Kammergericht: “mich”-Seite bei eBay erfüllt Impressumspflicht

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links “Kontakt” und “Impressum” erreichbar ist (BGH GRUR 2007, 159 ff. – Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Schaltfläche “mich” ist nach Ansicht des Kammergerichts in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen “Kontakt” oder “Impressum”. Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut sei, erwarte unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkaufe und sich für solche Daten interessiere, werde – nahe liegend – solche unter “mich” vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.

Veröffentlicht am 07.06.2007
unter #Allgemein