Dirnenlohn nicht mehr sittenwidrig
Bei Vorkasse durften sie das Geld schon bisher trotz der vom BGH in ständiger Rechtsprechung festgestellten Sittenwidrigkeit aufgrund § 817 Satz 2 BGB behalten. Gleichzeitig wurde vom Prostituiertengesetz der Straftatbestand des § 180a StGB (Förderung der Prostitution) eingeschränkt.
Veröffentlicht am 28.12.2001
unter #Allgemein
Ähnliche Themen:
- Die Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das BMF
- Hinweisgeberschutz versus Datenschutz – das gilt es zu beachten!
- Unternehmen zahlen ab dem 01.01.2024 Gebühren als Hersteller für Plastik
- Gastbeitrag von RA Michael Olfen zum Hinweisgeberschutzgesetz im private banking magazin
Thema suchen:
Nach Kategorie filtern: