Elektronisches Geschäftsverkehrsgesetz tritt morgen in Kraft

Das EGG soll die Regelungen des Teledienstegesetzes und des Teledienstedatenschutzgesetzes an die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr anpassen. Positiv ist, dass nach den Erfahrungen mit den Verfahren gegen Compuserve, AOL etc. nun ausdrücklich im Gesetz angesprochen wird und niemand verpflichtet ist, selbst nach von Fremden gespeicherten illegalen Inhalten auf eigenen Rechnern zu suchen. Leider ist der Entwurf vom 14. Februar in einigen Punkten auch wieder verschlechtert worden. Die Anwendbarkeit des Teledienstegesetzes wird zugunsten des Mediendienstestaatsvertrages eingeschränkt und eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Zuständigkeiten geschaffen, da die Abgrenzungskriterien alles andere als scharf sind. Für die Speicherung von illegalen Inhalten durch Mitarbeiter kann sich ein Unternehmen auch dann nicht mehr exkulpieren, wenn der Mitarbeiter außerhalb seines Aufgabenbereiches tätig wurde. Die Haftungsverantwortung der Unternehmen wird hier ohne Not erheblich ausgeweitet. Das Teledienstedatenschutzgesetz sollte nach dem Entwurf vom 14.2. im Interesse der Internet-Sicherheit die Speicherung von personenbezogenen Daten im Mißbrauchsfall (Hacking) zulassen, wovon im Gesetz leider nur die Speicherung im Fall des Abrechnungsbetrugs übrig geblieben ist. Schließlich wird in der Zivilprozessordnung der elektronische Abschluss von Schiedsverträgen von Verbrauchern mittels qualifizierter elektronischer Signatur erlaubt.

Veröffentlicht am 20.12.2001
unter #Onlinerecht