenn für Käufer nicht nachteilig, vgl. § 439 III 2
    Problem „Abzug neu für alt“; Aufzahlung für Mehrwert?