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hier:
Artikel 14 - 24
Teil II. Abschuß des Vertrages.
Art. 14. [Vertragsangebots]
(1) Der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum
Abschluß eines Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug
ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme
gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet
und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt
oder deren Festsetzung ermöglicht.
(2) Ein Vorschlag, der nicht an eine oder mehrere bestimmte Personen
gerichtet ist, gilt nur als Aufforderung, ein Angebot abzugeben, wenn nicht die
Person, die den Vorschlag macht, das Gegenteil deutlich zum Ausdruck bringt.
Art. 15. [Wirksamwerden des Angebots; Rücknahme]
(1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.
(2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen
werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder
gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.
Art. 16. [Widerruf des Angebots]
(1) Bis zum Abschluß des Vertrages kann ein Angebot widerrufen werden,
wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung
abgesandt hat.
(2) Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden,
- wenn es durch Bestimmung einer festen Frist zur Annahme oder
auf andere Weise zum Ausdruck bringt, daß es unwiderruflich ist, oder
- wenn der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, daß
das Angebot unwiderruflich ist, und er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt
hat.
Art. 17. [Erlöschen des Angebots]
Ein Angebot erlischt, selbst wenn es unwiderruflich ist, sobald dem Anbietenden
eine Ablehnung zugeht.
Art. 18. [Vertragsanahme]
(1) Eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers,
das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme dar.
Schweigen oder Untätigkeit allein stellen keine Annahme dar.
(2) Die Annahme eines Angebots wird wirksam, sobald die Äußerung
der Zustimmung dem Anbietenden zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn die Äußerung
der Zustimmung dem Anbietenden nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist oder,
bei Fehlen einer solchen Frist, innerhalb einer angemessenen Frist zugeht; dabei
sind die Umstände des Geschäfts einschließlich der Schnelligkeit
der vom Anbietenden gewählten Übermittlungsart zu berücksichtigen.
Ein mündliches Angebot muß sofort angenommen werden, wenn sich aus
den Umständen nichts anderes ergibt.
(3) Äußert jedoch der Empfänger aufgrund des Angebots, der
zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder der Gebräuche seine
Zustimmung dadurch, daß er eine Handlung vornimmt, die sich zum Beispiel
auf die Absendung der Ware oder die Zahlung des Preises bezieht, ohne den
Anbietenden davon zu unterrichten, so ist die Annahme zum Zeitpunkt der Handlung
wirksam, sofern diese innerhalb der in Absatz 2 vorgeschriebenen Frist
vorgenommen wird.
Art. 19. [Ergänzungen, Einschränkungen und sonstige Änderungen
zum Angebot]
(1) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen,
Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, ist eine
Ablehnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar.
(2) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen
oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebots nicht
wesentlich ändern, stellt jedoch eine Annahme dar, wenn der Anbietende das
Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich mündlich
beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterläßt er
dies, so bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen
Änderungen den Vertragsinhalt.
(3) Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf Preis,
Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf
den Umfang der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder auf die
Beilegung von Streitigkeiten beziehen, werden so angesehen, als änderten
sie die Bedingungen des Angebots wesentlich.
Art. 20 [Annahmefrist]
(1) Eine vom Anbietenden in einem Telegramm oder einem Brief gesetzte
Annahmefrist beginnt mit Aufgabe des Telegramms oder mit dem im Brief
angegebenen Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, mit dem auf dem Umschlag
angegebenen Datum zu laufen. Eine vom Anbietenden telefonisch, durch
Fernschreiben oder eine andere sofortige Übermittlungsart gesetzte
Annahmefrist beginnt zu laufen, sobald das Angebot dem Empfänger zugeht.
(2) Gesetzliche Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die in die Laufzeit der
Annahmefrist fallen, werden bei der Fristberechnung mitgezählt. Kann jedoch
die Mitteilung der Annahme am letzten Tag der Frist nicht an die Anschrift des
Anbietenden zugestellt werden, weil dieser Tag am Ort der Niederlassung des
Anbietenden auf einen gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag fällt,
so verlängert sich die Frist bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag.
Art. 21. [Verspätete Annahme]
(1) Eine verspätete Annahme ist dennoch als Annahme wirksam, wenn der
Anbietende unverzüglich den Annehmenden in diesem Sinne mündlich
unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.
(2) Ergibt sich aus dem eine verspätete Annahme enthaltenden Brief oder
anderen Schriftstück, daß die Mitteilung nach den Umständen,
unter denen sie abgesandt worden ist, bei normaler Beförderung dem
Anbietenden rechtzeitig zugegangen wäre, so ist die verspätete Annahme
als Annahme wirksam, wenn der Anbietende nicht unverzüglich den Annehmenden
mündlich davon unterrichtet, daß er sein Angebot als erloschen
betrachtet, oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.
Art. 22. [Rücknahme der Annahme]
Eine Annahme kann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung
dem Anbietenden vor oder in dem Zeitpunkt zugeht, in dem die Annahme wirksam
geworden wäre.
Art. 23. [Zeitpunkt des Vertragsschlusses]
Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines
Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird.
Art. 24. [Zugang einer Willenserklärung]
Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens ,,geht" ein
Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger
,,zu", wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem
Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn
diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird.
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