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Miethöhegesetz (MHG)
§ 1.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Der Vermieter kann eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe
der §§ 2 bis 7 verlangen. Das Recht steht dem Vermieter
nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung
ausgeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Umständen,
insbesondere der Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf
bestimmte Zeit mit festem Mietzins ergibt.
§ 2.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung
des Mietzinses verlangen, wenn
1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§
3 bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert ist,
2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte
nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren
Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in
den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach
§ 4 abgesehen, geändert worden sind, und
3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5
abgesehen, nicht um mehr als 30 vom Hundert erhöht. Der Vomhundertsatz
beträgt bei Wohnraum, der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt
worden ist, 20 vom Hundert, wenn
a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor
dem 1. September 1998 zugeht und
b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird,
ohne Betriebskostenanteil monatlich mehr als 8,00 Deutsche Mark
je Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins
geringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert; jedoch darf in diesem
Fall der verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich
9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen
Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs.
1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 6
mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(1 a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung
nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung
erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt
zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen,
das frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen
Bindung gestellt werden kann, innerhalb eines Monats über
die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe
Auskunft zu erteilen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter gegenüber
schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Dabei kann
insbesondere Bezug genommen werden auf eine Übersicht über
die üblichen Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der Gemeinde
oder in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht
von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und
der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist (Mietspiegel);
enthält die Übersicht Mietzinsspannen, so genügt
es, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der Spanne liegt. Ferner
kann auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten oder vereidigten Sachverständigen verwiesen werden.
Begründet der Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit
dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbareWohnungen, so genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats zu, der auf den
Zugang des Verlangens folgt, so kann der Vermieter bis zum Ablauf
von weiteren zwei Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen.
Ist die Klage erhoben worden, jedoch kein wirksames Erhöhungsverlangen
vorausgegangen, so kann der Vermieter das Erhöhungsverlangen
im Rechtsstreit nachholen; dem Mieter steht auch in diesem Fall
die Zustimmungsfrist nach Satz 1 zu.
(4) Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der Mieter
den erhöhten Mietzins von dem Beginn des dritten Kalendermonats
ab, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt.
(5) Gemeinden sollen, soweit hierfür ein Bedürfnis
besteht und dies mit einem für sie vertretbaren Aufwand möglich
ist, Mietspiegel erstellen. Bei der Aufstellung von Mietspiegeln
sollen Entgelte, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen an Höchstbeträge
gebunden sind, außer Betracht bleiben. Die Mietspiegel sollen
im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepaßt
werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren
Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln
zu erlassen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen öffentlich
bekanntgemacht werden.
(6) Liegt im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens
kein Mietspiegel nach Absatz 5 vor, so führt die Verwendung
anderer Mietspiegel, insbesondere auch die Verwendung veralteter
Mietspiegel, nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.
§ 3.
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt,
die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die
allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder
nachhaltig Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken (Modernisierung),
oder hat er andere bauliche Änderungen auf Grund von Umständen,
die er nicht zu vertreten hat, durchgeführt, so kann er eine
Erhöhung der jährlichen Miete um elf vom Hundert der
für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen. Sind die
baulichen Änderungen für mehrere Wohnungen durchgeführt
worden, so sind die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter
angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Werden die
Kosten für die baulichen Änderungen ganz oder teilweise
durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen
Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag
nach Satz 1 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung,
der sich für den Ursprungsbetrag des Darlehens aus dem Unterschied
im Zinssatz gegenüber dem marktüblichen Zinssatz für
erststellige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen
ergibt; werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden
Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag
um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. Ein Mieterdarlehen,
eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den
Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Änderungen
steht einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich.
Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse
oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden
sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen
Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter
oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die
mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden,
gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des Satzes
1. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes
gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter geltend
zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die
Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und
entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1 erläutert
wird.
(4) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
daß von dem Beginn des auf die Erklärung folgenden
übernächsten Monats an der erhöhte Mietzins an
die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt. Diese
Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter
dem Mieter die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses nicht
nach § 541b Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung
gegenüber dieser Mitteilung um mehr als zehn vom Hundert
nach oben abweicht.
(5) (aufgehoben)
§ 4.
(1) Für Betriebskosten im Sinne des § 27
der Zweiten Berechnungsverordnung dürfen Vorauszahlungen
nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Über die
Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen
der Betriebskosten durch schriftliche Erklärung anteilig
auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur wirksam,
wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert
wird.
(3) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden
Teil der Umlage vom Ersten des auf die Erklärung folgenden
Monats oder, wenn die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten
eines Monats abgegeben worden ist, vom Ersten des übernächsten
Monats an. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß
sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt
sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens
jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres
zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb
von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(4) Ermäßigen sich die Betriebskosten,
so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab
entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem
Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung
bestimmen,
1. daß die Kosten der Wasserversorgung und
der Entwässerung ganz oder teilweise nach dem erfaßten
unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und die Kosten der
Müllabfuhr nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen,
der der unterschiedlichen Müllverursachung Rechnung trägt,
oder
2. daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten
unmittelbar zwischen den Mietern und denjenigen abgerechnet werden,
die die entsprechenden Leistungen erbringen.
Die Erklärung kann nur für künftige
Abrechnungszeiträume abgegeben werden und ist nur mit Wirkung
zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die
Kosten im Mietzins enthalten, so ist dieser ensprechend herabzusetzen.
§ 5.
(1) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen
der Kapitalkosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge
einer Erhöhung des Zinssatzes aus einem dinglich gesicherten
Darlehen fällig werden, durch schriftliche Erklärung
anteilig auf den Mieter umzulegen, wenn
1. der Zinssatz sich
a) bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Januar
1973 begründet worden sind, gegenüber dem am 1. Januar
1973 maßgebenden Zinssatz,
b) bei Mietverhältnissen, die nach dem 31. Dezember
1972 begründet worden sind, gegenüber dem bei Begründung
maßgebenden Zinssatz
erhöht hat,
2. die Erhöhung auf Umständen beruht, die
der Vermieter nicht zu vertreten hat,
3. das Darlehen der Finanzierung des Neubaues, des
Wiederaufbaues, der Wiederherstellung, des Ausbaues, der Erweiterung
oder des Erwerbs des Gebäudes oder des Wohnraums oder von
baulichen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 gedient
hat.
(2) § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt
entsprechend.
(3) Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer
Erhöhung des Mietzinses nach Absatz 1, so ist der Mietzins
vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend, höchstens
aber um die Erhöhung nach Absatz 1, herabzusetzen. Ist das
Darlehen getilgt, so ist der Mietzins um den Erhöhungsbetrag
herabzusetzen. Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter nicht
zu, wenn er die Höhe der dinglich gesicherten Darlehen, für
die sich der Zinssatz erhöhen kann, auf eine Anfrage des
Mieters nicht offengelegt hat.
(5) Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum
von dem Vermieter auf einen Dritten über und tritt dieser
anstelle des Vermieters in das Mietverhältnis ein, so darf
der Mieter durch die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 nicht
höher belastet werden, als dies ohne den Eigentumsübergang
möglich gewesen wäre.
§ 6.
(1) Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem
oder steuerbegünstigtem Wohnraum nach dem Wohnungsbaugesetz
für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
März 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom
21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970),1 verpflichtet,
keine höhere Miete als die Kostenmiete zu vereinbaren, so
kann er eine Erhöhung bis zu dem Betrag verlangen, der zur
Deckung der laufenden Aufwendungen für das Gebäude oder
die Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Eine Erhöhung des
Mietzinses nach den §§ 2, 3 und 5 ist ausgeschlossen.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter geltend
zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die
Erhöhung berechnet und erläutert wird. 3Die Erklärung
hat die Wirkung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung
folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des
bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erklärung
erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt
diese Wirkung erst von dem Ersten des übernächsten Monats
an ein.
(3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebskosten
im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch
Umlagen erhoben werden, kann der Vermieter Erhöhungen der
Betriebskosten in entsprechender Anwendung des § 4 umlegen.
(4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen,
so hat der Vermieter die Kostenmiete mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung
ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Wohnraum, der mit Wohnungsfürsorgemitteln für
Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche
Personengruppen unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechtes
gefördert worden ist, wenn der Vermieter sich in der in Absatz
1 Satz 1 bezeichneten Weise verpflichtet hat.
§ 7.
(1) Für Bergmannswohnungen, die von Bergbauunternehmen
entsprechend dem Vertrag über Bergmannswohnungen, Anlage
8 zum Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den
vertragschließenden Bergbauunternehmen und der Ruhrkohle
Aktiengesellschaft vom 18. Juli 1969 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom
18. September 1974), bewirtschaftet werden, kann die Miete bei
einer Erhöhung der Verwaltungskosten und der Instandhaltungskosten
in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung
und des § 5 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrages über Bergmannswohnungen
erhöht werden. Eine Erhöhung des Mietzinses nach §
2 ist ausgeschlossen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter geltend
zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die
Erhöhung berechnet und erläutert wird.
(3) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
daß von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden
Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu
entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erklärung erst nach
dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung
erst von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.
(4) Im übrigen gelten die §§ 3 bis
5.
§ 8.
Hat der Vermieter seine Erklärungen nach den
§§ 2 bis 7 mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt,
so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.
§ 9.
(1) Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung
nach § 2, so ist der Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des
zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens
folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats zu
kündigen. Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach
den §§ 3, 5 bis 7, so ist der Mieter berechtigt, das
Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats,
von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den
Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Kündigt
der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung
eines erhöhten Mietzinses nach den §§ 2 bis 7 verurteilt
worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs
des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger
Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des
§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen des bisher
geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.
§ 10.
(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters
von den Vorschriften der §§ 1 bis 9 abweichen, sind
unwirksam, es sei denn, daß der Mieter während des
Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um
einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für
bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich
vereinbart werden. Die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses
darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. Während
dieser Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§
2, 3 und 5 ausgeschlossen. Der Mietzins muß jeweils mindestens
ein Jahr unverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder
die jeweilige Erhöhung muß betragsmäßig
ausgewiesen sein. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts
des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum
von mehr als vier Jahren seit Abschluß der Vereinbarung
erstreckt.
(3) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten
nicht für Mietverhältnisse
1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht
in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist,
2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist,
3. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter
selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der
Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen
ist,
4. über Wohnraum, der Teil eines Studenten-
oder Jugendwohnheims ist.
§ 10a.
(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich
vereinbart werden, daß die weitere Entwicklung des Mietzinses
durch den Preis von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt
werden soll (Mietanpassungsvereinbarung). Die Vereinbarung ist
nur wirksam, wenn die Genehmigung nach § 3 des Währungsgesetzes
oder entsprechenden währungsrechtlichen Vorschriften erteilt
wird.
(2) Während der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung
muß der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§
3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert
bleiben. Eine Erhöhung des Mietzinses nach § 3 kann
nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Änderungen
auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht
zu vertreten hat. Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§
2 und 5 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer
Vereinbarung nach Absatz 1 muß durch schriftliche Erklärung
geltend gemacht werden, die auch die Änderung der nach der
Mietanpassungsvereinbarung maßgebenden Preise nennt. Der
geänderte Mietzins ist vom Beginn des auf die Erklärung
folgenden übernächsten Monats an zu zahlen.
§ 11.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet findet dieses Gesetz für Wohnraum Anwendung, der nicht
mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde
und nach dem Wirksamwerden des Beitritts
1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt
wurde oder
2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf
Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen
geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung
anderen als Wohnzwecken dienten.
Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften
nicht anzuwenden.
(2) Für Wohnraum, dessen höchstzulässiger
Mietzins sich bei Wirksamwerden des Beitritts aus Rechtsvorschriften
ergibt, gelten § 1 Satz 1 und § 3 sowie die folgenden
Absätze. 2§ 3 ist auch auf vor dem Wirksamwerden des
Beitritts begonnene aber noch nicht beendete bauliche Maßnahmen
anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. den höchstzulässigen Mietzins unter
Berücksichtigung der Einkommensentwicklung schrittweise mit
dem Ziel zu erhöhen, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
bezeichnete Miete zuzulassen. Dabei sind Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des Wohnraums zu berücksichtigen;
2. zu bestimmen, daß die Betriebskosten oder
Teile davon nach § 4 anteilig auf die Mieter umgelegt werden
dürfen;
3. zu bestimmen, daß nach dem 31. Dezember
1992 beim Abschluß neuer Mietverträge bestimmte Zuschläge
verlangt werden dürfen, oder die in § 10 Abs. 2 und
§ 10a bezeichnete Miete vereinbart werden darf; dabei kann
die höchstzulässige Miete festgelegt werden;
4. für den Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, oder einen Teil davon Sonderregelungen
vorzusehen.
(4) Der Vermieter kann vorbehaltlich des § 1
Satz 3 gegenüber dem Mieter schriftlich erklären, daß
der Mietzins um einen bestimmten Betrag, bei Betriebskosten um
einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des nach der Rechtsverordnung
nach Absatz 3 zulässigen Mietzinses erhöht werden soll.
Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer
Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen
Unterschrift.
(5) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
daß von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden
übernächsten Monats der erhöhte Mietzins an die
Stelle des bisher entrichteten Mietzinses tritt.
(6) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis
spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem
an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des
übernächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt
der Mieter, so tritt die Erhöhung nicht ein.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
daß über § 3 hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei
erheblichen Instandsetzungsmaßnahmen eine Erhöhung
der jährlichen Miete in einem bestimmten Umfang der aufgewendeten
Kosten verlangt werden kann. Bei der Bestimmung des Umfangs ist
zu berücksichtigen,
1. welche Beträge dem Vermieter aufgrund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 zustehen,
2. daß die zu erwartende Mieterhöhung
für die Mieter im Hinblick auf deren Einkommen keine Härte
bedeuten darf, die ihnen auch unter Berücksichtigung der
Interessen des Vermieters an der Instandsetzungsmaßnahme
nicht zuzumuten ist.
Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 stehen bei der Anwendung sonstiger Vorschriften dieses
Gesetzes baulichen Maßnahmen nach § 3 gleich.
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