Wir schließen an die diversen Newsletter zu dem Fall „Partnerprogramme“, den wir über die Instanzen hinweg mit begleitet hatten, an, zuletzt mit Newsletter vom 09.02.2011
Mit Nichtannahmebeschluss vom 19.01.2012, AZ: I ZR 20/11, hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Klägerin über die Nichtannahme der Revision zurückgewiesen. Damit steht fest, dass der Affiliate-Programmbetreiber (Advertiser) für Inhalte auf Domains, die sein Kunde, der Publisher, nicht bei seinem Affiliate-Programm angemeldet hat, ohne zurechenbare Kenntnis nicht haftet.
Die Affiliate-Branche dürfte mit großer Erleichterung auf die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts reagieren.