Internationaler Markenschutz

Möglichkeiten für internationalen Markenschutz 

Märkte in Asien, Europa und Amerika wachsen immer weiter zusammen, Markteintrittsbarrieren sinken. Das ubiquitäre Internet trägt seit einigen Jahren seinen Teil dazu bei: es vernetzt nicht nur Unternehmen, sondern weltweit „brands“ mit „consumer needs“. Im Zuge der wirtschaftlichen Konvergenz macht diese „Globalisierung“ nicht vor dem Markenrecht halt. Selbst kleinere Unternehmen, die sich internationale Absatzmärkte erschließen oder sichern wollen, kommen daher an einer effizienten Markenschutzstrategie nicht vorbei.

Neben den rein nationalen Schutzmöglichkeiten einer Marke (in Deutschland über das Deutsche Patent- und Markenamt, www.dpma.de) werden daher zunehmend Anmeldeverfahren interessant, die es ermöglichen, mit nur einem Anmeldeakt den gewünschten Schutz in einer Vielzahl von Nationalstaaten zu erlangen:

Die EU-Gemeinschaftsmarke:

Die Anmeldung einer sog. EU-Marke bezieht sich automatisch auf alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (derzeit 25 Staaten), ohne dass für jede Marke in jedem Land eigene Verfahren durchgeführt oder Gebühren gezahlt werden müssen. Das ist der Vorteil einer EU-Marke. Der Nachteil besteht darin, dass die gesamte Anmeldung zurückgewiesen werden kann, wenn aufgrund eines kollidierenden, älteren Markenrechtes in einem einzigen EU-Staat erfolgreich Widerspruch eingelegt wird.

Die IR-Marke:

Die sog. IR-Marke wird in ein internationales Register eingetragen, welches von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO / Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle – OMPI) auf der Grundlage des „Madrider Abkommens” in Genf verwaltet wird, dem sich zwischenzeitlich 77 Einzelstaaten weltweit angeschlossen haben.

Grundsätzlich erfolgt die internationale Registrierung mit dem Datum, an dem der entsprechende Antrag (z. B. beim Deutschen Patent- und Markenamt) eingegangen ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, für die internationale Registrierung den Zeitrang oder die Priorität einer bereits angemeldeten nationalen (bzw. deutschen) Marke in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, dass mit einem einzigen Antrag bei der WIPO der Schutzbereich einer zuvor nur in einem der Mitgliedsstaaten eingetragenen Marke auf eine Vielzahl der Mitgliedsländer ausgeweitet werden kann. Wird der Schutz dagegen in nur einem der gewählten Ländern versagt, so führt dies nicht zur Zurückweisung der Anmeldung in den übrigen Ländern – bereits gezahlte Gebühren werden allerdings nicht erstattet.

Mit dem Beitritt der U.S.A. 1. Oktober 2003 sowie dem Beitritt der EU am 1. Oktober 2004 zum sogenannten „Madrider Protokoll“ haben sich die Möglichkeiten dieses Anmeldeverfahrens ganz entscheidend verbessert: So kann nunmehr auf der Basis einer bereits existierenden nationalen Marke  (z. B. einer deutschen Eintragung) über das Internationale Büro in Genf beispielsweise ein entsprechender Markenschutz sowohl in den U.S.A. als auch über die Gemeinschaftsmarke in der gesamten EU generiert werden. Umgekehrt kann über die WIPO der Schutz einer EU-Gemeinschaftsmarke auf die U.S.A. oder der einer US-Marke auf die EU-Mitgliedsstaaten ausgedehnt werden.

Eine an den strategischen Zielen des Unternehmens ausgerichtete Verknüpfung zwischen Gemeinschafts- und IR-Marke kann daher zu einem einfacheren, schnelleren und vor allem kostengünstigeren internationalen Markenschutz führen. Hierauf müssen Kennzeichenrecherchen und juristische Bewertungen allerdings „justiert“ werden. Schon bei der Auswahl der Waren und Dienstleistungen, für die der Markenschutz Geltung haben soll – empfehlenswerter Weise sogar beim „Namefinding“ selbst –, ist daher juristischer Sachverstand gefragt. Denn nur so können die Vorteile der vorbeschriebenen Verfahrensvorteile auch wirtschaftlich zum internationalen Erfolg eines „Brands“ führen.