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hier:
Artikel 25 - 34
Teil III. Warenkauf. (Art. 25 - 88)
Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen. (Art. 25 - 29)
Art. 25. [Wesentliche Vertragsverletzung]
Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie
für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, daß ihr im
wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen,
es sei denn, daß die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht
vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge
unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.
Art. 26. [Aufhebungserklärung]
Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam,
wenn sie der anderen Partei mitgeteilt wird.
Art. 27 [Absendetheorie]
Soweit in diesem Teil des Übereinkommens nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt wird, nimmt bei einer Anzeige, Aufforderung oder sonstigen
Mitteilung, die eine Partei gemäß diesem Teil mit den nach den Umständen
geeigneten Mitteln macht, eine Verzögerung oder ein Irrtum bei der Übermittlung
der Mitteilung oder deren Nichteintreffen dieser Partei nicht das Recht, sich
auf die Mitteilung zu berufen.
Art. 28. [Anspruch äuf Primärleistung]
Ist eine Partei nach diesem Übereinkommen berechtigt, von der anderen
Partei die Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein
Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in Natur nur zu fällen, wenn
es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte,
die nicht unter dieses Übereinkommen fallen.
Art. 29. [Vertragsänderung und -Aufhebung]
(1) Ein Vertrag kann durch bloße Vereinbarung der Parteien geändert
oder aufgehoben werden.
(2) Enthält ein schriftlicher Vertrag eine Bestimmung, wonach jede Änderung
oder Aufhebung durch Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat, so darf er nicht
auf andere Weise geändert oder aufgehoben werden. Eine Partei kann jedoch
aufgrund ihres Verhaltens davon ausgeschlossen sein, sich auf eine solche
Bestimmung zu berufen, soweit die andere Partei sich auf dieses Verhalten
verlassen hat.
Kapitel II. Pflichten des Verkäufers. (Art. 30 - 52)
Art. 30. [Pflichten des Verkäufers]
Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens
verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben
und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
Abschnitt I. Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente. (Art. 31 - 34)
Art. 31. [Lieferung]
Hat der Verkäufer die Ware nicht an einem anderen bestimmten Ort zu
liefern, so besteht seine Lieferpflicht in folgendem:
- Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware, so
hat sie der Verkäufer dem ersten Beförderer zur Übermittlung an
den Käufer zu übergeben;
- bezieht sich der Vertrag in FäIlen, die nicht unter Buchstabe a
fallen, auf bestimmte Ware oder auf gattungsmäßig bezeichnete Ware,
die aus einem bestimmten Bestand zu entnehmen ist, oder auf herzustellende oder
zu erzeugende Ware und wußten die Parteien bei Vertragsabschluß, daß
die Ware sich an einem bestimmten Ort befand oder dort herzustellen oder zu
erzeugen war, so hat der Verkäufer die Ware dem Käufer an diesem Ort
zur Verfügung zu stellen;
- in den anderen Fällen hat der Verkäufer die Ware dem Käufer
an dem Ort zur Verfügung zu stellen, an dem der Verkäufer bei
Vertragsabschluß seine Niederlassung hatte.
Art. 32. [Beförderung der Ware]
(1) Übergibt der Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen
die Ware einem Beförderer und ist die Ware nicht deutlich durch daran
angebrachte Kennzeichen oder durch Beförderungsdokumente oder auf andere
Weise dem Vertrag zugeordnet, so hat der Verkäufer dem Käufer die
Versendung anzuzeigen und dabei die Ware im einzelnen zu bezeichnen.
(2) Hat der Verkäufer für die Beförderung der Ware zu sorgen,
so hat er die Verträge zu schließen, die zur Beförderung an den
festgesetzten Ort mit den nach den Umständen angemessenen Beförderungsmitteln
und zu den für solche Beförderungen üblichen Bedingungen
erforderlich sind.
(3) Ist der Verkäufer nicht zum Abschluß einer
Transportversicherung verpflichtet, so hat er dem Käufer auf dessen
Verlangen alle ihm verfügbaren, zum Abschluß einer solchen
Versicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 33. [Zeitpunkt der Lieferung]
Der Verkäufer hat die Ware zu liefern,
- wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des
Vertrages bestimmt werden kann, zu diesem Zeitpunkt,
- wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages
bestimmt werden kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraums, sofern sich nicht
aus den Umständen ergibt, daß der Käufer den Zeitpunkt zu wählen
hat, oder
- in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Vertragsabschluß.
Art. 34. [Übergabe von Dokumenten]
Hat der Verkäufer Dokumente zu übergeben, die sich auf die Ware
beziehen, so hat er sie zu dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu übergeben,
die im Vertrag vorgesehen sind. Hat der Verkäufer die Dokumente bereits
vorher übergeben, so kann er bis zu dem für die Übergabe
vorgesehenen Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit der Dokumente beheben, wenn die
Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten
oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Käufer behält
jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
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