E-Mail Widerspruch des Betriebsrates gegen Kündigung ist unwirksam

Im entschiedenen Fall wandte sich der Betriebsrat gegen die Entlassung eines Kollegen, indem er der Geschäftsleitung eine E-Mail schickte. Nach Maßgabe des § 102 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) muss ein Widerspruch bei einer ordentlichen Kündigung aber binnen einer Woche bzw. bei einer fristlosen Entlassung innerhalb von drei Tagen schriftlich erfolgen. Das erkennende Gericht war der Auffassung, dass grundsätzlich elektronische Korrespondenz immer dann unwirksam ist, wenn das Gesetz die eigenhändige Unterschrift ausdrücklich verlangt. Somit fehle es auch vorliegend an der zwingend vorgeschriebene Formeinhaltung.

Veröffentlicht am 25.03.2004
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