Haftung für Hyperlinks (LG Hamburg – “Bundesliga 2000”)

Unternehmen müssten es nicht dulden, dass ein Wettbewerber Nutzer via Hyperlink zu ihren Seiten führe. Es kann sich gegen diese unerwünschte Aufmerksamkeit ebenso wehren wie gegen andere unerwünschte Werbung für seine eigenen Produkte. Software 2000 (“Bundesliga Manager”) hatte gegen Electronic Arts geklagt, (“Bundesliga 2000 – der Fußball-Manager”). Stein des Anstoßes war ein unerwünschter Verweis. Wer auf der Site von Electronic Arts als Suchbegriff “Bundesliga” eingab, erhielt einen Link zum Software-2000-Spiel. Das LG lehnt eine Gleichbehandlung des Hyperlinks mit dem – grds. erlaubten – Zitieren entgegen der in der juristischen Fachliteratur favorisierten Auffassung ab. Der Streit betrifft die sog. „Deep Links“ – können Wettbewerber daher einander stets die Verlinkung untersagen? Nach Ansicht der Hamburger Kammer mit Blick auf § 1 UWG offenbar ja. Anders dagegen noch das OLG Düsseldorf im Jahr 1999(baumarkt.de), das einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG ausdrücklich verneint. Dort heißt es: “Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch so genannte Links, eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person liegt.”

Veröffentlicht am 31.01.2001
unter #Onlinerecht