Maastricht-Vertrag. TiteI I- IV

 

Der Maastricht-Vertrag

Titel I

Gemeinsame Bestimmungen

Art. A [Grundlage und Aufgabe der Union] Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien untereinander eine Europäische Union, im folgenden als “Union” bezeichnet.

Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker möglichst bürgernah getroffen werden.

Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen derZusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten.

Art. B [Ziele der Union] Die Union setzt sich folgende Ziele:

– Die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;

die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte;

– die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten
durch Einführung einer Unionsbürgerschaft;

– die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit
in den Bereichen Justiz und Inneres;

– die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands
und seine Weiterentwicklung, wobei nach dem Verfahren
des Artikels N Absatz 2 geprüft wird, inwieweit die durch
diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der
Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die
Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der
Gemeinschaft sicherzustellen.

Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses
Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen
und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des
Subsidiaritätsprinzips, wie es in Artikel 3b des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist,
verwirklicht.

Art. C [Einheitlicher Rahmen; Struktur der Union; Kohärenz]
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen
Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der
Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter
gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des
gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.

Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr

fenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer
Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik.
Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz
verantwortlich. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich
die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.

Art. D [Europäischer Rat; Vorsitz] Der Europäische
Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen
Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen
für diese Entwicklung fest.

Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten
sowie der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern
für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission
unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz des
Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.

Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung Bericht
und legt ihm alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.

Art. E [Handlungsbefugnis der Organe] Das Europäische Parlament, der Rat, die
Kommission und der Gerichtshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und
Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen
des vorliegenden Vertrags andererseits aus.

Art. F [Demokratiegebot; Menschenrechte und Grundfreiheiten

(1) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten,
deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsätzen beruhen.

(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind
und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der
Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.

(3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum
Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.

Titel II

Bestimmungen zur Änderung des Vertrags
zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Hinblick auf die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft

Art. G [Änderung des EWG-Vertrags] Der Vertrag zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses
Artikels im Hinblick auf die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft geändert.

Titel III

Bestimmungen zur Änderung des Vertrags
über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Art. H [Änderung des EGKS-Vertrags] Der Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

Titel IV

Bestimmungen zur Änderung des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Art. I [Änderung des EAG-Vertrags] Der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.