BGB Familienrecht §§ 1297-1362

 

 

BGB 4. Buch hier: §§ 1297 – 1362
Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe

Erster Titel. Verlöbnis

§ 1297.
(1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

§ 1298.
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnisse zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, daß er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

§ 1299.
Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatze verpflichtet.

§ 1300.
(aufgehoben durch das EheschlRG)

§ 1301.
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

§ 1302.
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.

Zweiter Titel. Eingehung der Ehe

I. Ehefähigkeit

§1303
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen,
wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte
volljährig ist.

(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inha-
ber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur
erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragstel-
ler zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge

§ 1304
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

§1305
(weggefallen)

II. Eheverbote

§1306
Eine Ehe darf nicht gechlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.

§1307
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

§1308
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandt-
schaft im Sinne des § 1307, durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt
nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen,
wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annah-
me als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befrei-
ung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenste-
hen.

III. Ehefähigkeitszeugnis

§1309
(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Arti-
kels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländi-
schem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inne-
ren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, daß der Eheschließung
nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der in-
neren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maß-
gabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrages erteilt ist.
Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der
Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer ange-
geben, ist diese maßgebend.

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesge-
richts, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet
worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden,
deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In
besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die
Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

IV. Eheschließung

§1310
(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, daß die Eheschließenden vor dem Stan-
desbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte
darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Vorausset-
zungen der Eheschließung vorliegen; er muß seine Mitwirkung verweigern, wenn of-
fenkundig ist, daß die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines
Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die
Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.    der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch einge-
    tragen hat,

2.    der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines
    gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das
    Geburtenbuch eingetragen hat oder

3.    der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu
    ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und
    den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung
    erteilt worden ist

und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, min-
destens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

§1311
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedin-
gung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

§1312
(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln be-
fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschlie-
ßenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, daß sie nunmehr kraft Gesetzes
rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von ei-
nem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.

Dritter Titel. Aufhebung der Ehe

§1313
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe
ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die
Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

§1314
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der
§§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.    ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewußtlosigkeit oder
    vorübergehender Störung der Geistesfähigkeit befand;

2.    ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Ehe-
    schließung handelt;

3.    ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Um-
    stände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger
    Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten;
    dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von ei-
    nem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;

4.    ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt wor-
    den ist;

5.    beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, daß sie keine
    Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

§1315
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen

1.    bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs. 2 bei der
    Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht
    volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er
    volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will
    (Bestätigung);

2.    bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfä-
    higkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);

3.    im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewußtlo-
    sigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die
    Ehe fortsetzen will (Bestätigung);

4.    in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung
    des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen
    gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);

5.    in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschlie-
    ßung als Ehegatten miteinander gelebt haben.

Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung eines Min-
derjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche Vertreter die
Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf
Antrag des Minderjährigen ersetzen.

(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen

1.    bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Schei-
    dung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist und dieser Ausspruch
    nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;

2.    bei verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jah-
    re oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch
    mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß
    bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.

§ 1316
(1) Antragsberechtigt

1.    sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen
    des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehör-
    de und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwal-
    tungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die
    Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverord-
    nung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;

2.    ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzli-
chen Vertreter gestellt werden. In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehe-
gatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines ge-
setzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2
Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die
Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen
Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe
ausnahmsweise geboten erscheint.

§1317

(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jah-
res gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täu-
schung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines
geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in
welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden, für einen
minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf der
Frist sind die §§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag
nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten
nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.

(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

§1318
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend ge-
nannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung

1.    zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307
    oder 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit
    der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des
    § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen
    getäuscht oder bedroht worden ist;

2.    zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder 1311,
    wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß ge-
    gen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entspre-
    chenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.

Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemein-
schaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versa-
gung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

(3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p finden entsprechende Anwen-
dung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei
Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wä-
re.

(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden entsprechende Anwendung; dabei
sind die Umstände bei der Eheschließung und bei
erstoß gegen § 1306 die Belange
der dritten Person besonders zu berücksichtigen.

(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304,
1306, 1307 oder 1311 oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe
bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

Vierter Titel. Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung

§1319
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine
neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur
dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei
der Eheschließung wußten, daß der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Tode-
serklärung noch lebte.

(2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn,
daß beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wußten, daß der für tot
erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann
aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.

§1320
(1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein frü-
herer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß er bei der
Eheschließung wußte, daß der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeser-
klärung noch gelebt hat. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt wer-
den. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe
Kenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.

1321- 1352
(aufgehoben)

Fünfter Titel. Wirkungen der Ehe im allgemeinen

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur eheli-
chen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach
Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Miß-
brauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

§ 1354.
(aufgehoben)

§ 1355.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben,so muß sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.

§ 1356.
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

§ 1357.
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

§ 1358.
(aufgehoben)

§ 1359.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

§ 1360.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

§ 1360a.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

§ 1360b.
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

§ 1361.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach
den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehe-
gatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper-
oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegat-
ten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der
Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall
des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

(2) Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen
Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach
seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätig-
keit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Ver-
hältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsan-
spruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente
ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbe-
trag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4
und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

§ 1361a.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

§ 1361b.
(1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überläßt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom anderen Ehegatten eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

§ 1362.
(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, daß die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitze des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, daß sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.