Eingetragene Lebenspartnerschaft verabschiedet

Das neue familienrechtliche Institut der “eingetragenen Lebenspartnerschaft” wird u.a. folgende Bestimmungen enthalten:

Partnerschaftsname
Die Lebenspartner können einen Ihrer beiden Geburtsnamen als gemeinsamen Namen bestimmen.

Unterhalt
Die Lebenspartner sind einander analog der bisherigen familienrechtlichen Vorschriften zu angemessenem Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltspflicht besteht während der Partnerschaft ebenso, wie auch potentiell nach deren Aufhebung.

Aufhebung der Partnerschaft
Zuständig für die Aufhebung einer Partnerschaft werden – ähnlich der Ehescheidung – die Gerichte sein. Der Aufhebung muss – in Abhängigkeit davon, ob wechselseitiges Einverständnis besteht – eine 12 bzw. 36 monatige Erklärung an den anderen Partner vorausgegangen sein.

Erbrecht
Der überlebende Lebenspartner erbt neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Eltern) zu einem Viertel, neben verwandten zweiter Ordnung (z.B. Geschwister) zur Hälfte als gesetzlicher Erbe.

Mietrecht
Mietverhältnisse gehen mit dem Tod des Mieters auf den Lebenspartner über, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

“Kleines” Sorgerecht
Ein Lebenspartner hat in Angelegenheiten des täglichen Lebens die Befugnis zur Mitentscheidung im Einverständnis mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil für dessen Kinder.

Zeugnisverweigerungsrecht
Lebenspartner erhalten ein Zeugnisverweigerungsrecht analog jenem von Ehegatten.

Kranken- und Pflegeversicherung
Lebenspartner werden in die beitragsfreie Familienmitversicherung einbezogen, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen.

Ausländerrechtliches Nachzugsrecht
Ausländerrechtlich soll in die Vorschriften des Familiennachzuges auch der eingetragene Lebenspartner aufgenommen werden.

Veröffentlicht am 11.11.2000
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