Keine Unterscheidungskraft des Domain-Umlauts

In unserem Newsletter-Beitrag vom 3.3.2004 hatten wir es bereits prophezeit: Die Verwendung des Umlauts genügt idR nicht, um den im Kennzeichenrecht erforderlichen “Astand” einzuhalten. Jetzt liegen die ersten Fälle vor. So hat das LG Köln (12.03.2004, 31 O 155/04) dem Domaininhaber die Nutzung der Domain touristikbörse24.de – und deren Versteigerung im Web – auf Antrag des Portalinhabers der “touristikboerse24.de” durch einstweilige Verfuegung untersagt. Gestützt wurde die Verfügung auf §§ 1, 3 UWG.

Veröffentlicht am 15.04.2004
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