Einsatz von Spamfiltern strafbar?

Dies entschied der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10.1.2005 (1 Ws 152/04). Der ehemalige Mitarbeiter einer Hochschule hatte via E-Mail den Kontakt mit den ehemaligen Kollegen aufrecht erhalten. Die Hochschule untersagte ihm dies und filterte alle an ihn eingehenden oder von ihm stammenden Mails, in deren Adressfeld sein Name erschien, aus. Absender oder Empfänger wurden hierüber nicht informiert. Das OLG hat nun die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Diese muss unter anderem klären, ob das Ausfiltern von „E-Mails“ unbefugt war oder hierfür ein Rechtfertigungsgrund, wie etwa die Befürchtung der Infiltration von Viren, bestand. Soweit ersichtlich, handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zur Strafbarkeit des Ausfiltern von E-Mails.

Veröffentlicht am 18.02.2005
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