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hier:
Artikel 35 - 44
Teil III. Warenkauf. (Art. 25 - 88)
Kapitel II. Pflichten des Verkäufers (Art. 30 - 52)
[Abschnitt I. Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente. (Art. 31 - 34)]
Abschnitt II. Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter. (35 - 44)
Art. 35. [Vertragsmäßigkeit der Ware]
(1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und
Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des
Vertrages entspricht.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem
Vertrag nur,
- wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware
der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird;
- wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer
bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis
gebracht wurde, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer
auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers nicht
vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte;
- wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer
als Probe oder Muster vorgelegt hat;
- wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder, falls
es eine solche Weise nicht gibt, in einer für die Erhaltung und den Schutz
der Ware angemessenen Weise verpackt ist.
(3) Der Verkäufer haftet nach Absatz 2 Buchstaben a bis d nicht für
eine Vertragswidrigkeit der Ware, wenn der Käufer bei Vertragsabschluß
diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein
konnte.
Art. 36. [Zeitpunkt der Vertragsmäßigkeit]
(1) Der Verkäufer haftet nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen
für eine Vertragswidrigkeit, die im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr
auf den Käufer besteht, auch wenn die Vertragswidrigkeit erst nach diesem
Zeitpunkt offenbar wird.
(2) Der Verkäufer haftet auch für eine Vertragswidrigkeit, die
nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt eintritt und auf die Verletzung einer
seiner Pflichten zurückzuführen ist, einschließlich der
Verletzung einer Garantie dafür, daß die Ware für eine bestimmte
Zeit für den üblichen Zweck oder für einen bestimmten Zweck
geeignet bleiben oder besondere Eigenschaften oder Merkmale behalten wird.
Art. 37. [Nachlieferungsrecht bei vorzeitiger Lieferung]
Bei vorzeitiger Lieferung der Ware behält der Verkäufer bis zu dem
für die Lieferung festgesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile
nachzuliefern, eine fehlende Menge auszugleichen, für nicht vertragsgemäße
Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware zu
beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare
Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen
zu verlangen.
Art. 38. [Untersuchungspflicht]
(1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben.
(2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die
Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben
werden.
(3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt,
ohne daß er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte
der Verkäufer bei Vertragsabschluß die Möglichkeit einer solchen
Umleitung oder Weiterversendung oder mußte er sie kennen, so kann die
Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort
aufgeschoben werden.
Art. 39. [Mängelrüge]
(1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der
Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte
feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau
bezeichnet.
(2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die
Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens
innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben
worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese Frist mit
einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.
Art. 40. [Kenntnis der Vertragswidrigkeit]
Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf
Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein
konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.
Art. 41. [Rechtsmängel]
Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen
Dritter ist, es sei denn, daß der Käufer eingewilligt hat, die mit
einem solchen Recht oder Anspruch behaftete Ware zu nehmen. Beruhen jedoch
solche Rechte oder Ansprüche auf gewerblichem oder anderem geistigen
Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des
Verkäufers.
Art. 42. [Gewerbliche Schutzrechte Dritter]
(1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen
Dritter ist, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen und
die der Verkäufer bei Vertragsabschluß kannte oder über die er
nicht in Unkenntnis sein konnte, vorausgesetzt, das Recht oder der Anspruch
beruht auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum
- nach dem Recht des Staates, in dem die Ware weiterverkauft
oder in dem sie in anderer Weise verwendet wird, wenn die Parteien bei
Vertragsabschluß in Betracht gezogen haben, daß die Ware dort
weiterverkauft oder verwendet werden wird, oder
- in jedem anderen Falle nach dem Recht des Staates, in dem der Käufer
seine Niederlassung hat.
(2) Die Verpflichtung des Verkäufers nach Absatz 1 erstreckt sich nicht
auf Fälle,
- in denen der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das Recht oder den Anspruch kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein
konnte, oder
- in denen das Recht oder der Anspruch sich daraus ergibt, daß der
Verkäufer sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder
sonstigen Angaben gerichtet hat, die der Käufer zur Verfügung gestellt
hat. in denen das Recht oder der Anspruch sich daraus ergibt, daß der Verkäufer
sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder sonstigen
Angaben gerichtet hat, die der Käufer zur Verfügung gestellt hat.
Art. 43. [Rügepflicht]
(1) Der Käufer kann sich auf Artikel 41 oder 42 nicht berufen, wenn er dem Verkäufer das
Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nach dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte
erlangen müssen, anzeigt und dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht
oder der Anspruch des Dritten ist.
(2) Der Verkäufer kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er das
Recht oder den Anspruch des Dritten und seine Art kannte.
Art. 44. [Entschuldigung für unterlassene Rüge]
Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des
Artikels 43 Absatz 1 kann der Käufer den Preis
nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer
für entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er eine vernünftige
Entschuldigung dafür hat, daß er die erforderliche Anzeige
unterlassen hat.
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