Sturmschäden

Sturmschäden durch Orkan Lothar

 

1. Haftung des Grundstücksinhabers aus dem Zustand seines Grundstücks:

a) Schäden durch losgerissene Dachziegel – Haftung aus § 836 BGB:

Die Vorschrift eröffnet bei Einsturz eines Gebäudes oder bei Ablösung von Gebäudeteilen einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist.

Ein Gebäude ist dann fehlerhaft errichtet, wenn es nicht alle Anforderungen dafür erfüllt, dass Leben und Gesundheit anderer nicht gefährdet werden. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Fehler auf das Verschulden irgendeiner Person zurückzuführen ist oder dass der Fehler die alleinige Uhrsache für den Einsturz des Gebäudes war. Es können auch andere Ursachen z.B. vorangegangene Witterungseinflüsse hinzukommen, ohne dass die Haftung entfällt.

Zur Unterhaltungspflicht des Grundstücksinhabers gehört die Überprüfung des baulichen und technischen Zustands. Es trifft ihn also eine Verkehrssicherungspflicht. Ein Schadensersatzanspruch tritt nur ein, wenn die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht für den Einsturz des Gebäudes oder die Ablösung von Gebäudeteilen ursächlich geworden ist. Die Beweislast für die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung trifft den Geschädigten. Bei gewöhnlichen Witterungseinflüssen, mit deren Einwirkung auf das Bauwerk erfahrungsgemäß gerechnet werden muss, spricht bei Ablösung des Gebäudeteiles der Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit des Gebäudes bzw. für die Verletzung der Unterhaltungspflicht. Der Grundstücksbesitzer muss dann Vortragen und beweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Es muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des Schaden typischerweise hätte verhindern können. Dies ist nicht der Fall bei außergewöhnlichen Naturereignissen wie dem Jahrhundertorkan Lothar, da davon auszugehen ist, dass auch bei Beachtung aller Vorsichtmaßnahmen eine Schädigung eingetreten wäre. Damit trifft den Grundstücksinhaber in der Hauptzahl der Fälle – bei Schäden durch losgerissene Dachziegel – keine Ersatzpflicht.

b) Schäden durch umgestürzte Bäume – Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB:

Auch dem Inhaber eines Grundstückes mit Bäumen obliegt hinsichtlich dieser Bäume eine Verkehrssicherungspflicht. Ein Grenzbaum oder ein grenznah stehender Baum stellt stets eine mögliche Gefahrenquelle für ein Nachbargrundstück dar. Diese Gefahr ist um so größer, je näher ein Baum an der Grundstücksgrenze steht, je größer und älter er ist und je stärker er durch Krankheit oder Umwelteinflüsse vorgeschädigt wurde.
Dementsprechend erhöht sich auch die Pflicht eines Grundstücksinhabers, ausreichende Gefahrenvorsorge zu treffen, indem er den grenznah stehenden Baum regelmäßig beobachtet und kontrolliert (OLG Schleswig, MDR 1995, 148).

Kommt der Baumeigentümer seinen solchermaßen bestehenden Verkehrssicherungspflichten nach und handelt es sich um einen Baum, der den herkömmlicherweise auftretenden Naturgewalten standhält, so haftet er nicht, wenn der Baum in Folge eines ungewöhnlich heftigen Sturmes einen Schaden verursacht. Da er seiner Verkehrssicherungspflicht entsprochen hat, ist er nicht Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, und es trifft ihn auch kein Verschulden nach § 823 Abs. 1 BGB.

Andernfalls wäre Anspruchsgrundlage für einen möglichen Schadensersatzanspruch § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB.

c) Haftung aus § 1004 BGB:

§ 1004 BGB kann lediglich einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung geben, welcher zu unterscheiden ist vom Ersatz eines Schadens. Schadensersatzansprüche werden von § 1004 BGB nicht erfasst sondern sind nur nach § 823 ff. BGB und dem dort geforderten Verschulden möglich.

2. Haftung des Staates:

Sofern Beamte oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes durch ihr Verhalten – etwa bei der Beseitigung umgestürzter Bäume – Schäden verursacht haben, kommt ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.

Unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder den Staat handelt, bestehen bei Straßenbäumen gesteigerte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Wird diese verletzt, können sich ebenfalls Amtshaftungsansprüche ergeben.

3. Ansprüche gegen Versicherungen:

a.) Gebäudeversicherung:

Die ehemals als Pflichtversicherung ausgestaltete Gebäudeversicherung ist seit 1994 freiwillig. Trotzdem verfügen die meisten Hausbesitzer über eine Gebäudeversicherung, die den Grundstückseigentümer gegen Elementarereignisse wie Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen usw. versichert. Ein Sturm wird definiert als eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Orkan Lothar beispielsweise wies eine Windstärke von mindestens 12 auf, so daß diese Haftungsvoraussetzungen zweifelsfrei vorliegen.

Die Gebäudeversicherung deckt lediglich Schäden am Haus und fest damit verbundenen Teilen (etwa Antennen) ab.

Um die versicherten Risiken im Rahmen zu halten, kann die Gebäudeversicherung ihre Haftung ausschließen oder beschränken, insbesondere für Schäden, die an Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage besonders gefährdet sind. Darüber hinaus bestehen Haftungsausschlusstatbestände. Schäden, die durch ein erhöhtes vom Versicherten zu vertretendes Risiko entstehen, können nicht reguliert werden. Daher haftet die Gebäudeversicherung nicht für Schäden, die dadurch wesentlich mitverursacht sind, dass das beschädigte Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Baurechts oder allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht; oder ganz oder in einzelnen Teilen schadhaft oder baufällig ist, insbesondere nicht die nötige Festigkeit besitzt; oder für Gebäude, die auf schlechtem Baugrund oder lawinengefährdetem Hang errichtet wurde.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind etwa die in den Landesbauordnungen aufgeführten. Hierzu zählen insbesondere die von den Baurechtsbehörden durch öffentliche Bekanntmachung angeführten technischen Baubestimmungen, die allgemeinen technischen Vorschriften der VOB sowie die technischen Bestimmungen einzelner Verbände.

Es ist Sache des Geschädigten, dass Elementarereignis und seine schadensverursachende Kausalität nachzuweisen. Maßgeblich ist der Grundsatz der adäquaten Schadensverursachung. Eine Ursache ist dann adäquat und unmittelbar im Sinne der versicherungsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie die zeitlich letzte Ursache ist, die zu dem Schaden geführt hat. In Zweifelsfällen prüft die Gebäudeversicherung selbst die Voraussetzungen ihrer Haftung, etwa durch Sachverständigengutachten, nach.

b.) Hausratsversicherung:

Werden – etwa durch eindringendes Regenwasser – die Möbel in Mitleidenschaft gezogen, muß die Hausratsversicherung einspringen, da die Gebäudeversicherung nur für Gebäudeschäden aufkommt. Die Hausratsversicherung ersetzt Schäden an der Wohnungseinrichtung, die durch den Sturm verursacht wurden. Schäden durch Regen sind also nur dann versichert, wenn sie in Folge eines Sturmschadens entstehen, also wenn der Sturm zuvor in ein Fenster oder das Dach ein Leck geschlagen hat.

c.) Glasversicherung:

Sie deckt Glasschäden – etwa durch eingedrückte Fenster – ab.

d.) Kaskoversicherung:

Entsprechend dem Prinzip “Eigenversicherung geht vor Fremdversicherung” ist für Schäden am eigenen Auto zunächst die eigene Teilkaskoversicherung verantwortlich, bzw. falls vorhanden die Vollkaskoversicherung, welche die Teilkasko einschließt. Wird ein fahrendes Auto von Sturmböen an die Leitplanke gedrückt, zahlt die Kaskoversicherung, sofern kein Lenkfehler vorliegt. Die Beweislast dafür liegt beim Fahrer. Die Kaskoversicherung kommt nur für Schäden auf, welche die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigen. Schäden bis zur Höhe des Selbstbehalts muß der Geschädigte also selbst tragen.

e.) Kranken- und Unfallversicherung:

Wer von herabstürzenden Ziegeln oder Ästen verletzt wurde, wird auf Kosten der eigenen Krankenversicherung ärztlich versorgt. Für dauerhafte Körperschäden ist, sofern zuvor abgeschlossen, die private Unfallversicherung zuständig.

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