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Verkehrsunfallrecht im Ausland – Schweiz

 

Verkehrsunfallrecht: Schweiz

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Hinweise zu Verkehrsunfällen in der Schweiz:

Vorab: Die Regulierungspraxis in der Schweiz entspricht weitgehend den deutschen Regelungen.
Allerdings ist zu beachten, daß die rechtlichen Begebenheiten und die Rechtsprechung von Kanton zu Kanton verschieden sein können.

Bitte beachten Sie noch folgendes: Die Bußgelder in der Schweiz am 1.9.1996 extrem angehoben worden. Selbst für minimale Geschwindigkeitsüberschreitungen müssen horrende Geldbußen entrichtet werden, sodaß sich die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten unbedingt empfiehlt.

  • Besonderheiten beim Unfall:
    Bei Sachschäden muß die Polizei nicht hinzugezogen werden, auf Verlangen werden jedoch alle Unfälle aufgenommen.
    Vorteilhaft in der Schweiz ist die Tatsache, daß auch die Fahrräder versichert sind
  • Gesetzliche Mindestdeckungssumme:
    Die Mindestdeckungssume beträgt umgerechnet pauschal ca. 3,7 Millionen DM für Personenschäden und Sachschäden.
  • Erstattung von Personenschäden :
    Heilbehandlungskosten werden in voller Höhe erstattet.
  • Erstattung von Sachschäden:
    Die entstandenen Sachschäden werden ersetzt, wobei die schweizerische Regulierungspraxis ähnlich der Deutschen ist. Danach kann der Geschädigte bspw. auch dann Ersatz seines Schadens verlangen, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt.
    Aufgrund des vergleichbaren Preis- und Lohnniveaus in der Schweiz muß der Geschädigte bei Vorlage eines deutschen Gutachtens oder einer Werkstattrechnung mit keinen Abzügen rechnen.
    Die möglicherweise entstandenen Gutachterkosten werden in der Regel erstattet
  • Schmerzensgeld:
    In der Schweiz besteht auf seiten des Geschädigten ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich wie in Deutschland nach dem Art und Schwere der erlittenen Verletzungen.
  • Verdienstausfall:
    Hat der Geschädigte nachweislich einer Verdienstausfall erlitten, wird dieser ersetzt. Maßgebend ist dabei der tatsächlich erlittene Schaden.
  • Mietwagen:
    In der Schweiz werden die Kosten für einen Mietwagen nur dann übernommen, wenn der Geschädigte den beruflichen Gebrauch des Fahrzeugs nachweist.

Bitte beachten:Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben kann aufgrund der Schwierigkeit der Informationsbeschaffung im Hinblick auf das ausländische Recht nicht übernommen werden.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.