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Vom 4.7.1989, BGBl. I 1989, Seite 1305, zuletzt geändert am 19.03.2001, BGBl. I 2001, Seite 386.

2. Teil: Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung, die Fernreise-Verordnung und die 0,8-Promille-Grenze (Tatbestandsnummern 44 - 68)


Übersicht 

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG 

[a) Straßenverkehrs-Ordnung]

b) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 
Erlaubnispflicht bei Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen
Betriebsverbot und -beschränkungen
Zulassungspflicht
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Führung eines Fahrtenbuches
Abmessungen von Fahrzeugen
Kurvenlaufeigenschaften
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
Besetzung von Kraftomnibussen
Bereifung und Laufflächen
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
Stützlast
Abgassonderuntersuchungen
Amtliches Kennzeichen
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen 

c) Ferienreise-Verordnung

B. Zuwiderhandlung gegen 0,5-Promille-Grenze

Berauschende Mittel










 
 

b) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 
Nr. Ordnungswidrigkeit §§ StVZO Regelsatz in DM und Fahrverbot  Punkte
  Erlaubnispflicht bei Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen      
44 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 15 d Abs. 1 StVZO genannten Fahrzeug befördert § 15 d Abs. 1
§ 69 a Abs. 1 Nr. 10
150  3
45 Als Halter die Fahrgastbeförderung angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 15 d Abs. 3
§ 69 a Abs. 1 Nr. 11
150  3
  Betriebsverbot und -beschränkungen      
46 Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwider gehandelt oder Beschränkungen nicht beachtet § 17 Abs. 1 Halbsatz 2
§ 69 a Abs. 2 Nr. 1
100  1
47 Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeuges nicht beachtet § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1
§ 69 a Abs. 2 Nr. 12
80  1
48 Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette nicht beachtet § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1
§ 69 a Abs. 2 Nr. 15
80  1
  Zulassungspflicht      
49 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger oder die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 18 Abs. 1, 3 Satz 1
§ 23 Abs. 1b Satz 2
§ 69 a Abs. 2 Nr. 3, 10a
100  3
  Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger      
50 Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als 8 Monate § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4, 5, Nr. 2.8 Satz 2 oder 3, Nr. 3.1 Satz 1, 2, 5 der Anlage VIII
§ 69 a Abs. 2 Nr. 14
80  2
  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge      
51 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
   
51.1 der Führer zur selbständigen Leistung nicht geeignet war   100  3
51.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
  150  3
51.2.1 Lenkeinrichtung § 31 Abs. 2 i.V.m. § 38
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
150  3
51.2.2 Bremsen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
150  3
51.2.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
150  3
51.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
150  3
  Führung eines Fahrtenbuches      
52 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31 a Satz 2, 3
§ 69 a Abs. 5 Nr. 4, 4a
100  1
  Abmessungen von Fahrzeugen      
53 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 32 Abs. 1 bis 4
§ 69 a Abs. 3 Nr. 2
100  1
54 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
150  1
  Kurvenlaufeigenschaften      
54a Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32 d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69 a Abs. 3 Nr. 3c
100  1
54b Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurveneigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
150  1
  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen      
55 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs.2 Satz 1, 2 Abs. 3 Satz 1, 2 
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69 a Abs. 3 Nr. 4
   
55.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchstabe a  
55.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchstabe b  
56 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 1, 2 , 5, 7
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
   
56.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgesicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchstabe a  
56.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchstabe b  
57 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31 c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69 a Abs. 5 Nr. 4c
100  1
  Besetzung von Kraftomnibussen      
58 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen befördert, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren § 34 a Abs. 1
§ 69 a Abs. 3 Nr. 5
100  1
59 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren § 31 Abs. 2 i.V. m. § 34 a Abs. 1
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
150  1
  Bereifung und Laufflächen      
60 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichende Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 69 a Abs. 3 Nr. 8
100  3
61 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichende Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
150  3
  Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs      
62 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Verschrift über   100  3
62.1 Lenkeinrichtungen § 38
§ 69 a Abs. 3 Nr. 9
100  3
62.2 Bremsen § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 69 a Abs. 3 Nr. 13
100  3
62.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69 A Abs. 3 Nr. 3
100  3
  Stützlast      
63 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69 a Abs. 3 Nr. 3
80  1
  Abgassonderuntersuchungen      
  (für die neuen Bundesländer vgl. VerWarnungsgeldkatalog Nr. 130)      
64 Als Halter die Frist für die Abgassonderuntersuchung um mehr als acht Monate überschritten § 47 a Abs. 1 Satz 1
§ 69 a Abs. 5 Nr. 5 a
80  1
  Amtliches Kennzeichen      
64a Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2
§ 69 a Abs. 2 Nr. 4
100  1
  Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen      
65 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69 a Abs. 5 Nr. 8
§ 13 und § 14 Nr. 4 IntKfzV
100  1
c) Ferienreise-Verordnung 
Nr. Ordnungswidrigkeit §§ Ferienreise-VO Regelsatz in DM und Fahrverbot  Punkte
66 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1
§ 5 Nr. 1
80  1
67 Als Halter die Führung eines Kraftfahrzeuges trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1
§ 5 Nr. 1
200  1
B. Zuwiderhandlung gegen 0,5-Promille-Grenze 
Nr. Ordnungswidrigkeit §§ StVZO Regelsatz in DM und Fahrverbot   
68 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Blutalkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt  StVG § 24 a Abs. 1 500, Fahrverbot
1 Monat 
4
68.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung   1000, Fahrverbot
3 Monate 
4
68.2 bei Eintragung bereits mehrerer Entscheidungen nach § 24 a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1500, Fahrverbot
3 Monate 
4
  Berauschende Mittel      
70 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt StVG § 24 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 500
Fahrverbot 1 Monat
2
70.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung   1000
Fahrverbot 1 Monat
2
70.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB im Verkehrszentralregister   1500
Fahrverbot 1 Monat
2


 
 
 
 
 

Anhang zum Bußgeldkatalog: Tabelle 3




 
 

Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen.

Tabelle 3 Buchstabe a.
Bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr. Für Inbetriebnahme;
Überschreiten in von Hundert

Regelsatz in DM

Punkte
55.1.1 mehr als 5

100

1
55.1.2 mehr als 10

120

1
55.1.3 mehr als 15

150

1
55.1.4 mehr als 20

200

3
55.1.5 mehr als 25

300

3
55.1.6 mehr als 30

400

3
Lfd. Nr. Für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme;
Überschreiten in von Hundert

Regelsatz in DM

Punkte
56.1.1 mehr als 5

150

1
56.1.2 mehr als 10

250

3
56.1.3 mehr als 15

300

3
56.1.4 mehr als 20

400

3
56.1.5 mehr als 25

450

3

Tabelle 3 Buchstabe b.
Bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

Lfd. Nr. Für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme;
Überschreiten in von Hundert

Regelsatz in DM

Punkte
55.2.1 oder 56.2.1 mehr als 20

100

3
55.2.2 oder 56.2.2 mehr als 25

150

3
55.2.3 oder 56.2.3 mehr als 30

250

3

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