Kein Titelschutz an Domains mit (reiner) Adressfunktion!

Der Fall „snowscoot.de“ ging durch die Medien: Das Landgericht Stuttgart (15.07.2003, 41 O 45/01 KfH) hatte Titelschutz für den Betreiber eines WWW Magazins angenommen, der eine Vielzahl von Domains auf sich registriert hatte, die sämtlich auf die identische Portalseite des Magazins führten – darunter „snowscoot.de“, wogegen sich die Inhaberin der gleich lautenden Wortmarke wandte. Für all diese Domains reklamierte der Portalbetreiber Titelschutz. Markenrechtliche Unterlassungsansprüche der Inhaberin der Marke „Snowscoot.de“ sah das LG Stuttgart nicht. Es fehle an der Verwechslungsgefahr zwischen den vom Schutzbereich der Marke erfassten Wintersportgeräten und dem Magazin. Der Titel des Portals sei überdies älter als die Marke. Das OLG Stuttgart (2 U 145/03) sah dies in der Berufungsverhandlung anders: Der Senat neigte zu der Ansicht, dass der markenrechtliche Anspruch dem Grunde nach berechtigt sein dürfte. Das bedeutet, dass sowohl die Unterscheidungskraft des Begriffs „Snowscoot“ wie auch die markenrechtliche Verwechslungsgefahr (anders für dasselbe Portal OLG Hamburg, Urt. v. 2.5.2002; 3 U 216/01 – „siehan.de“) bejaht wurde. Fraglich, so das OLG weiter, sei lediglich, ob der Unterlassungsantrag als „Schlechthinverbot“ (Freigabe der Domain) durchginge. Titelschutzrechte an einer Domain, die – neben vielen anderen Domainadressen – bloße Adressierungs- bzw. Umlenkhilfe zu einem zentralen Portal sei, komme jedoch in Ermangelung einer Verknüpfung mit einem bestimmten immateriellen Werk nicht in Betracht. Interessant an dieser Auffassung ist – neben der Bejahung der Verwechslungsgefahr zwischen dem Portal und der Marke – vor allen Dingen die eindeutige Ansage, dass eine Domain, aus der Schutzrechte hergeleitet werden sollen, mehr sein muss als eine bloße Netzadresse. „Domainplantagen“ mit Trichterfunktion laufen damit Gefahr, sich künftig verstärkt Unterlassungsansprüchen der blockierten Namens-/Markeninhaber ausgesetzt zu sehen. Diese Rechtsansicht ist freilich nur begrenzt aussagekräftig, denn zu einem Urteil wird es nicht mehr kommen: Die Parteien haben sich verglichen; die Domain wird gegen Erstattung einer pauschalen Abstandssumme an die Markeninhaberin transferiert. RA Dr. Jens Bücking Der Autor hat den Fall in beiden Instanzen auf Seiten der Markeninhaberin prozesual begleitet.

Veröffentlicht am 07.05.2004
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