EuGH: Urheberrechtsverletzung durch Streaming und Mediaplayer

Mit Urteil vom 26.04.2017 (C 527/15) hat der EuGH entschieden, dass schon der Vertrieb von Mediaplayern, die bereits vorkonfiguriert sind für das Ansteuern von Webseiten, auf denen unter Verletzung der Rechteinhaber Sendungen gestreamt werden können, eine urheberrechtswidrige öffentliche Wiedergabe darstelle. Hauptanreiz für die Verwendung des Players seien nicht die legalen Streamingdienste sondern der kostenlose Zugriff auf illegale Dienste.

Auch die Nutzer selbst geraten durch dieses Urteil nun erstmals in den Anwendungsbereich der urheberrechtlichen Verbots- und Strafvorschriften, weil sie durch die Auswahl und Nutzung bestimmter entsprechend beworbener Mediaplayer bewusst kostenlos auf illegale Streaming-Angebote zugreifen. Denn auch die nur vorübergehende Speicherung im RAM oder im Cache-Speicher des Endgerätes könne eine Urheberrechtsverletzung darstellen, so der EuGH, unbeschadet der Tatsache, dass keine dauerhafte Verkörperung des Werkes auf dem Abspielgerät verbleibe. Dass das Anschauen von illegal hochgeladenem Filmmaterial von bestimmten Streaming-Portalen selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellt, war bis dato hoch umstritten. Es wurde von Rechtsexperten überwiegend dagegen argumentiert, da es sich nicht um eine Vervielfältigung im eigentlichen Sinne sondern nur um eine technisch bedingt flüchtige Zwischenspeicherung zum Betrachten der Daten handele.

Das Urteil lässt sich im Übrigen auch ohne Mediaplayer auf den einfachen Nutzer, der über seinen PC Streaming-Angebote in Anspruch nimmt, übertragen. Oder noch allgemeiner: Das Anschauen illegal zugänglich gemachter Streams würde mit dem EuGH folgerichtig stets auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Das Urteil könnte ein weiteres Abmahnzeitalter einläuten, das der Abmahnindustrie nach dem allmählichen Versiegen der lukrativen Filesharing-Hatz wieder volle Auftragsbücher beschert.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall bestand die Besonderheit, dass der Mediaplayer spezielle Programme installiert und vorkonfiguriert hatte, mit denen sich die Nutzer direkt mit illegalen Streamingseiten verbinden und die dortigen Inhalte auf dem TV-Gerät abspielen konnten – womit der Hersteller des Mediaplayers zudem auch warb. Bei dem Mediaplayer handelt es sich um ein Peripheriegerät, das als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem TV-Display fungiert und bei dem im konkreten Fall auch Add-Ons, die via Hyperlink zu bestimmten illegalen Streaming-Webseiten führen, vorinstalliert waren. Mit einem einzigen Klick auf der Nutzeroberfläche wurde es den Nutzern mithin möglich, unmittelbar auf illegale Inhalte wie insbesondere Filme, Serien und Sportübertragungen zuzugreifen.

In seinen Gründen stellt der EuGH sinngemäß fest, dass der Vertreiber eine Wiedergabe vornehme, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde, um seinen Kunden Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne das Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten. Es genüge die Zugriffsmöglichkeit auf eine drahtlose Übertragung, ähnlich dem Bereitstellen eines TV-Gerätes im Hotelzimmer, auf dem unter Umgehung von Schutzrechten Sendungen empfangen werden könnten.

Die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einem solchen Mediaplayer durch Streaming sei nicht vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers ausgenommen.

Der EuGH verweist auch auf frühere Fälle, in denen er entschieden habe, dass wenn auf einer Website anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Website ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht seien, den Nutzern der erstgenannten Seite ein direkter Zugang zu diesen Werken geboten werde.

Das gleiche gelte für den Fall des Verkaufs des streitgegenständlichen Mediaplayers. Wer in voller Kenntnis der hierdurch veranlassten Nutzerhandlungen eine Vorinstallation von Add-Ons auf dem Mediaplayer vornehme, die Zugang zu geschützten Werken verschaffen können und es ermöglichen, diese Werke auf einem TV-Display anzusehen, dessen Handlungen erschöpften sich nicht in der bloßen körperlichen Bereitstellung von Einrichtungen sondern in einem gezielten Zugänglichmachen von rechtswidrigen Inhalten für die Wiedergabe, die auch öffentlich sei, wie sich aus den Verkaufszahlen des Mediaplayers ergebe und ferner daraus, dass sich die Wiedergabe an sämtliche potenziellen Erwerber (und damit einen großen Markt) richte.

Durch den Mediaplayer würde die normale – kostenpflichtige – Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber verletzt, da sie eine Verringerung der rechtmäßigen Gebührentransaktionen für das Anschauen dieser Werke zur Folge hätten.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 02.06.2017
unter #Allgemein, #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht)