Elektronische Pressespiegel

Nach bisher überwiegender Lesart des Urhebergesetzes können herkömmliche Pressespiegel ohne die Zustimmung der jeweils betroffenen Urheber erstellt werden, jedoch muss für diese besondere Nutzung ein Entgelt gezahlt werden. Dieses Entgelt zieht die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) für die Urheber im Rahmen ihrer Wahrnehmungsberechtigung ein. Die VG Wort vertrat in einem Rechtsstreit mit Zeitungsverlegern die Auffassung, dass auch elektronische Pressespiegel unter die einschlägige Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG falle, so dass entsprechende Rechte nicht bei den Redakteuren und Mitarbeitern direkt, sondern bei ihr einzuholen wären. Nachdem die VG Wort mit dieser Auffassung vorinstanzlich nicht Gehör finden konnte, hat nunmehr der BGH festgestellt, dass der elektronische Pressespiegel sich jedenfalls bei einem überschaubaren Kreis von Beziehern von denen in Papierform nicht wesentlich unterscheide. Der BGH stellte dabei darauf ab, dass schon herkömmliche Pressespiegel häufig durch Einsatz von Scannern elektronisch erstellt werden würde, so dass die Gefahr des Missbrauchs im Zuge der Digitalisierung unabhängig davon bestehe, ob der Pressespiegel in Papierform oder elektronisch übermittelt werde. BGH Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 255/00

Veröffentlicht am 15.07.2002
unter #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht)