Rechtsschutz – Müllverbrennungsanlagen

Grundsätzliches

Die Situation derAbfallentsorgung im Bundesgebiet war in den vergangenen Jahrendurch einen erheblichen Mangel an Abfallbehandlungs- undEntsorgungsanlagen gekennzeichnet.
Diese Situation hat sich mittlerweile partiell verbessert,obgleich in manchen Gebieten noch immer nicht ausreichende Kapazitätenzur Verfügung stehen.
Die Akzeptanz in der Bevölkerunghingegen ist in diesem Bereich äußerst gering, was jedenfallsim Hinblick auf eine mögliche gesundheitliche Belastung durchausverständlich ist.
Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, daß die von derBevölkerung produzierten Abfallmengen einer geregelten Entsorgungzugeführt werden müssen, steht man nicht auf dem Standpunkt,daß der Müllexport inEntwicklungsländer eine mögliche Alternative darstellt.

Die Genehmigung undErrichtung von Verbrennungsanlagen, insbesondere für Sondermüllist daher nicht nur eine Notwendigkeit, sondern bietetdarüberhinaus ein ebenso großes wirtschaftliches Potential.
Diese Umstände schufen das Bedürfnis, die Genehmigungsverfahrenzu beschleunigen, um auf diese Weise die benötigten Abfallentsorgungsanlagenschneller verfügbar zu machen.

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Bürger imZuge der sich stetig verändernden Gesetzeslage offenstehen, sollim folgenden in den Grundzügen aufgezeigt werden.

Rechtsschutz gegen Abfallentsorgungsanlagenim einzelnen:

Zunächst ist imHinblick auf die Verschiedenheit der Abfallentsorgungsanlagen zuunterscheiden.
Abfalldeponien unterliegen nach wievor einem äußerst langwierigen und komplizierten Zulassungsverfahrenund sollen hier außer Betracht bleiben.
Die Zulässigkeit von Müllverbrennungsanlagenrichtet sich hingegen nunmehr nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Dieses Änderung hat zu einer erheblichenEinschränkung der Rechte der Betroffenen (Nachbarn) geführt.Auch eine Beteiligung der anerkannten Umweltverbände ist bei denGenehmigungsverfahren für Müllverbrennungsanlagen nicht mehr vorgesehen.

Bezüglich derAbwehrmöglichkeiten der Bürger sei aber nochmals folgendenUmstand hingewiesen:
Der Gesetzgeber hat, wie o.a., die Rechtsschutzmöglichkeitender Bürger erheblich eingeschränkt.
Ist das Genehmigungsverfahren für die Müllverbrennungsanlagefehlerfrei durchgeführt worden (dazu s.unten) und entspricht dieAnlage darüberhinaus den gesetzlichen Vorschriften, istRechtsschutz gegen das Vorhaben nur noch in sehr geringem Umfangmöglich.
In Kenntnis dieser Umstände sind die Genehmigungsbehördenselbstverständlich darauf bedacht, formelle Fehler im Genehmigungsverfahrenunbedingt zu vermeiden, obgleich dies nicht immer gelingt.
Im übrigen muß eine Müllverbrennungsanlage den gesetzlichenAnforderungen in technischer als auch ökologischer Hinsicht entsprechen.
Dem um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger bleibt damit dieMöglichkeit, sich auf die in der Praxis durchaus auftretenden Fehlerim Genehmigungsverfahren zu berufen oder bspw. geltend zu machen, daßdie Müllverbrennungsanlage nicht dem vorgeschriebenentechnischen Standard entspricht.

Nachfolgend wird derAblauf eines Genehmigungsverfahren für eineMüllverbrennungsanlage mit den jeweiligen Beteiligungs- undRechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Bürger aufgezeigt.

Die Situation sollwiederum anhand des schon bekannten Beispiels verdeutlichtwerden:

Bsp
: Der Bürger B ist Eigentümereines Wohnhauses. In der näheren Umgebung ist nunmehr der Baueiner Müllverbrennungsanlage geplant. B befürchtetgesundheitliche Schäden und will dagegen vorgehen

  • Bekanntgabe des Vorhabens
    Ist die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage geplant und bei der Behörde beantragt, dann hat diese das Projekt unter anderem in den örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des geplantes Standortes veröffentlicht werden, bekanntzumachen. Diese Maßnahmen dienen der Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Bürger.
    Die Bekanntmachung muß das geplante Vorhaben in allgemein verständlichen Worten beschreiben und darüberhinaus Hinweise dazu enthalten, wo und wann die das Vorhaben betreffende Unterlagen öffentlich ausgelegt werden.
    Zudem muß darüber aufgeklärt werden, daß gegen das Vorhaben Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden können. (dazu unten)
    Auch der Ort und das Datum des Erörterungstermins muß ersichtlich sein.
  • Auslegung der Planungsunterlagen
    Nach der Bekanntgabe sind die das Projekt betreffenden Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Aus diesen Unterlagen muß u.a. der Umfang des Vorhabens, die Planungsträger und die Auswirkungen des Projekts auf die Nachbarschaft und Allgemeinheit hervorgehen.
  • Einwendungen gegen das Vorhaben
    Grundsätzlich ist zunächst Jedermann befugt, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
    Mittels dieser Einwendungen, die schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist (dazu unten) erhoben werden müssen, wird dem Bürger Gelegenheit gegeben, seine Bedenken gegenüber der Behörde und dem Planungsträger zu äußern.
    Ist jemand durch das geplante Vorhaben unmittelbar betroffen (Nachbar), dann soll aus der Einwendung ersichtlich sein, welche Verletzung der eigenen Rechte befürchtet wird. (Gesundheitsschäden, erhebliche Wertminderung des Grundstücks etc.) Bloße Beschwerden oder Beschimpfungen reichen hingegen nicht aus.
    ACHTUNG: Die Erhebung der Einwendungen ist streng fristgebunden. Diese beträgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe insgesamt 6 Wochen.
    Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird der betroffene Bürger mit seinen Einwendungen im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nicht mehr gehört.

    Zu dem obigen Bsp.: Bürger B hat im Hinblick auf die Müllverbrennungsanlage erheblich gesundheitliche Bedenken, da er unter Asthma leidet und demzufolge durch die Emissionen der Anlage eine weitere Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands befürchtet.
    Jedoch erst
    zwei Monate nach Bekanntgabe des Vorhabens in der örtlichen Tagespresse erhebt er Einwendungen gegen das Projekt.
    Schließlich erteilt die Behörde eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Müllverbrennungsanlage.
    Bürger B möchte jetzt gegen die Genehmigung klagen. Trotz seiner Ausführungen im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand wird seine
    Klage ohne weitere Prüfung seiner vorgetragenen Gründe abgewiesen, weil er es versäumt hat, seine Einwendungen rechtzeitig vorzubringen.

  • Erörterungstermin
    Der Erörterungstermin dient dem Zweck, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern. Dabei wird den betroffenen Personen die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Projekt Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen.
    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zugelassen werden nur diejenigen Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.
  • Entscheidung der Behörde
    Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags auf Errichtung einer Müllverbrennungsanlage von Bedeutung sind, kann die Behörde die Genehmigung erteilen.
    Derjenige, der fristgemäß Einwendungen erhoben hat und diese Einwendungen im Laufe des Verfahrens verworfen wurden, kann nunmehr gegen die Genehmigung vorgehen, insoweit er durch das Vorhaben unmittelbar betroffen wird.(Nachbar)
  • Widerspruch und Klage gegen die behördliche Entscheidung
    Zunächst kann der Nachbar gegen die Genehmigung Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.
    Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt dem betroffenen Nachbarn die Möglichkeit einer Klage. Stellt das Gericht fest, daß der Kläger durch die Genehmigung für die Müllverbrennungsanlage in seinen eigenen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Genehmigung auf.

Damit findet dasVerfahren seinen Abschluß, insoweit nicht die Rechtsmittelinstanz angerufen wird.
Eine weitergehende Aufzählung der Rechtsschutzmöglichkeitengegen Müllverbrennungsanlagen würde den Rahmen dieser Seitenaufgrund der Komplexität der Genehmigungsverfahren bei weitem sprengen.

V
on elementarer Bedeutungist daher, daß der um Rechtsschutz nachsuchende Bürgermit den Grundzügen des Genehmigungsverfahrens vertraut ist, umnicht Gefahr zu laufen, aufgrund einer versäumten Frist nahezujedwede Rechtsschutzmöglichkeit zu verlieren.