esb Rechtsanwälte nehmen die Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) gerichtlich in Anspruch

Wir führen gegen die CMI mehrere Klageverfahren vor deutschen Gerichten.

Hintergrund:

Die CMI bietet seit 1995 insbesondere ihre Wealthmaster-Noble Policen auf dem deutschen Markt an. Hierbei handelt es sich um eine anteilsgebundene Lebensversicherung. Im Gegensatz zu deutschen Versicherungen, die in der Anlage der Versicherungsbeiträge auf dem Kapitalmarkt starken Restriktionen unterworfen sind, ist es der CMI möglich, die Beiträge mit einem sehr hohen Aktienbestand auf dem Markt zu platzieren. Bei dieser Art der Investition will die CMI auch mit ihren deutschen Policen eine hohe Rendite von ca. 8,5 % p.a. erzielt haben.

CMI verzichtete bei der Vermarktung ihrer Policen in Deutschland und Österreich bewusst darauf, diese über ein Vertreternetz mit festen Niederlassungen anzubieten. Statt dessen schloss die CMI mit zum Teil im Ausland ansässigen Vermittlungsgesellschaften, sog. Masterdistributoren, Courtagevereinbarungen, die die Einwerbung von Versicherungsnehmern regelten. Da diese Masterdistributoren personell nicht in der Lage waren, die CMI-Policen flächendeckend am Markt anzubieten, bedienten diese sich der Hilfe von Untervermittlern.

Verschiedene Anbieter erkannten in den CMI-Policen mit den beworbenen (historischen) hohen Renditen, ein Potential, diese als Bestandteil von häufig aus mehreren Modulen bestehenden Rentenkonzepten zu integrieren. Dies geschah zumindest mit Kenntnis der CMI.

Zu den am deutschen Markt vornehmlich im Zeitraum von 1998 – 2004 angebotenen Rentenkonzepten gehörten insbesondere:

  • Euro-Plan
  • Individualrente
  • Lex-Konzept-Rente
  • Sicherheits-Kompakt-Rente
  • Euro-Wealth-Plan
  • Smart-In-Konzept
  • Performance-Plus-Rente

Wenngleich diese Konzepte strukturelle Unterschiede aufwiesen, waren ihnen gemein, dass deren Anbieter versuchten, eine positive Zinsdifferenz zwischen dem Ertrag der CMI-Police und eines zur Finanzierung des Versicherungsbeitrages dienenden Darlehens, welches ebenfalls Bestandteil der Konzepte war, positiv auszunutzen. Bei verschiedenen Konzepten erbringt die CMI am Laufzeitende einen Einmalbetrag zur Tilgung des Darlehens, bei anderen Konzepten wurde eine regelmäßige laufzeitabhängige ratierliche Auszahlung vereinbart.

Bedauerlicherweise gingen diese Konzepte nicht auf und führten zu hohen Verlusten der Anleger. Im Gegensatz zur regelmäßig beworbenen hohen Rendite vermochte die CMI aufgrund der zurückliegenden Krisen an den internationationalen Finanzmärkten lediglich einen minimalen Ertrag zu erwirtschaften, der ganz erheblich unter dem Finanzierungszins lag. Die zur vollständigen Darlehensrückfürung notwendigen Differenzbeträge sind von den Anlegern aufzubringen.

Klageverfahren:

Die Zahl der geschädigten Anleger allein in Deutschland dürfte dabei im deutlich vierstelligem Bereich liegen.
Dies veranlasste viele Anleger, Schadenersatzforderungen gegen die CMI zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen. Einige Zeit gelang es der CMI dabei, ein höchstrichterliches richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichthofes (BGH) zu verhindern. Am 11.07.2012 konnte der BGH dann allerdings mehrere Urteile sprechen und die Rechte der Anleger stärken.

BGH, Urteile vom 11.07.2012,
Az.: IV ZR 271/10
IV ZR 286/10
IV ZR 151/11
IV ZR 164/11

Der BGH wies die Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück, nicht jedoch ohne Feststellungen zur grundsätzich bestehenden Schadenersatzpflicht der CMI zu treffen.

Im Urteil zum

Az.: IV ZR 122/11

stellte der BGH fest, dass die CMI bei den sog. Auszahl-bzw. Entnahmeplänen, also bei denjenigen Versicherungen, die in den Policen eine regelmäßige Ausschüttung vorsahen, zur vorbehaltlosen Leistung verpflichtet war.

In der Folgezeit erlitt die CMI zahlreiche Prozessniederlagen. Die Landgerichte und Oberlandesgerichte verurteilten die CMI regelmäßig unter Anwendung der vom BGH aufgestellten Rechtsgrundsätze.

Fazit:

Wenngleich Schadenersatzansprüche in den allermeisten Fällen inzwischen aufgrund einer zehnjährigen Höchstfrist (§ 199 Abs. 3 Ziffer 1 BGB) verjährt sein dürften, empfiehlt es sich in jedem Fall, die Ansprüche diesbezüglich überprüfen zu lassen.

Erfüllungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung!

Die esb Rechtsanwälte verfügen inzwischen über eine 6-jährige Erfahrung mit Klageverfahren gegenüber der CMI und können zahlreiche Erfolge aufweisen.
Tino Ebermann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Autor: Martin Buck

Autor: Martin Buck

Rechtsanwalt

Inhaber esb Timișoara


Veröffentlicht am 27.08.2014
unter #Bankrecht