„Freispruch“ für das Affiliate-Marketing

Wir hatten als Prozessvertreter auf Beklagtenseite über den gesamten Instanzenzug hinweg – Landgericht Köln/Oberlandesgericht Köln/Bundesgerichtshof/Oberlandesgericht Köln – regelmäßig über den Fall, der das gesamte Affiliate-Marketing zu einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko zu machen drohte, berichtet (vgl. etwa Kanzlei.de-News vom 27.10.2009). Über zwei Instanzen war ein Affiliate-Pogrammbetreiber (Advertiser) für aus Gründen der Suchmaschinenoptimierung vorgenommene Markenverletzungen eines seiner Publishers zur Unterlassung verurteilt worden, obwohl die Markenverletzung eine Domain betraf, die der Publisher nicht beim Affiliate-Programm des Advertisers angemeldet hatte. Da jedoch ein Affiliate-Programmbetreiber – genauso wenig wie jeder andere Website-Betreiber bei Verlinkungen – nicht die „Quelle der Quelle“ im Internet überprüfen kann, hätte die Aufrechterhaltung des ersten OLG-Urteils (5/2006), wonach der Programmbetreiber eine verschuldensunabhängige Repräsentantenhaftung für all seine Publisher und deren Seiten, ob angemeldet oder nicht, übernehmen musste, de facto zum “Aus” solcher Partnerprogramme in Deutschland führen können. Am 28.01.2011 hat nun, nach Rückverweisung vom BGH und einer umfangreichen Beweisaufnahme, das OLG Köln – diesen Erwägungen Rechnung tragend – die Klage des Markeninhabers kostenpflichtig abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Kanzlei.de-News wird weiter berichten.

Veröffentlicht am 31.01.2011
unter #Allgemein