Das Recht der offenen Handelsgesellschaft
Handelsgesetzbuch
Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel. Errichtung der Gesellschaft
§ 105.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb
eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet
ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der
Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
beschränkt ist.
(2) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit
nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft
Anwendung.
§ 106.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen
Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie
ihren Sitz hat;
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen
hat.
§ 107.
Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder
der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt
ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so ist dies
ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 108.
(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern
zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten
sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gerichte zu zeichnen.
Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter
untereinander
§ 109.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die
Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit
Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes
bestimmt ist.
§ 110.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung
oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste,
so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der
Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
§ 111.
(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht
zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld
nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder
unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt,
hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung
oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme
des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.
§ 112.
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der
anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft
Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft
als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen
Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern
bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter
an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter
teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht
ausdrücklich bedungen wird.
§ 113.
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach §
112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz
fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen,
daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte
als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse
und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene
Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung
abtrete.
(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche
beschließen die übrigen Gesellschafter.
(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter
von dem Abschlusse des Geschäfts oder von der Teilnahme des
Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen;
sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf
Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung
der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht
berührt.
§ 114.
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft
sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung
einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen,
so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung
ausgeschlossen.
§ 115.
(1) Steht die Geschäftsführung allen oder
mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu
handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender
Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese
unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß
die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht,
nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes
Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden
Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.
§ 116.
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt
sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des
Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber
hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter
erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der
Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter,
es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der
Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei
der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
§ 117.
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann
einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter
durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
§ 118.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der
Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten
der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher
und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine
Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende
Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen,
wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung
besteht.
§ 119.
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden
Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung
bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit
der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach
der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 120.
(1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird auf
Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt
und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird
dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf
einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während
des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld
wird davon abgeschrieben.
§ 121.
(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter
zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines
Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen
sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satze.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter
zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter
im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach
dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit
berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs
Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen
Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen
Zeit berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die
nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt,
sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter
nach Köpfen verteilt.
§ 122.
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der
Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines
für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils
zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren
Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines
den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne
des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht
befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil
zu vermindern.
Dritter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter
zu Dritten
§ 123.
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft
tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in
welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte
schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte
des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 sich
ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft
erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll,
ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 124.
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer
Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum
und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor
Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel
erforderlich.
§ 125.
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter
ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag
von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden,
daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft
zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung).
Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder
bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der
Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung
bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden,
daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln,
nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft
ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz
2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) Der Ausschluß eines Gesellschafters von
der Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung oder eine
gemäß Absatz 3 Satz 1 getroffene Bestimmung sowie jede
Änderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist
von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
§ 125a.
(1) Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter
eine natürliche Person ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen,
die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform
und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes
der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in
das Handelsregister eingetragen ist, sowie die Firmen der Gesellschafter
angegeben werden. Ferner sind auf den Geschäftsbriefen der
Gesellschaft für die Gesellschafter die nach § 35a des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe
vorgeschriebenen Angaben zu machen. Diese Angaben sind nicht erforderlich,
wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist §
35a Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, für Zwangsgelder gegen die organschaftlichen
Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten
Gesellschafter und die Liquidatoren ist § 79 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß
anzuwenden.
§ 126.
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt
sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte
und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung
und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des
Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht
ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von
der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse
Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder
daß sie nur unter gewissen Umständen oder für
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb
einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die
Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 127.
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf
Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung
entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.
§ 128.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber
unwirksam.
§ 129.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit
der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen,
die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend
machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des
Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht
zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft
anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter,
solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige
Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten
vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen
die Gesellschafter nicht statt.
§ 129a.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, bei der kein
Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten die §§
32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der Gesellschafter
der offenen Handelsgesellschaft treten. Dies gilt nicht, wenn
zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere
offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört,
bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist.
§ 130.
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt,
haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der
§§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma
eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten
gegenüber unwirksam.
§ 130a.
(1) Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter
eine natürliche Person ist, zahlungsunfähig oder deckt
das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden, so
ist die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens zu beantragen; dies gilt nicht, wenn zu den
Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei
der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist. Antragspflichtig sind die organschaftlichen Vertreter
der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter
und die Liquidatoren. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern,
spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder der Überschuldung der Gesellschaft zu stellen. Der Antrag
ist nicht schuldhaft verzögert, wenn die Antragspflichtigen
die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit
der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
betreiben.
(2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat,
dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren
für die Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht
von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar
sind.
(3) Wird entgegen Absatz 1 die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens
nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz
2 Zahlungen geleistet, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung
ergeben hat, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren
der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig,
ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht
kann durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschränkt
noch ausgeschlossen werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung
der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die
Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft
noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß
der Gesellschafter beruht. Ein Zwangsvergleich oder ein im Vergleichsverfahren
geschlossener Vergleich wirkt für und gegen die Forderung
der Gesellschaft. Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren
in fünf Jahren.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß,
wenn die in den Absätzen 1 bis 3 genannten organschaftlichen
Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter
eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von
Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
§ 130b.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130a Abs. 1 oder
4 unterläßt, als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator
bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft
die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und
Ausscheiden von Gesellschaftern
§ 131.
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie
eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Gesellschaft;
4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht
aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
5. durch die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen eines Gesellschafters;
6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
§ 132.
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn
die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur
für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen;
sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.
§ 133.
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung
der Gesellschaft vor dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten
Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft
ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden,
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus
grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung
einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des
Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen,
ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt
wird, ist nichtig.
§ 134.
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines
Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für
ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht
im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für
unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.
§ 135.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,
nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg
versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig
vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung
des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei
der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne
Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte
Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs
für diesen Zeitpunkt kündigen.
§ 136.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch
Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters
zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als
fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt
oder die Auflösung kennen muß.
§ 137.
(1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters
aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters
den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen
und bei Gefahr im Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden
Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter
in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können.
Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen
Fortführung der von ihnen zu besorgenden Geschäfte verpflichtet.
Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und 3
finden auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch
die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines
Gesellschafters Anwendung.
§ 138.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß,
wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der
Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet
mit dem Zeitpunkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung
die Gesellschaft aufgelöst werden würde, der Gesellschafter,
in dessen Person das Ereignis eintritt, aus der Gesellschaft aus.
§ 139.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß
im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit
dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein
Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß
ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung
eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende
Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt
wird.
(2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen
dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt,
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus
der Gesellschaft zu erklären.
(3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben
nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt,
in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat,
geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für
die Verjährung geltenden Vorschriften des § 206 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei
dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft
noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe
der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der
Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die
Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines
Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis
dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe
der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der
Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen;
es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben
in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines
Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als
der des Erblassers bestimmt werden.
§ 140.
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein
Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter
das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft
zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die
Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft
ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies
beantragen.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der
Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage
der Gesellschaft in dem Zeitpunkte maßgebend, in welchem
die Klage auf Ausschließung erhoben ist.
§ 141.
(1) Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters
von dem ihm nach § 135 zustehenden Rechte Gebrauch, so können
die übrigen Gesellschafter auf Grund eines von ihnen gefaßten
Beschlusses dem Gläubiger erklären, daß die Gesellschaft
unter ihnen fortbestehen solle. In diesem Falle scheidet der betreffende
Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft
aus.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle der Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erklärung
gegenüber dem Konkursverwalter zu erfolgen hat und daß
der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des
Konkurses als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.
§ 142.
(1) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann,
wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen,
unter welchen bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern
seine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig sein
würde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gerichte
für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne
Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.
(2) Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden
Gesellschaft ein Privatgläubiger des einen Gesellschafters
von der ihm nach § 135 zustehenden Befugnis Gebrauch oder
wird über das Vermögen des einen Gesellschafters der
Konkurs eröffnet, so ist der andere Gesellschafter berechtigt,
das Geschäft in der bezeichneten Weise zu übernehmen.
(3) Auf die Auseinandersetzung finden die für
den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 143.
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn
sie nicht infolge der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters
aus der Gesellschaft.
(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters
die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat,
so kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken,
die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen.
§ 144.
(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung
des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst, der
Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben
oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können
die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Fünfter Titel. Liquidation der Gesellschaft
§ 145.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet
die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung
von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen
der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des
Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters
aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des
Gläubigers oder des Konkursverwalters unterbleiben.
§ 146.
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch
Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag
einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen
ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere
Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter
zu bestellen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen
Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht
erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das
Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen,
die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter
gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch
der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist.
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters
der Konkurs eröffnet, so tritt der Konkursverwalter an die
Stelle des Gesellschafters.
§ 147.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen
Beschluß der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie
kann auf Antrag eines beteiligten aus wichtigen Gründen auch
durch das Gericht erfolgen.
§ 148.
(1) Die Liquidatoren sind von sämtlichen Gesellschaftern
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche
gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren
oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters
kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen
entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben
bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren
sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
(3) Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer
Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
§ 149.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte
zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen
in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur
Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue
Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb
ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 150.
(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können
sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft
vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln
können; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister
einzutragen.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht
ausgeschlossen, daß die Liquidatoren einzelne von ihnen
zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von
Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber
eine Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift
des Satz 3 entsprechende Anwendung.
§ 151.
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse
der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 152.
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten
haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind,
den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff
der Geschäftsführung einstimmig beschließen.
§ 153.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise
abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma
zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.
§ 154.
Die Liquidatoren haben bei dem beginne sowie bei
der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
§ 155.
(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende
Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem
Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der
Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.
(2) Das während der Liquidation entbehrliche
Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger
oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den
Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge
ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften
des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine
Anwendung.
(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens
Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die
Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.
§ 156.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in bezug
auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander
sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten
und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen
Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
§ 157.
(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen
der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten
Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten
in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird
in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt,
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das
Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.
§ 158.
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation
eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch
ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse
zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Sechster Titel. Verjährung. Zeitliche Begrenzung
der Haftung.
§ 159.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter
aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf
Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht
der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung
unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des
Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister
des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts
eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die
Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt
die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber
der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den
Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung
angehört haben.
§ 160.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten,
wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden
fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend
gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten
genügt zur Geltendmachung der Erlaß eines Verwaltungsakts.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden
in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft
zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung
geltenden §§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220
des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es
nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt
hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind
für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt
der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten
Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als
Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend
tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
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