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Softwareüberlassung und neues Schuldrecht
Softwareüberlassung (1)
F Oft Bestandteil eines IT-Vertrages
u Zugangs- und Mailsoftware beim AccessV
u & Transfersoftware beim WebhostingV
u Datenbanksoftware beim ContentV
u Html-Seiten etc. beim Webdesign
F IdR Standardsoftware: Kauf, Schenkung
u Ausnahme Webseitenprogrammierung, dort aber Software Bestanteil der beauftragten Werkleistung
Softwareüberlassung (2)
F I. Bisherige Rechtslage
F Minderung/Wandelung; Gattungssoftware à Neulieferung
F Nachbesserung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
F Zugesicherte Eigenschaften (Funktionsmerkmale)
F Bloße Beschreibung in Werbeprospekt oder Pflichtenheft genügte Anforderungen an Zusicherung idR nicht
F Schadensersatz aus pFV (andere Rechtsgüter)
u Verletzung von Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten (z.B. Viren à Datenverlust)
– Rechtsmängelhaftung
u Verlust des Vergütungsanspruchs und Schadensersatzhaftung (§§ 434, 440, 320, 323, 325, 326 BGB a.F.)
u Individualsoftware/WerkV à Analogie
Softwareüberlassung (3)
F II. Kauf v. Standard-SW nach der Reform
– Verjährung
– weiterhin fehlender Gleichlauf GWL/Verletzung sonstiger Vertragspflichten (Regelverjährung: 3, max 10)
– Vermehrt Problem, dass sich Nachbesserung mit Supportvertrag überschneidet
– klare Abgrenzung gegenüber Mängelbeseitigung nötig, um den Vergütungsanspruch zu erhalten
– Schadensersatz (§§ 281-283 BGB)
u keine Arglist oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften mehr nötig
u schon wenn Nacherfüllungsfrist verstrichen ist und Verkäufer Mangel zu vertreten hat
Softwareüberlassung (4)
u Es genügt schlichte Fristsetzung
– „Sie werden aufgefordert, folgenden Mangel bis … zu beseitigen“
u Verzug nicht mehr Voraussetzung
– genügend, Leistungsaufforderung als Mahnung zu deuten
u Fristsetzung gem. Abs. 2 sogar entbehrlich
– wenn „besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen"
hM: gilt auch für Nutzungsrechte aus Urheberrechten
– Interessenlage: Verkäufer hat überlegenes Wissen in Bezug auf Herkunft und Rechteketten an der Software
Softwareüberlassung (10)
F Freizeichnung bei Rechtsmängeln?
u z.B. Softwareüberlassung ohne entsprechende Nutzungsbefugnis
u z.B. Einstellung nicht zur Verbreitung genehmigter Werke in eine Datenbank
– Altes Recht
u Formularfreizeichnung ausgeschlossen, da gegen den wesentlichen Grundgedanken des Leistungsstörungsrechts verstoßen würde
u Ausnahme, wenn Überlasser gutgläubig und kein Verschulden
– Dann Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche zulässig, sofern Überlasser Erwerber bei Abwehr unterstützte und ggf. freistellte
Softwareüberlassung (11)
F Neues Recht
– Rechtsmängel den Sachmängeln gleichgestellt
– Keine Garantiehaftung wegen anfänglichen Unvermögens mehr: Verschuldensprinzip
F Rückzug von der Freistellungsklausel?
u Gefahr der Interpretation als Garantie
u Erstreckung der Verjährung
u Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Rechtstand
Softwareüberlassung (12)
F Abgestufte Gewährleistung
u Zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung), erst dann
u Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
F Nachbesserung beim Software-Rechtsmangel
u Beschaffung des fehlenden Rechts durch Lizenzerwerb
- Unverhältnismäßig (§ 439 III 2)?
u Verkäufer kann zwar idR nicht reparieren (nachprogrammieren), aber Update liefern
– hM: Verpflichtung, dies zu akzeptieren, wenn für Käufer nicht nachteilig, vgl. § 439 III 2
– Problem „Abzug neu für alt“; Aufzahlung für Mehrwert?