Datenverlust in der Telekom Cloud?

RA und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Wie uns aus Mandantenkreisen mitgeteilt wurde, hat es bei der Telekom offenbar im Juni 2013 wieder einen – inzwischen uns gegenüber eingeräumten – Zwischenfall bei der Zurücksetzung der Speicherdauer von E-Mailordnern im E-Mailcenter gegeben. So wurde etwa bei Kunden, die als Einstellung „Nie löschen“ gewählt hatten, vermutlich durch einen Softwarefehler die Standardeinstellung einer Speicherdauer von 90 Tagen gesetzt. Ältere E-Mails waren unwiederbringlich verloren, sie konnten demnach auch nicht wiederhergestellt werden.

Bei einer Schadensregulierung wäre kundenseitig zu beachten, dass die Telekom auf der einen Seite ihren Cloud-Services als sicher und insbesondere auch die Daten als „zuverlässig gegen Verlust geschützt“ bewirbt, auf der anderen Seite allerdings unter Hinweis auf ihre AGB den Kunden darauf verweist, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen in geeigneter Form zu sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Eine solche Klausel begegnet insofern schon Bedenken, da nach den ersichtlichen Interessen der Vertragsparteien durch das Outsourcing in die Telekom Cloud mit dem dort als sicher und zuverlässig beworbenen Service sich der Kunde ja gerade seiner eigenen Aufwendungen für Datensicherungen – einschließlich der dazugehörigen Systemressourcen – durch Delegation in fachkompetente Hände entledigen soll und will und insofern auch erhebliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Beruft man sich hier, wofür einiges spricht, auf die Verletzung von Hauptleistungspflichten, so wäre die Wirksamkeit einer solchen einschränkenden Klausel, die eine Mitwirkungsverantwortung in dem vertragswesentlichen Punkt der Sicherheit und Zuverlässigkeit aufstellt und insofern auf die Kundenseite verlagert, stark in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren erscheint die Klausel, auf die sich die Telekom beruft, aber auch als zu unbestimmt. Nach der Interpretation der Telekom wird hiermit eine Verpflichtung auf Kundenseite aufgestellt, die Daten lokal zu sichern. Dies kann aus der betreffenden Klausel allerdings nicht unbedingt herausgelesen werden. Unklarheiten fallen freilich wiederum zu Lasten der Klauselverwenderin.

Auf der Ebene des Schadensersatzes sind insbesondere die einschlägigen Vorschriften des BDSG (mit der dortigen Beweislastumkehr) und des TKG zu beachten, im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schadensersatz infolge Vertragspflichtverletzung. Angesichts des bekannten essentiellen Wertes von betriebkritischen Daten für den Fortbestand eines Unternehmens dürften hier die Gerichte im Rahmen einer Schadensschätzung dazu neigen, Schadensersatzansprüche zuzusprechen, die weit über vergleichbare finanzielle Aufwendungen zur – vorliegend allerdings ohnehin nicht mehr möglichen – professionellen Wiederherstellung von Daten hinausgehen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass im Übrigen auch eine Benachrichtigungspflicht der Telekom an die zuständigen Aufsichtsbehörden gegeben sein könnte.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 03.07.2013
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