Allgemeines Umweltverwaltungsrecht

 

Rechtsgrundlagen im Umweltrecht

 Nachfolgend finden Sie die Grundlagen des allgemeinen Umweltrecht:

Einteilung des Umweltrechts:
Grundsätzlich läßt sich das Umweltrecht in drei relevante Hauptgebiete einteilen:

  • öffentliches Umweltrecht
  • privates Umweltrecht
  • sonstiges Umweltrecht
  1. Das öffentliche Umweltrecht:

    Diesem Rechtsgebiet kommt aufgrund der Vielzahl der erlassenen Gesetze eine überragende Bedeutung zu. Darunter fallen nicht nur die nationalen Gesetze zum Schutze der Umwelt (wie etwa das Bundesimmissionsschutzgesetz oder das Naturschutzgesetz), sondern vielmehr zählt zu der Kategorie des öffentlichen Umweltrechts insbesondere auch das immer wichtiger werdende Umwelteuroparecht sowie das Umweltverfassungsrecht, daß seine besondere Ausprägung nunmehr durch die explizite Nennung des Umweltschutzes durch den Art. 20 a des Grundgesetzes erhalten hat.
    Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß eine Vielzahl der Normen des öffentlichen Umweltrechts lediglich dem Schutz der Allgemeinheit dienen, nicht aber Individualinteressen schützen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß ein Bürger trotz objektiv bestehender Rechtsverletzung, etwa verursacht durch einen Industriebetrieb, nicht im Wege einer Abwehrklage dagegen vorgehen kann.

    Darüberhinaus finden sich im Bereich des öffentlichen Umweltrechts eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften.(wie etwa die Technische Anleitung Luft = TA Luft oder die Technische Anleitung Lärm = TA Lärm).
    Diese Verwaltungsvorschriften wirken zum einen norminterpretierend, d.h. diese Vorschriften stellen gewissermaßen eine "Anleitung" zur Auslegung der verschiedenen Umweltgesetze dar.
    Zudem ermöglichen die Verwaltungsvorschriften eine schnelle Reaktion auf veränderte Verhältnisse rechtlicher oder tatsächlicher Art.

  2. Das private Umweltrecht
    An Bedeutung verloren haben hingegen Teile desprivaten Umweltrechts.
    Der in den §§ 823ff, 1004, sowie 906ff. des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normierte Schutz des Einzelnen vor Umweltbelastungen oder gar Schäden, verursacht durch Umwelteinwirkung, ist durch die vielfältigen Regelungen des öffentlichen Umweltrechts mehr und mehr in den Hintergrund getreten.

    E
    ine gewichtigere Rolle kommt hingegen dem Umwelthaftungsgesetz zu.
    Durch dieses 1991 in Kraft getretene Gesetz wurde eine verschuldensunabhängige Verursacherhaftung eingeführt. Dies bedeutet zugunsten eines Geschädigten, daß dieser bspw. Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger durchsetzen kann, ohne den in der Praxis oft schwierigen Beweis für das Verschulden des Schädigers erbringen zu müssen.
    Freilich gilt dies nicht unbeschränkt, sondern die "verschärfte" Haftung betrifft nur die Betreiber ganz bestimmter Industrieanlagen. Als Haftungshöchstgrenze wurde ein Betrag von 160 Millionen DM festgesetzt.
  3. Das sonstige Umweltrecht
    Zu der Gruppe des sonstigen Umweltrechts gehört zunächst das Umweltstrafrecht.
    Diese in den §§ 324ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelte Materie stellt zum Schutz der Umwelt die Verschmutzung oder Zerstörung der kostbarsten Lebensgrundlagen wie Wasser, Luft und Boden unter Strafe.

    Aber auch "kleinere" Verstöße werden durch das Umwelt – Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet. So kann bspw. derjenige mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden, der eine Industrieanlage ohne die dafür notwendige behördliche Genehmigung betreibt.

    Das Umweltinformationsgesetz von 1994 gewährt Jedermann einen Anspruch auf freien Zugang zu bestimmten Umweltinformationen, die bei einer Behörde oder einer Person vorhanden sind.
    Allerdings wird dieser Anspruch auf Information nicht uneingeschränkt gewährt, sondern vielmehr können die begehrten Informationen bspw. während der Dauer einer Gerichs- oder staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens versagt werden.

    Zu der Gruppe des sonstiges Umweltrechts kann auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , kurz UVPG gerechnet werden.
    Das UVPG soll sicherstellen, daß gewisse Industrieanlagen frühzeitig im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unter Einbeziehung der Behörden und der Öffentlichkeit untersucht werden.
    Aufgrund der überaus komplizierten und langwierigen Genehmigungsvorhaben bei größeren Industrieanlagen kann somit schon im Vorfeld der Planungen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde der Umfang des Verfahrens abgestimmt werden.
    Dieses sog. Scoping-Verfahren dient als gewissermaßen als Sondierung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der späteren Anlagenerlaubnis. Der besondere Vorteil des Scoping-Verfahrens liegt darüberhinaus auch in der Tatsache begründet, daß bereits in diesem Verfahrensstadium etwa Gutachter, Umweltverbände, betroffene Privatpersonen und andere Behörden hinzugezogen werden können.
    Nach Abschluß dieser Vorab-Sondierung kann der Antragsteller einer Anlagenerlaubnis nunmehr verläßliche Aussagen darüber treffen, welche Bedeutung und Schwierigkeitsgrad seinem Vorhaben beigemessen wird.

    Schließlich finden sich in der Gruppe des sonstigen Umweltrecht noch eine Vielzahl von Regelungen, die einheitliche Standards im Bereich des Umweltrechts etablieren.
    Diese meist von privaten Verbänden geschaffenen Normen (bspw. die VDI Richtlinien des Vereins deutscher Ingenieure oder die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung) haben national teilweise große Bedeutung erlangt. Dies zeigt sich im Bereich des öffentlichen Umweltrechts vor allem darin, daß bestimmte Gesetze auf diese Standards verweisen.