Gattungsdomains wegen Irreführung wettbewerbswidrig?

Der Unterzeichner hat am 23.03.2001 ein entsprechendes Unterlassungsurteil erstritten. Die Begründung des Urteils steht noch aus, doch tendierte die 12. KfH des LG Frankfurt/M. zu der Annahme, der durchschnittliche User erwarte unter o.g. Domain fachkompetente, verwertbare Informationen (Berufsträger), nicht ein beliebiges Portal für alle in irgendeiner Weise an dem fraglichen Thema Interessierten. Die Entscheidung unterscheidet sich grundlegend von der bisherigen Rechtsprechung zur Behinderung von Mitbewerbern/Kanalisierung von Internet-Nutzern, die auf § 1 UWG gestützt wurden (mitwohnzentrale, lastminute, stahlgussteile, auktionskalender, autovermietung, der-prozessfinanzierer, bootsfahrschulen). Denn bei drogerie.de handelte es sich um die Klage eines Berufsverbands, nicht eines Konkurrenten! Einzig denkbare Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch war daher der Irreführungstatbestand des § 3 UWG. Muss daher künftig für “Domainwahrheit” gesorgt, d.h. eine strenge thematische Übereinstimmung des via Domain suggerierten Contents mit dem sodann tatsächlich abrufbaren Content gewährleistet werden?

Veröffentlicht am 30.03.2001
unter #Markenrecht