Neues von den Monopoldomains: autovermietung.com

Entgegen dem Hanseatischen OLG Hamburg (mitwohnzentrale.de) und dem LG Köln (auktionskalender.de; zwangsversteigerungen.de), aber mit dem OLG Braunschweig (stahlgussteile.de), dem OLG Frankfurt (wirtschaft-online.de) und dem LG Hamburg (lastminute.com) ist die Verwendung beschreibender Begriffe als Domain-Adresse nicht ohne weiteres sittenwidrig (so auch Buecking, MMR 2000, 656ff.). Die Rechtsfragen, 1. ob und inwieweit die Verwendung eines allgemeinen Begriffes bzw. einer Gattungsbezeichnung als Internetdomain wettbewerbswidrig ist, 2. als auch die tatsächliche Feststellung, wie sich die Suchgewohnheiten der Nutzer tatsächlich gestalten, sei nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beantworten. Mit “Autovermietung” seien die Tätigkeitsbereiche der Parteien nicht abschließend beschrieben. Denn gerade bei der gewerblichen Mietwagenvermittlung seien weitere beschreibende Kennzeichnungen gebräuchlich. In der Umgangssprache würden etwa auch Begriffe wie “Leihwagen”, “Mietwagen” oder “Autoverleih” benutzt. Schon deswegen sei eine maßgebliche Kanalisierung der Verbraucherkreise hin zu “autovermietung.com” nicht zu befürchten. Es komme darauf an, ob Nutzer durch eine solche Domain tatsächlich abgefangen würden, dass sie sich also nicht die Mühe machten, nach einem anderen Angebot zu suchen oder dass sie von vornherein nicht erkennen könnten, dass es überhaupt andere Angebote gibt. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn den Nutzern aus der Werbung weitere Unternehmen als Anbieter bekannt seien (so auch LG Hamburg – lastminute.com). Zudem seien nicht nur die Parteien sondern auch deren Konkurrenz in Nutzerkreisen namentlich bestens bekannt. Nutzer würden ihre Suche daher mit einer Eingabe der Anbieternamen beginnen. Die Frage, ob Gattungsdomains wettbewerbswidrig sind, gehört zu den umstrittensten im Domainrecht? Der BGH hat sich ihrer angenommen und die Revision über das umstrittene Urteil des OLG Hamburg im Fall „mitwohnzentrale.de” zugelassen (Az I ZR 216/99). Nach OLG Hamburg soll die Registrierung solcher Domains dem fairen Leistungswettbewerb widersprechen. Die Gefahr, dass generische Netzadressen von der Mehrheit der Internetnutzer wegen ihrer leichten Einprägsamkeit und ihrer regelmäßig hohen Trefferhäufigkeit bei der Eingabe in Suchmaschinen bevorzugt würden, sei nicht zu unterschätzen. Dieser Lenkungseffekt könne bereits genügen, um die Chancengleichheit im Wettbewerb zu stören.

Veröffentlicht am 08.01.2001
unter #Onlinerecht