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hier:
Artikel 1 - 13
Teil I. Anwendungsbereich
und allgemeine Bestimmungen.
Kapitel I.
Anwendungsbereich.
Art. 1. [Anwendungsbereich.]
(1) Dieses Übereinkommen ist auf
Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre
Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
- wenn diese Staaten Vertragsstaaten
sind oder
- wenn die Regeln des internationalen
Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines
Vertragsstaats führen.
(2) Die Tatsache, daß die Parteien ihre
Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht
berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus
früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Verhandlungen oder
Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsabschluß zwischen
den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind.
(3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens
wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die
Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind
oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher
Art ist.
Art. 2. [Anwendungsausschlüsse.]
Dieses Übereinkommen findet keine
Anwendung auf den Kauf
- von Waren für den persönlichen
Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im
Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei
Vertragsabschluß weder wußte noch wissen mußte, daß
die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,
- bei Versteigerungen,
- aufgrund von Zwangsvollstreckungs-
oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,
- von Wertpapieren oder
Zahlungsmitteln,
- von Seeschiffen, Binnenschiffen,
Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,
- von elektrischer Energie.
Art. 3. [Werklieferungsverträge
und Dienstleistungen]
(1) Den Kaufverträgen stehen Verträge
über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware
gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil
der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst
zur Verfügung zu stellen hat.
(2) Dieses Übereinkommen ist auf
Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der
Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung
von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.
Art. 4 . [Sachlicher
Anwendungsbereich]
Dieses Übereinkommen regelt
ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus ihm
erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des
Käufers. Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht
- die Gültigkeit des Vertrages oder
einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von
Gebräuchen,
- die Wirkungen, die der Vertrag auf
das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.
Art. 5 . [Keine Haftung für Tod
und Körperverletzung]
Dieses Übereinkommen findet keine
Anwendung auf die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware
verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person.
Art. 6. [CISG = Disponibles Recht]
Die Parteien können die Anwendung dieses
Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels
12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.
Kapitel II. Allgemeine
Bestimmungen.
Art. 7. [Auslegung des
UN-Kaufrechts]
(1) Bei der Auslegung dieses
Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die
Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung
und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern.
(2) Fragen, die in diesem Übereinkommen
geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen
nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen
Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, oder
mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das
nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist.
Art. 8 [Auslegung von
Willenserklärungen]
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens
sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach
deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen
kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.
(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind
Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so
auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die
andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefaßt
hätte.
(3) Um den Willen einer Partei oder die
Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt
hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen,
insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die
zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und
das spätere Verhalten der Parteien.
Art. 9. [Handelsbräuche]
(1) Die Parteien sind an die Gebräuche,
mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und an die
Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.
(2) Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so wird angenommen, daß sie sich in ihrem Vertrag
oder bei seinem Abschluß stillschweigend auf Gebräuche bezogen
haben, die sie kannten oder kennen mußten und die im internationalen
Handel den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden
Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmäßig
beachtet werden.
Art. 10. [Niederlassung]
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
ist,
- falls eine Partei mehr als eine
Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die
unter Berücksichtigung der vor oder bei
Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen
in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu
dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat;
- falls eine Partei keine Niederlassung
hat, ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
Art. 11. [Formfreiheit]
Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich
geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst
keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden,
auch durch Zeugen.
Art. 12. [Vorbehalt der zingenden
Schriftform]
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder
des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines
Kuafvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder
für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige
Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form
gestatten, gelten nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in
einem Vertragsstaat hat, der eine Erklärung nach Artikel 96 abgegeben
hat. Die Parteien dürfen von dem vorliegenen Artikel weder
abweichen, noch seine Wirkungen ändern.
Art. 13. ["schriftlich"]
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
umfaßt der Ausdruck ,,schriftlich" auch Mitteilungen durch
Telegramm oder Fernschreiben.
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