BGH bestätigt die Zulässigkeit von Werbeblocker

Das Landgericht Berlin hatte der Klage erstinstanzlich noch stattgegeben. Der BGH bestätigte dagegen mit seiner Entscheidung das abweisende Urteil des Berufungsgerichts. Nach den Entscheidungsgründen des BGH besteht zwar ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, da sowohl die beklagte Vertriebsfirma als auch die Klägerin mit ihrem Angebot an Fernsehkonsumenten wende. Das Berufungsgericht habe aber mit Recht ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten der Beklagten verneint. So wirke die Beklagte auf die Sendebeiträge der Klägerin und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein, sondern biete den Fernsehkonsumenten mit ihrem Werbeblocker lediglich eine technische Hilfestellung zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung. Die Anwendung dieser technischen Hilfestellung bleibe aber jeweils dem Zuschauer überlassen. Damit wird nach Auffassung des BGH die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit der Klägerin nicht tangiert. Insoweit habe das Berufungsgericht bei seiner vorgenommenen Interessenabwägung mit Recht auch auf die grundrechtlich geschützte Position der Beklagten auf freie wirtschaftliche Betätigung abgestellt. Von einer drohenden existentiellen Gefährdung der Klägerin sei nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen dagegen nicht auszugehen. Ebenfalls würde eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung ausscheiden: der Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte würde zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens erschweren, es indes nicht in existentieller Weise bedrohen.

Veröffentlicht am 25.06.2004
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