Drogerie.de-Urteil gekippt

Die Frage sorgte – ähnlich wie die Diskussion um die Kanalisierungswirkung von beschreibenden Domains im Fall “Mitwohnzentrale.de” – für stetige Verunsicherung: Muss eine Domain die Inhalte, auf die sie begrifflich anspielt, dann auch tatsächlich zum Abruf bereithalten? Besteht also eine Verpflichtung zur “Domainwahrheit” bei “sprechenden Domains”? Das Landgericht Frankfurt sah dies in erster Instanz so. In einem von uns erstrittenen Urteil untersagte sie der Beklagten, die weder Drogistin ist noch Drogisten beschäftigt, die Domain “drogerie.de” zu benutzen und begründete dies – vereinfacht dargestellt – damit, der Verkehr erwarte fachlich geprüfte und somit nützliche Informationen unter einer solchen Domain. Einige Obergerichte haben inzwischen entschieden, dass jedenfalls bei geschützten Berufsbezeichnungen (bzw. bei Tätigkeiten, die einem bestimmten Beruf von Gesetzes wegen vorbehalten sind) der Domainanbieter und sein Angebot eben gerade auch diesem reglementierten Bereich zugehörig sein müssen. In Beispielen: Ein Lohnsteuerhilfeverein darf nicht mit “steuererklaerung.de” werben, da er die hierfür erforderliche Kompetenz zur Erstellung von Einkommensteuererklärungen anders als ein Steuerberater nicht besitzt (OLG Nürnberg), eine Marketinggesellschaft rundum das Berufsbild des Rechtsanwalts darf nicht unter “Rechtsanwalt.com” auftreten da nicht selbst Rechtsanwalt (OLG Hamburg). Denn der Verkehr werde über die Qualifikation der hinter dem Angebot zur Domain stehenden Personen in die Irre geführt. Gleiches wird sicher für verwandte Berufsbilder wie Apotheker gelten. Wie aber verhält es sich, wenn die Domain nicht den geschützten Beruf selbst bezeichnet sondern sozusagen auf den Betätigungsort des Berufsträgers abstellt? Darf man sich beispielsweise im Internet “Kanzlei.info” nennen, ohne Anwalt oder Steuerberater zu sein? Die Antwort lautete vor dem Hintergrund der skizzierten Rechtsprechung wohl “Nein”. Darf man sich aber “Drogerie(.de)” nennen, ohne zum gesetzl. geschützten Berufsbild des Drogisten zu gehören? Diese Frage hatte der Frankfurter Senat gestern zu beantworten. Er stellte ab auf die Verkehrsauffassung, wonach Drogerie nicht unbedingt mit dem Berufsbild des Drogisten verknüpft sei. Vielmehr rufe der Begriff beim Verbraucher nur eine diffuse Vorstellung hervor, was dort verkauft werde und welcher Personenkreis es eigentlich ist, der eine Drogerie, gleich ob online oder in der nicht-virtuellen Welt, betreibe oder dort arbeite. Der Senat räumte zugleich ein, die Frage könne durchaus auch anders gesehen werden und der Fall betreffe letztlich einen Grenzbereich, weshalb die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen werde. Damit dürften zwei weitere Jahre der Verunsicherung rund um die Registrierung beschreibender Domains ins Land gehen, bis auch diese spannende Frage höchstrichterlich geklärt sein wird.

Veröffentlicht am 13.09.2002
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