Gespeicherte eMails sind nur durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt

Der Entscheidung lag eine Verfassungsbeschwerde einer Richterin zugrunde, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen gewandt hatte. Diese Beschwerde war insoweit erfolgreich, als der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen Datenzugriff nur unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als rechtmäßig erachtet, welchem im zu entscheidenden Fall durch die vorausgehende gerichtliche Durchsuchungsanordnung nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die Beschwerdeführerin war hiernach in ihren Grundrechten verletzt, da der fragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung „außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin“ stünden. Allerdings bedeutet dieses Urteil auch, dass Verbindungsdaten nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, sobald sie beim Empfänger eingegangen sind und der Übertragungsvorgang beendet ist. Ausreichend für den berechtigten Zugriff auf derlei gespeicherte Daten kann damit im Rahmen von Ermittlungsverfahrender schon ein Verdacht auf leichtere Straftaten sein, wohingegen das Fernmeldegeheimnis solche Zugriffe grundsätzlich nur bei einem Verdacht auf schwere Straftaten zulässt.

Das Urteil ist im Volltext auf den Webseiten des BVerfG einsehbar.

Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Herrn Rechtsanwalt Henrik Angster.

Veröffentlicht am 02.03.2006
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