Filesharing: Musikindustrie beflügelt durch BGH-Urteil zum Auskunftsanspruch

RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking

 

Mit Urteil vom 19.04.2012 (AZ I ZB 80/11) hat der Bundesgerichtshof den Inhabern von urheberrechtlich geschütztem Musikrepertoire einen grundsätzlichen Auskunftsanspruch gegenüber den betroffenen Internetprovidern zugebilligt. Diese müssen, wenn ein geschütztes Musikstück urheberrechtswidrig und offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse zum Download durch Dritte eingestellt wurde, Auskunft erteilen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Verhalten als gewerblich einzustufen ist.

Wer im gewerblichen Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, muss Auskunft über die Herkunft der Verletzung geben (vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Urheberrechtsgesetz). Nach dem Gesetz soll sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben können.

Unbeschadet dieser Bestimmungen setzt nach Ansicht des BGH der Antrag auf Auskunft über den Nutzer der betreffenden IP-Adresse jedoch gerade “kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern (sei) unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechteinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet”.

Damit setzte sich in letzter Instanz der Musiker Xavier Naidoo gegenüber der Telekom durch, nachdem seine entsprechenden Anträge vor dem Landgericht Köln und in der Beschwerdeinstanz Oberlandesgericht Köln erfolglos geblieben waren.

 

Das OLG hatte den Auskunftsanspruch abgelehnt, da hierfür eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorauszusetzen sei. Laut Bundesgerichtshof ist dies indes kein hinreichendes Anknüpfungskriterium. Aus der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck ergebe sich eine solche Voraussetzung nicht, die zudem auf dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen, widerspreche. Daher habe der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen jeden Verletzer – und nicht nur bei gewerblichem Ausmaß. Der Rechteinhaber wäre de facto schutzlos gestellt, wenn er bei nicht-gewerblichen Rechtsverletzungen keine Auskunft über den Namen und Anschrift der Verletzer erhielte.

 

Folge hiervon ist, dass die Gerichte künftig in derlei Fällen den Providern gestatten müssen, den Rechteinhabern Auskunft über Namen und Anschrift der Nutzer der betreffenden IP-Adresse zu erteilen.

Gegen das Urteil hagelte es massive Kritik. Dem BGH wird vorgeworfen, gegen den Willen und Wortlaut des Gesetzes entschieden zu haben. Das Gesetz habe auf „einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil“ abgestellt mit der Anknüpfung an das „gewerbliche Ausmaß“. Die Kritiker befürchten nun eine neue Welle der bereits langsam verebbenden Abmahnflut durch die Musikwirtschaft. Der Gesetzgeber müsse  eindeutig klarstellen, unter welchen Bedingungen Rechteinhaber Bestandsdaten zu verdächtigen IP-Adressen abfragen dürften, so Lars Klingbeil, netzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion gegenüber Heise Online. Aus Kreisen der Anwaltschaft wird ferner moniert, dass Zugangsdiensteanbietern zusätzlich immer öfter eine Sicherungsanordnung für Verbindungsdaten aufgetragen werde, damit ein Auskunftsanspruch nicht ins leere laufe. Hierfür aber gebe es keine Rechtsgrundlage.

Befürchtet wird nun eine erhebliche Zunahme von Auskunftsersuchen an Provider wie die Telekom.

Einzig der Bundesverband der Musikindustrie begrüßt den erweiterten Auskunftsanspruch als wichtiges Signal, um der Verkürzung von Rechten der Musikschaffenden Einhalt zu gebieten

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 28.08.2012
unter #IT-Recht