BGH bestätigt Rechtswirksamkeit von Internet-Auktionen

Der Händler weigerte sich zu liefern, weil der Wagen bei einem Neupreis von ca. 50.000 DM lediglich zu einem Preis von 26.000 DM ersteigert worden war. Der BGH hat das Urteil des OLG Hamm bestätigt, das im Unterschied zur ersten Instanz ebenfalls zu der Auffassung gekommen ist, dass es sich hier um einen wirksames Angebot handelt, das von den Bietern unter der aufschiebenden Bedingung angenommen wird, dass sie den Zuschlag erhalten.

Veröffentlicht am 07.11.2001
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