uAusnahme Webseitenprogrammierung, dort aber Software Bestanteil der beauftragten Werkleistung
Softwareüberlassung (2)
FI. Bisherige Rechtslage
FMinderung/Wandelung; Gattungssoftware à Neulieferung
FNachbesserung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
FZugesicherte Eigenschaften (Funktionsmerkmale)
FBloße Beschreibung in Werbeprospekt oderPflichtenheft genügte Anforderungen an Zusicherung idR nicht
FSchadensersatz aus pFV (andere Rechtsgüter)
uVerletzung von Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten (z.B. Viren à Datenverlust)
–Rechtsmängelhaftung
uVerlust des Vergütungsanspruchs und Schadensersatzhaftung (§§ 434, 440, 320, 323, 325, 326 BGB a.F.)
uIndividualsoftware/WerkV à Analogie
Softwareüberlassung (3)
FII. Kauf v. Standard-SWnach der Reform
–Verjährung
–weiterhin fehlender Gleichlauf GWL/Verletzung sonstiger Vertragspflichten (Regelverjährung: 3, max 10)
–Vermehrt Problem, dass sich Nachbesserung mit Supportvertrag überschneidet
–klare Abgrenzung gegenüber Mängelbeseitigung nötig, um den Vergütungsanspruch zu erhalten
–Schadensersatz (§§ 281-283 BGB)
ukeine Arglist oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften mehr nötig
uschon wenn Nacherfüllungsfrist verstrichen ist undVerkäufer Mangel zu vertreten hat
Softwareüberlassung (4)
uEs genügt schlichte Fristsetzung
–„Sie werden aufgefordert, folgenden Mangel bis … zu beseitigen“
uVerzug nicht mehr Voraussetzung
–genügend, Leistungsaufforderung als Mahnung zu deuten
uFristsetzung gem. Abs. 2 sogar entbehrlich
–wenn „besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen"
hM: gilt auch für Nutzungsrechte aus Urheberrechten
–Interessenlage: Verkäufer hat überlegenes Wissen in Bezug auf Herkunft und Rechteketten an der Software
Softwareüberlassung (10)
FFreizeichnung bei Rechtsmängeln?
uz.B. Softwareüberlassung ohne entsprechende Nutzungsbefugnis
uz.B. Einstellung nicht zur Verbreitung genehmigter Werke in eine Datenbank
–Altes Recht
uFormularfreizeichnung ausgeschlossen, da gegen den wesentlichen Grundgedanken des Leistungsstörungsrechts verstoßen würde
uAusnahme, wenn Überlasser gutgläubig und kein Verschulden
–Dann Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche zulässig, sofern Überlasser Erwerber bei Abwehr unterstützte und ggf. freistellte
Softwareüberlassung (11)
FNeues Recht
–Rechtsmängel den Sachmängeln gleichgestellt
–Keine Garantiehaftung wegen anfänglichen Unvermögens mehr: Verschuldensprinzip
FRückzug von der Freistellungsklausel?
uGefahr der Interpretation als Garantie
uErstreckung der Verjährung
uSchlechterstellung gegenüber dem bisherigen Rechtstand
Softwareüberlassung (12)
FAbgestufte Gewährleistung
uZunächst Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung), erst dann
uRücktritt, Minderung und Schadensersatz
FNachbesserung beim Software-Rechtsmangel
uBeschaffung des fehlenden Rechts durch Lizenzerwerb
– Unverhältnismäßig (§ 439 III 2)?
uVerkäufer kann zwar idR nicht reparieren (nachprogrammieren), aber Update liefern
–hM: Verpflichtung, dies zu akzeptieren, wenn für Käufer nicht nachteilig, vgl. § 439 III 2
–Problem „Abzug neu für alt“; Aufzahlung für Mehrwert?