Bundesgerichtshof hält Urteil des OLG Hamm in Sachen „tauchschule-dortmund.de“ – Verunsicherung im Domainrecht?

Vorausgegangen war ein Streit zweier Dortmunder Tauchschulen um die Domain. Das OLG Hamm war der Ansicht, die Internetnutzer würden durch den Domain-Namen “tauchschule-dortmund” in die Irre geführt, da sie den unzutreffenden Eindruck gewännen, die unter der Domain präsentierte sei die Größte ortsansässige Tauschule. Der BGH wies den Antrag auf Zulassung der Revision zurück. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung. Die Zurückweisung stößt verbreitet auf Kritik, insbesondere mit Blick auf die weiterhin uneinheitliche Rechtsprechung der Obergerichte, aber auch wegen der Besonderheit, dass das OLG die Frage der Irreführung nicht (auch) anhand des Inhalts der Website geprüft hat (so aber der BGH im Fall „presserecht.de“, 25.11.2002, AnwZ (B) 41/02 – AGH Berlin). Es wird nun befürchtet, dass eine Grenzziehung zwischen – noch lauterer – Nutzung generischer Domains und potentiell irreführender Verwendung einer Domainkombination kaum mehr möglich sein dürfte, da in der Rechtsprechung bis dato keine geeigneten Entscheidungskriterien zur Verfügung gestellt werden.

Veröffentlicht am 08.12.2003
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