Domainpfändung zulässig? 2:1 für den Gläubigerschutz!

Nach Ansicht des LG München I (B. v. 12.02.2001, 20 T 19368/00) sind Domains unpfändbar, wobei dies sowohl für Familiennamen wie für Kennzeichendomains gelten soll. Ersteren Falls, weil jede Privatperson ihren Namen auch als modernes Kommunikationsmittel einsetzen dürfe, wozu – nota bene! – die eigene Domain gehöre; letzteren Falls, weil ansonsten insbesondere Zuordnungsverwirrungen und markenrechtlichen Verwechslungen Vorschub geleistet werde, denn die Domain sei vom dahinter stehenden Kennzeichen des Domain- und Kennzeicheninhabers zumeist kaum trennbar. Anders – und wohl zutreffend (s. auch LG Essen, JurBüro 2000, 213) nun das LG Düsseldorf (B. v. 16.3.2001, 25 T 59/01 – q-seven.de) in einem vom Unterzeichner vertretenen Fall. Sinngemäß führt die Kammer aus: Eine Domain ist veräußerlich und damit als Vermögensrecht nach § 857 ZPO pfändbar. Das bürgerliche Namensrecht des § 12 BGB stehe jedenfalls in Fällen, die ein Kennzeichen – nicht einen Familiennamen – als Domainbezeichnung betreffen, nicht entgegen.

Veröffentlicht am 23.04.2001
unter #Markenrecht