Gemeinde- vs. Familienname: Urteil des LG Oldenburg i.S. “schulenberg.de”

Nach der bisherigen Rechtssprechung für Städtedomains haben Gebietskörperschaften nicht grundsätzlich bessere Rechte an einer Domain als andere Namensträger. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei der Gebietskörperschaft um eine relativ kleine Gemeinde handelt, deren Name nicht von überragender Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei ‘Heidelberg’ oder ‘Berlin’ der Fall ist, und die genutzte Domain dem Familiennamen des Domaininhabers entspricht; es verbleibt dann bei der Geltung des Prioritätsgrundsatzes: entscheidend ist der erste Gebrauch der Domain im Internet. Das sieht die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg aber offenbar anders: dort wurde nun mit Urteil vom 14.05.2003 (5 O 3852/02) entschieden, dass die klagende, weithin unbekannte Gemeinde nach § 12 BGB einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem gleichnamigen Beklagten habe, der für sich die prioritätsältere Nutzung der Domain im Web geltend machen konnte. Das Gericht begründete dies damit, dass die Gemeinde „deutlich älter“ und „außerhalb des Internets bekannter“ sei – Kriterien, die bislang gerade nicht als entscheidungstauglich galten (vgl. OLG Koblenz CR 2002, 280 ff. – „Vallendar“; OLG München CR 2002, 56 ff – „boos.de“). Umso bemerkenswerter ist dann auch, dass die Kammer in denselben Urteilsgründen feststellte, dass ein Freigabeanspruch nicht besteht, da hierzu „ein hoher Bekanntheitsgrad“ der Gemeinde erforderlich wäre. Ob das Urteil des LG Oldenburg rechtlichen Bestand haben kann, wird sich in der von uns für den Domaininhaber angestrengten Berufung vor dem OLG Oldenburg erweisen.

Veröffentlicht am 22.05.2003
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