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Verwaltungsverordnung zu § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient
dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern.
Sie erfolgt auf Grund einer eingehenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit
des Fahrerlaubnisinhaber.
(2) Besteht wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen
eines Fahrerlaubnisinhabers Anlaß zur Annahme, daß
er zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so hat
die Verwaltungsbehörde im Interesse der einheitlichen Behandlung
gleichliegender Fälle ihrer Entscheidung das Punktsystem
der §§ 2 und 3 zugrunde zu legen. Das Punktsystem findet
keine Anwendung, wenn die Nichteignung erwiesen ist.
(3) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts
nach § 48 der Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.
§ 2. Punktsystem
(1) Die im Verkehrszentralregister erfaßten
Entscheidungen sind zu bewerten:
- mit sieben Punkten folgende Straftaten:
- Gefährdung des Straßenverkehrs
(§ 315c StGB),
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
- Vollrausch (§ 323a StGB),
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§
142 StGB),-
- mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
- Führen oder Anordnen oder Zulassen
des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz
Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (§ 21 StVG,),
- Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG),
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs
unversicherter Kraftfahrzeuge
oder Anhänger (§ 6Pfl VG,
§ 9 AuslPfl VG);
- mit fünf Punkten alle anderen Straftaten,
soweit sie nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen;
- mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
- Kraftfahrzeug geführt mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration geführt hat,
- zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener
Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener
Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen
mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit
Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
um mehr als 40 km/h,
- erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 2/10 des
halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als
130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 3/10 des
halben Tachowertes,
- überholt, obwohl nicht übersehen
werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs
jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei
unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276,
277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295,
296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile
vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder
mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel,
Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,
- gewendet, rückwärts oder entgegen
der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der
Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden
Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,
- an einem Fußgängerüberweg,
den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren
der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg
überholt,
- in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens
mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen
oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen
gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger
als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt;
- mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten
- als Führer eines kennzeichnungspflichtigen
Kraftfahrzeuges mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte
oder Glatteis sich nicht so verhalten, daß die Gefährdung
eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig,
nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,
- mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit
gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit,
an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen
oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel,
Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite
unter 50m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,
- als Fahrzeugführer ein Kind, einen
Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet,
insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit,
mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand
beim Vorbeifahren oder Überholen,
- zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer
4.2 genannten Fällen,
- erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 3/10 des
halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als
130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 4/10 des
halben Tachowertes,
- mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht
aber 2,8t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,
- außerhalb geschlossener Ortschaft
rechts überholt,
- überholt, obwohl nicht übersehen
werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs
jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei
unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.4 genannten
Fällen,
- Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen
Vorfahrtberechtigten gefährdete
- bei erheblicher Sichtbehinderung durch
Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften
am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch
einen anderen gefährdet,
- beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,
- mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs
nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen
die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert,
- Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher
verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und
dadurch einen anderen gefährdet,
- als Fahrzeugführer nicht dafür
gesorgt, daß das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die
Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
- Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten
nicht befolgt,
- als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen
oder rotes Dauerlichtzeichen in anderer als den Fällen des
Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nr. 4.7 genannten
Fällen nicht befolgt,
- unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht
befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294)
gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,
- eine für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261)
oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
(Zeichen 269) gesperrte Straße befahren,
- ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 15d Abs.
1 StVZO genannten Fahrzeug befördert,
- als Halter die Fahrgastbeförderung
angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die
erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht
besaß,
- Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger
ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis auf öffentlichen
Straßen in Betrieb gesetzt,
- Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige
Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter
einem Kraftfahrzeug um mehr als 20% überschritten war,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet
oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige
Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter
einem Kraftfahrzeug um mehr als 10% überschritten war; bei
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5
t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges
Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung
um mehr als 20%,
- Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich
in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die
Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen
zur Verbindung von Fahrzeugen,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer
zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug,
der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig
war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
war - insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen - oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch
die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
- Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder
Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil-
oder Einschnitte, besaß,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers
angeordnet oder zugelassen, dessen
Reifen keine ausreichenden Profilrillen
oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profi1- oder Einschnittiefe besaß,
- als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen
bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht
angehalten,
- beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild
den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr
oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet;
- mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
- gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven
oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet,
- beim Führen von kennzeichnungspflichtigen
Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen
mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten um, mehr als 20 km/h, außer in den in
Nr. 4.2 und 5.4 genannten Fällen,
- erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehaltet bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 4/10 des
halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als
130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 5/10 des
halben Tachowertes,
- zum Überholen ausgeschert und dadurch
nachfolgenden Verkehr gefährdet,
- abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu
lassen und dadurch einen anderen gefährdet,
- beim Abbiegen auf einen Fußgänger
keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet
oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren
einen anderen gefährdet,
- liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug
nicht oder nicht wie, vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder
kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Fahrzeug geparkt,
- Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,
- an einem an einer Haltestelle (Zeichen
224) haltenden öffentlichen Verkehrsmittel mit ein- oder
aussteigenden Fahrgästen rechts nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit oder ausreichendem Abstand vorbeigefahren und
dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert,
- an einem gekennzeichneten Schulbus, der
gehalten und Warnblinklicht eingeschaltet hatte, nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit oder ausreichendem Abstand vorbeigefahren und
dadurch ein Schulkind gefährdet oder behindert,
- als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung
oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt
bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins
um mehr als acht Monate;
- mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(2) Ist die Fahrerlaubnis bereits einmal entzogen
worden, so bleibt die Punktbewertung die vor der Entziehung begangenen
Zuwiderhandlungen unberücksichtigt. § 1 Abs. 2 Satz
2 ist in diesen Fällen besonders zu beachten.
§ 3 Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Gegen Fahrerlaubnisinhaber, die wiederholt
Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, hat die Verwaltungsbehörde
folgende Maßnahmen, zu ergreifen, wenn sich nicht im Einzelfall
die Notwendigkeit eines früheren Einschreitens ergibt:
- Ergeben sich neun Punkte, so ist der Betroffene
schriftlich zu verwarnen. In der Verwarnung ist auf die Verkehrszuwiderhandlung
hinzuweisen, auf welche sich die Punktzahl bezieht.
Der Betroffene ist eindringlich zu künftigem
verkehrsgerechten Verhalten zu ermahnen. Er ist ferner darauf
hinzuweisen, daß er bei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen
mit einer Überprüfung seiner Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen rechnen müsse, die zu einer Entziehung
der Fahrerlaubnis führen kann.
2. Ergeben sich vierzehn Punkte, so ist zu
prüfen, ob der Betroffene noch ausreichende Kenntnisse der
für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften besitzt und mit den Gefahren des Straßenverkehrs
und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut
ist. Hierbei sollen die für die Prüfung von Fahrerlaubnisbewerbern
zugelassenen Fragebogen verwendet werden. Besteht Anlaß
zur Annahme, daß der Betroffene sein Fahrzeug nicht genügend
beherrscht, so ist zusätzlich eine Fahrprobe anzuordnen.
Die Begutachtung erfolgt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Vor der Begutachtung
soll dem Betroffenen eine Vorbereitungszeit von einem Monat gewährt
werden; die Begutachtung muß spätestens nach zwei Monaten
durchgeführt sein. Bei negativem Ergebnis ist die Begutachtung
zu wiederholen; jedoch ist § 1 Abs. 2 Satz 2 besonders
zu beachten. Die Wiederholung hat frühestens nach einem
Monat und spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen. Bei
unzureichendem Ergebnis ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.
3. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von
zwei Jahren achtzehn Punkte, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender
Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu
entziehen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn besondere
Umstände vorliegen, die Zweifel offen lassen, ob der Betroffene
ungeeignet ist. In diesem Fall ist die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die
Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die Fahrerlaubnis
zu entziehen. Die Frist nach Satz 1 berechnet sich nach dem Tag
der Begehung der ersten und der letzten Tat.
4. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von
mehr als zwei Jahren 18 Punkte, so ist die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die
Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die Fahrerlaubnis
zu entziehen. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt am Tage
der Begehung der ersten Tat.
5. Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle ist
ferner anzuordnen, wenn sich nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis
nach vorangegangener Entziehung innerhalb eines Zeitraums von
zwei Jahren vom Tage der Neuerteilung an neun Punkte ergeben.
6. Ist in den Fällen der Nummern 3 bis
5 die letzte Erhöhung des Punktestandes Folge einer gerichtlichen
Verurteilung wegen einer in § 42 m StGB genannten rechtswidrigen
Tat, so dürfen die Maßnahmen nur angeordnet werden,
wenn keine Bindung der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs.
3 STVG besteht; dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht
im Urteil die Frage der Eignung offengelassen oder zwar bejaht
hat, aber dabei nicht von dem Umfassenden Sachverhalt ausgegangen
ist, den die Verwaltungsbehörde ihrer Eignungsprüfung
zugrunde legt.
7. Kommt in den Fällen der Nummern 2 bis
5 der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens
nicht nach, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, daraus
auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, und hat
dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf diese Folge ist der
Betroffene zusammen mit der Aufforderung hinzuweisen.
§ 4 Mehrere Verkehrszuwiderhandlungen
in Tateinheit
Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen
begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten
Punktzahl berücksichtigt.
§ 5 Meldepflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes
(1) Ergeben sich bei der Wertung der im Verkehrszentralregister
erfaßten Entscheidungen mindestens neun Punkte, so setzt
das Kraftfahrtbundesamt die nach § 68 Abs. 2 StVZO zuständige
Behörde hiervon und von jeder Erhöhung des Punktestandes
in Kenntnis, ab achtzehn Punkten zusätzlich die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Mitteilung soll einen
vollständigen Auszug aus dem Verkehrszentralregister enthalten.
(2) Nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis
erfolgt die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bereits nach vier
Punkten.
§ 6 Änderung von Vorschriften
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§ 7 Überholte Vorschriften
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